Der Vergleich zwischen Rundfunkbeitrag und Kirchensteuer wird in der wissenschaflichen Diskussion tatsächlich gezogen, und zwar von Terschüren.
Die Kirchensteuer fließt nämlich –genauso wie der Rundfunkbeitrag– nicht in einen "allgemeinen" Haushalt. Mit dem Begriff "allgemeiner Haushalt" ist der Haushalt eines Bundeslandes gemeint. Die Gegner der Steuereigenschaft argumentieren bekanntlich, dass der Rundfunkbeitrag keine Steuer sein könne, da er nicht in einen "allgemeinen Haushalt" einfließe. Die Gegner der Steuereigenschaft sind allerdings nicht in der Lage, den Widerspruch aufzulösen, dass die Kirchensteuer nicht in einen "allgemeinen Haushalt" fließt.
Sieht man sich beispielsweise § 2 Absatz 1 der Kirchensteuerordnung für die Evangelische Kirche in Hessen und Nassau im Bereich des Landes Hessen
Zur Deckung des Finanzbedarfes der kirchlichen Körperschaften werden Kirchensteuern als Landeskirchensteuer erhoben.
und § 1 RBStV
Der Rundfunkbeitrag dient der funktionsgerechten Finanzausstattung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks im Sinne von § 12 Abs. 1 des Rundfunkstaatsvertrages sowie der Finanzierung der Aufgaben nach § 40 des Rundfunkstaatsvertrages.
im Vergleich an, so wird daran deutlich, dass beide Abgaben zudem die gleiche Aufgabe erfüllen, nämlich die Finanzierung des jeweiligen Haushalts. Die Haushaltsfinanzierung ist die prägende Eigenschaft einer Steuer.
Aber weil es sich um den öffentlich-rechtlichen Rundfunk handelt, gilt diese über Jahrtausende gültige Tatsache natürlich nicht mehr. Es ist beschämend, wie sehr sich die deutsche Justiz zum Steigbügelhalter des öffentlich-rechtlichen Rundfunks macht.