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Autor Thema: Vollstreckungstheorie - Umgehung d. Pfändung? Diskussion, Ideen, Infos  (Gelesen 2717 mal)

  • Beiträge: 710
Hallo,

ich hoffe ich mache das hier richtig und begehe keinen folgenschweren Verstoß.
Mir kam gerade wieder in den Sinn, mir vorsorglich Gedanken über verschiedene Szenarien zu machen und auch schon darüber zu sinnieren wie man handeln könnte.
Diese Ideen tauchen glaub immer vereinzelt hier auf, aber werden nie vertieft.

Daher will ich die kreative Art hier etwas hervorheben und Ideen für die Umgehung oder Vermeidung, eines evtl. aussichtslosen Weges der mit der

--Vollstreckung der Beiträge--

den Höhepunkt erreicht hat, sammeln.

Angenommen Person C hat nun eine echte Vollstreckung am Hals, die auch aussichtslos vollstreckt werden soll.
Was dafür nötig ist kann man evtl. aus den unten geführten diagrammen entnehmen.
Dass heißt das Verfahren ruht nicht mehr und ist somit nicht mehr "nicht" vollstreckbar.

Wie wird das von statten gehen?
Was ist eine Vollstreckung?
Was wird vollstreckt?

Hier eine grafische Übersicht zum Ablauf in 3 Phasen (Quelle: mahnung-online.de):
Mahnbescheid
Vollstreckungsbescheid
Zwangsvollstreckung
Alle Inhalte ohne Gewähr

Verweigert man also die eidesstattliche Versicherung, wird das Vollstreckungsverfahren eingeleitet.
Später wird das nochmals versucht, wenn alles scheitert.

In dem Schema gibt es 4 Pfändungstypen:

1. Sachpfändung
2. Konto-
3. Einkommenspfändung -> Pfändung beim Drittschuldner möglich
4. Sonstige Maßnahmen (Freiheitsentzug?)


Bei Punkt 4 ist das  "Einaktiges Vollstreckungsverfahren, § 11 II BremVwVG" mal zu erwähnen.

Nun, wie umgeht man die folgenden Punkte?

Kurze Einführung:
Zu 1.
Hat man keine Sachen, kann man nichts holen. Ergo muss man seine Sache unauffindbar verstecken, verkaufen/ nicht besitzen, wertlos machen.
Zu 2.
Kein Konto, kein Geld keine Pfändung. LEider heute kaum möglich daher ja die Option des P-Konto um nicht alles zu verlieren.
Allerdings kommt auch unweigerlich Punkt 3 ins Spiel insofern man noch einen Job hat.
Zu 3.
Einkommen. Nun der Arbeitgeber bekommt die Information, ein Mitarbeiter hätte Schulden und der Arbeitgeber müsse die Auslagen für den Arbeiter an zuständige Stelle überweisen um die Schulden auszugleichen.
Zuvor braucht man die Adresse des AG und kann dann die Einkommenspfändung beantragen. Dem AG wird durch das Vollstreckungsgericht ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss zugestellt.
Der Arbeitgeber ist gesetzlich dazu verpflichtet, bei der Lohnpfändung mitzuwirken.
##Was ist nicht pfändbar (Quelle: http://www.lohn-info.de):
- Vermögenswirksame Leistungen sind nicht pfändbar. Es gilt § 2 Abs. 7 Vermögensbildungsgesetz
- Die Hälfte der Vergütung für Mehrarbeit (Überstunden; Stundenlohn und Zuschläge).
-  zusätzliche Urlaubsgeld (die Lohnfortzahlung während des Urlaubs ist pfändbar)
- Zuwendungen aus Anlass eines besonderen Betriebsereignisses und Treugelder
- Aufwandsentschädigungen, Auslösungsgelder und sonstige soziale Zulagen für auswärtige Beschäftigungen.
- Gefahrenzulagen sowie Schmutz- und Erschwerniszulagen
- Weihnachtsvergütungen bis zum Betrag der Hälfte des monatlichen Arbeitseinkommens, höchstens aber bis zum Betrag von 500 Euro.
- Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 17.04.2013 (10 AZR 59/12) die Nettomethode verbindlich vorgeschrieben.

Hier würde mir schon einiges einfallen, wenn der Arbeitgeber und Geldfluss genauer analysiert wird, kann man kurzer Hand vermutlich einfach kein Gehalt mehr bekommen sondern evtl. vermögenswirksame Leistungen, ausstehendes Urlaubsgeld, Gefahrenzulage (welche allesamt nicht den Rahmen des Üblichen übersteigen). Da bleibt doch noch einiges zum Leben und kann trotzdem auf leider langezogene Fristen seine Schulden bezahlen.
Ob man ganz drumherum kommt ist in dem Fall eher kompliziert und fraglich...Was wäre wenn der Arbeitgeber, durch eine Kündigung des Arbeitnehmers keine Beiträge mehr zahlt und somit nicht verpflicht wäre? Somit könnte der AG den Arbeitnehmer nach kurzer Zeit wieder einstellen, insofern keine gesetzlich Regelung vorhanden die besagt, dass man bei erneutem einstellen des Schuldners, trotzdem zahlen müsste. Möge man prüfen.

Zu 4

Unter sonstige Maßnahmen habe ich gefunden:
- Zwangshypothek, quasi ein dingliches Sicherungsrecht mit festem Rang. Sie ist daher nur für persönliche Gläubiger einer sonstigen Geldforderung bedeutsam, da Realgläubiger ohnehin bereits eine dingliche Sicherheit (z. B. in Form einer Hypothek) besitzen. (Quelle: https://www.stuttgart.ihk24.de/Fuer-Unternehmen...)
- Zwangsverwaltung (...aus den Erträgen des Grundstücks)
- Versteigerung (...durch die Veräußerung des Grundstücks)
- Freiheitsentzug??? Haftbefehl nach 20 Jahren - NWZ-online. Man muss aber hier genau prüfen wann Freiheitsentzug tatsächlich in Frage kommt.

So das wars mal.

Allgemein zur Zwngsvollstreckung( Stand 3/2015, Quelle smartsteuer.de)
- https://www.smartsteuer.de/portal/lexikon/Z/Zwangsvollstreckung.html


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- Wie alles begann 2016 https://bit.ly/2POB90G
- Zweiter Bescheid während Klage 2018https://bit.ly/2OKfavL

  • Beiträge: 710
Außerdem sei angemerkt dass man auf einmal nur eine Zwangsmaßnahme durchziehen kann, jede weitere
muss neu beantragt werden und stellt einen eigenen Verwaltungsakt dar.

Androhungen müssen also ein bestimmtes Zwangsmittel beziehen.
Mehrere Mittel sind nicht zulässig.
Also wenn man das Konto anvisiert, darf man nebenher keine weitere Methode erwähnen oder androhen. (§13 VerwVollstG)


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G
  • Beiträge: 1.548
Zitat
Hier eine grafische Übersicht zum Ablauf in 3 Phasen (Quelle: mahnung-online.de):
Mahnbescheid
Vollstreckungsbescheid

Alle Inhalte ohne Gewähr

Nein, das braucht die Behörde bei der Verwaltungsvollstreckung nicht.


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  • Beiträge: 710
Das bedeutet in dem Fall, wie (Sorry) Wikipedia schreibt:

Zitat
Basis für die Verwaltungsvollstreckung ist ein vollstreckbarer Verwaltungsakt.

    Für Steuerschulden und Haftungsforderungen ist keine Bestandskraft erforderlich, damit der Titel (der Bescheid) vollstreckt werden kann. Die Vollstreckungsvoraussetzungen sind aus § 249 ff AO ersichtlich.

Vollstreckbarkeit ist gegeben,

    wenn die Rechtsmittelfrist abgelaufen ist,
    über das Rechtsmittel abschließend abschlägig entschieden wurde,
    die aufschiebende Wirkung von Rechtsmitteln von Gesetzes wegen oder durch behördlich angeordnete sofortige Vollziehung entfällt.
    wenn bei Geldforderungen die Forderung gemahnt wurde oder auf eine Mahnung im vorliegenden speziellen Fall verzichtet werden kann (z. B. Aufenthaltsort des Schuldners unbekannt) und eine gesetzlich festgelegte Zahlungsfrist verstrichen ist (im Regelfall sieben Tage).

Nach der Art des zugrunde liegenden Verwaltungsaktes wird unterschieden in

    Verwaltungsakte, die zu einer Geldleistung verpflichten
    sonstige Verwaltungsakte

Aber wieso dann der heckmeck mit mehreren Festsetzungsbescheiden und Mahnungen, wenn man darauf Widersprechen kann, was man ja auch tut und nicht immer gleich vollstreckt wird?
Die sofortige Vollziehung wird ja nicht gleich separat zugestellt nach dem Widerspruch auf Festsetzungsbescheid.
Es brauch ja dennoch einen separaten Verwaltungsakt, denn der Festsetzungsbescheid ist keine Vollstreckungsankündigung.


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Bitte vor weiteren Diskussionen erst noch verinnerlichen:
"Rundfunkbeitrag" > VERWALTUNGsvollstreckung statt gerichtlichem Mahnverfahren!
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,16142.0.html


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