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Autor Thema: Finanzamt Spandau Zahlungsaufforderung  (Gelesen 3742 mal)

Z
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Finanzamt Spandau Zahlungsaufforderung
Autor: 03. Mai 2016, 18:13
Hallo,
in diesem fiktiven Fall hat Person A niemals auf Briefe des Beitragsservice reagiert. Vom besagten Finnanzamt kam nun die Aufforderung zur Zahlung,  mit dem Hinweis daß bei Nichtnachkommen mit Vollstreckungsmaßnahmen gerechnet werden muß die da wären Pfändung von Sachen, PKW,  Forderungen unterschiedlicher Art.  Ist es überhaut sinnvoll gegen den Bescheid Widerspruch einzulegen (Musterbrief Nichtzuständigkeit Finanzamt,  Tatsache GEZ ist keine Behörde…)? Wann ist mit härtreren Maßnahmen wie Kontosperrung zu rechnen? Die Zeit drängt etwas…
Grüße.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 21. Mai 2016, 12:43 von René«

Z
  • Beiträge: 7
Das FA hat jetzt auf den Einspruch von Person A geantwortet und nimmt wie folgt Stellung:

"Unter Hinweis auf Abschn. 22 Abs. 5 Vollstreckungsanweisung stellt die o. g. Zahlungsaufforderung als Ankündigung, dass demnächst Vollstreckungsmaßnahmen ergriffen werden, keinen Verwaltungsakt dar und ist demnach nicht mit dem Einspruch anfechtbar.
Ich bitte daher um Rücknahme des Einspruchs bis ... . Andernfalls wäre der Rechtsbehelf als unzulässig zu verwerfen."

Dann teilt man folgendes mit:
Zum Urteil des Landgerichts Tübingen vom 19.05.2014 zur Rechtswiedrigkeit eines Vollstreckungsersuchens meint man dass es durch Beschluss des Bundesgerichtshof vom 11.06.2016 aufgehoben wäre. usw.

Dann schreibt man dass für Einwände, die das Bestehen oder die Höhe der Rundfunkbeiträge betreffen, ausschließlich die ersuchende Stelle zuständig sei. Person A soll also seine Einwendungen beim rbb bzw ARD ZDF Deut... Rundfunkservice geltend machen.
Soweit Person A der Auffassung ist, die bekannt gegebenen Verwaltungsakte seien rechtswiedrig oder nichtig, stehe der Rechtsweg offen. Einwendungen gegen den zu vollstreckenden Verwaltungakt seien allerdings außerhalb des Vollstreckungsverfahrens mit den hierfür zugelassenen Rechtsbehelfen zu verfolgen.

usw, usw...

Da keine begründeten Zweifel auf die Rechtsmäßigkeit der Maßnahmen des Finanzamts bestehen, wird das Vollstreckungsverfahren fortgesetzt. Man bittet um Zahlung des rückständigen Betrages. Dann noch der Hinweis das künftige Schreiben unbeantwortet zu den Akten genommen werden.

Was macht man denn nun?  :o



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H
  • Beiträge: 24
Person A sollte im Zukunft auf Festsetzungsbescheide (und anderen Schreiben, die einen Rechtsbehelf haben oder von einer anderen Stelle als dem Beitragssservice oder der Rundfunkanstalt kommen,) immer mit einem Widerspruch reagieren.
Ist zwar ärgerlich, dass jeder Brief per Einschreiben 2,85€ kostet, aber nur so lässt sich die Zustellung des Widerspruchs nachweisen.

Das Finanzamt bittet um die Rücknahme des Einspruchs. Da das Schreiben nur in Auszügen hier gepostet ist: Wird noch mit irgendwas gedroht, außer dass es dann einfach von denen verworfen wird?  Sofern nichts weiter angedroht wird sollte Person A schreiben, dass sie ihren Einspruch selbstverständlich NICHT zurückzieht.


Die Frage ist: Wie weit will und kann Person A gehen?
Wenn Person A mit einem Schufa Eintrag leben kann und kein Problem damit hat, wenn der Gerichtsvollzieher vor der Tür steht, kann Person A weiter die Zahlung verweigern.
Ansonsten sollte Person A sich überlegen, ob sie sich diese Runde geschlagen gibt und bezahlt - ansonsten kommen noch Gebühren für die Zwangsvollstreckung und ein gratis Schufa Eintrag oben drauf.

Die nächste Runde des Spiels wird durch dem Beitragsservice mit dem nächsten Festsetzungsbescheid eröffnet. Diesmal sollte Person A innerhalb von 30 Tagen Widerspruch gegen diesen einlegen...





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Leo

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  • "Gewalt zerbricht an sich selbst" (Laotse)
Was macht man denn nun?  :o

Man könnte z.B. in die Suchfunktion dieses Forums "Zwangsvollstreckung" eingeben, da sollten mehrere Treffer dabei sein.


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Das Finanzamt bittet um die Rücknahme des Einspruchs. Da das Schreiben nur in Auszügen hier gepostet ist: Wird noch mit irgendwas gedroht, außer dass es dann einfach von denen verworfen wird?  Sofern nichts weiter angedroht wird sollte Person A schreiben, dass sie ihren Einspruch selbstverständlich NICHT zurückzieht.
Man schreibt dass das Vollstreckungsverfahren weiter geführt wird, und das man um Rücknahme des Einspruchs bittet. "Anderenfalls wäre der Rechtsbehelf als unzulässig zu Verwerfen." Kann mir das mal jemand erklären?


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Person A sollte im Zukunft auf Festsetzungsbescheide (und anderen Schreiben, die einen Rechtsbehelf haben oder von einer anderen Stelle als dem Beitragssservice oder der Rundfunkanstalt kommen,) immer mit einem Widerspruch reagieren.
Ich kann mich erinnern hier gelesen zu haben dass bei Leuten auch das FA tätig wurde obwohl sie gegen alle Forderungen den GEZ Einspruch eingelegt haben. Auch Person A hat das Schreiben vom FA zugestellt bekommen, lange vor Ablauf der dreißig Tage Wiederspruchsfrist. Es scheint den Herrschaften also ziemlich am Allerwertesten vorbei zu gehen ob gegen die Bescheide Wiederspruch eingelegt wird oder nicht.


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Hallo,
hier http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,15072.15.html wird berichtet dass ein Geschädigter einen Antrag auf Vollstreckungsschutz und Aussetzung der Vollziehung gestellt und auch eine Ratenzahlung in Höhe von 10 Eur Monatlich angeboten hat was ihm auch etwas Luft verschafft hat. Das könnte eine Option für Person A sein, wo finde ich Vordrucke für genannte Anträge?

Grüße.


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Re: Finanzamt Spandau Zahlungsaufforderung
#7: 25. August 2016, 18:07
Hallo,
Person A hat seinen Widerspruch zurückgenommen und angeboten den Betrag in monatlichen Raten von 10 € zu zahlen. Dann kam vom Finanzamt gar nichts mehr, nun aber hat sich die GEZ wieder gemeldet. Hat das Finanzamt den Ball nun wieder zur Beitragsservice gespielt...


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Re: Finanzamt Spandau Zahlungsaufforderung
#8: 25. August 2016, 18:07
Seite Zwei.


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