Autor Thema: Der Widerstand geht ungebrochen weiter  (Gelesen 5273 mal)

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Der Widerstand geht ungebrochen weiter
« am: 03. Mai 2016, 10:54 »
Und wieder wurde eine neue Klage zur Niederschrift

beim Verwaltungsgericht Karlsruhe eingereicht. (siehe meine Fußnote  8))

Noch weitere sind  ausstehend.

Es geht auf jeden Fall weiter.

Die Verhandlungen im März 2016 vor dem Bundesverwaltungs-

Gericht in Leipzig sind noch nicht das Ende.

1.   Sind noch etliche Berufungen ausstehend in der ganzen BRD

2.   Kann ein Verwaltungsgericht nicht über verfassungsrechtliche
       Fragestellungen urteilen.

3.   Die Verhandlungen im März und die weiteren im Juni vor dem
       Bundesverwaltungsgericht bezogen/bzw. beziehen sich auf

        NRW (Urteile OVG Münster)

        und Bayern (Urteile OVG München)

Siehe hierzu die Aufstellung der einzelnen Klagen.

Jetzt 28 BVerwG-Verfahren: Aktenzeichen Vorinstanzen & Termine f. Ruhendstellung
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,17606.msg115565.html#msg115565


Wichtige vorinstanzliche Berufungen in anderen Bundesländern wurden noch gar

nicht in Leipzig geurteilt.

Hierzu für alle Mitstreiter in Ba-Wü, die noch Klage einreichen werden oder aufgefordert

wurden, ihre eingereichten zurückzunehmen (Verwaltungsgericht Freiburg z.B.)

Bitte die Klagen nicht zurücknehmen !!!!!!!


denn auch weiterhin steht folgender Text und Sachverhalt im Raum,

der zum Beschluss durch das Verwaltungsgericht Karlsruhe geführt hat, meine

im April 2014 eingereichte Klage im November 2014 ruhenszustellen!!!

Hier noch mal der Text dazu (darf sehr gerne als Beleg für die eigene Klage und Ruhensstellung übernommen werden)

Zitat
Die 8. Kammer des Verwaltungsgerichts Karlsruhe hält eine Ruhensanordnung in Ihrem Verfahren für zweckmäßig.

Zwischenzeitlich sind erstinstanzliche Entscheidungen baden-württembergischer Verwaltungsgerichte zur Frage der Zulässigkeit einer Rundfunkbeitragserhebung ergangen

(VG Freiburg vom 02.04.2014 – 2 K 1446/13

VG Stuttgart jeweils vom 01.10.2014 – 3 K 4897/13 und 3 K 1360/14)

……..

Die in allen Verfahren zugelassene Berufung wurde auch in allen Verfahren eingelegt (Aktenzeichen beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg: 2 S 1943/14, 2S 2104/14 und 2 S 2168/14)…….

Da in der zweiten Instanz Vertretungszwang (vgl. § 67 VwGO) besteht, müsste die klagende Partei, soweit sie nicht bereits anwaltlich vertreten ist, einen Rechtsanwalt beauftragen, was zu einer Verteuerung des Verfahrens führt.

Es ist daher sinnvoll, eine rechtskräftige Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg abzuwarten.

Dies geschieht prozessual korrekt durch die Anträge der Beteiligten, das Verfahren ruhen zu lassen.


Anmerkung von mir:

Der SWR hat dem damals sofort zugestimmt!

Also dranbleiben, sich weiter informieren, andere informieren,

Runde Tisch nutzen, eigene Runde Tische einrichten, Info-Stände durchführen.

Die Mitbürger aufklären und nicht auf die Informationen vertrauen, die an uns

weitergegeben werden.


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« Letzte Änderung: 03. Mai 2016, 14:27 von karlsruhe »
Statement nach der Verhandlung, 16.05.18 BVerfG:
Wegen der zunehmenden schwindenden Akzeptanz, wurde  über mehrere Jahre nun das bestehende Modell ausgedacht, und dabei wortlos hingenommen, dass es dabei zu immensen Kollateralschäden kam/kommt!!!!!!!!

Ich will einfach als ehrlicher Nichtnutzer erkannt, akzeptiert, toleriert und in Ruhe gelassen werden, ohne irgendeine Art von "Schutzgeld" zahlen zu müssen, um nicht in den Knast zu wandern, danke!!!

Offline karlsruhe

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Re: Der Widerstand geht ungebrochen weiter
« Antwort #1 am: 03. Mai 2016, 15:32 »
Ja, Klage beim Verwaltungsgericht Karlsruhe einzureichen, scheint für den einen oder anderen Mitstreiter von Vorteil zu sein. :)

Hier nun noch ein aktueller Text vom Verwaltungsgericht Karlsruhe bzgl. Ruhensanordnung

durch das Verwaltungsgericht Karlsruhe.

Datum: 08.09.15

Der gleiche Text von

Zitat
Die 8. Kammer ……...für zweckmäßig.
(die gleichen Urteile Freiburg und 2x Stuttgart, siehe oben)
bis:
Dies geschieht prozessual korrekt durch Anträge der Beteiligten, das Verfahren ruhen zu lassen.

Nun kommt aber noch ein weiterer Passus hinzu (will ich auch haben  ::))

Zitat
Während des Ruhens des Verfahrens erfolgen keine weiteren Verfahrensschritte. Das Verfahren ist gewissermaßen „eingefroren“. Sie erleiden hierdurch keine Nachteile. …..

Irgendwie ist mir das Verwaltungsgericht Karlsruhe sehr sympathisch. :) 8)

Dabei wäre es nur ein „Katzensprung“ für eine Richtervorlage für das Bundesverfassungsgericht.

(Würde mich auch persönlich bereit erklären, so eine Richtervorlage gewissenhaft von A nach
B zu tragen, also vom Verwaltungsgericht Karlsruhe zum Bundesverfassungsgericht Karlsruhe)

Hier dazu nochmal kurz etwas zur konkreten Normenkontrollklage:

Die konkrete Normenkontrollklage dient der einheitlichen Rechtsanwendung und -auslegung.

Die Fachgerichte (hier auch die Verwaltungsgerichte) dürfen Gesetze, die sie für verfassungswidrig halten, nicht einfach außer Acht lassen oder gar selbst verwerfen.
Sie trifft vielmehr die Pflicht zur Vorlage an das Bundesverfassungsgericht……, denen insoweit
ein Verwerfungsmonopol zukommt.

Vorlageberechtigung

Vorlageberechtigt sind gem. Art. 100 I 1 GG, § 80 I BVerfGG alle Gerichte. Dies sind staatliche Spruchkörper, die sachlich unabhängig und in einem formell gültigen Gesetz mit den Aufgaben eines Gerichts betraut und als Gericht bezeichnet sind


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« Letzte Änderung: 14. Mai 2016, 22:32 von Bürger »
Statement nach der Verhandlung, 16.05.18 BVerfG:
Wegen der zunehmenden schwindenden Akzeptanz, wurde  über mehrere Jahre nun das bestehende Modell ausgedacht, und dabei wortlos hingenommen, dass es dabei zu immensen Kollateralschäden kam/kommt!!!!!!!!

Ich will einfach als ehrlicher Nichtnutzer erkannt, akzeptiert, toleriert und in Ruhe gelassen werden, ohne irgendeine Art von "Schutzgeld" zahlen zu müssen, um nicht in den Knast zu wandern, danke!!!

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