Und wieder wurde eine neue Klage zur Niederschrift
beim Verwaltungsgericht Karlsruhe eingereicht. (siehe meine Fußnote
)
Noch weitere sind ausstehend.
Es geht auf jeden Fall weiter.Die Verhandlungen im März 2016 vor dem Bundesverwaltungs-
Gericht in Leipzig sind noch nicht das Ende.
1. Sind noch etliche Berufungen ausstehend in der ganzen BRD
2. Kann ein Verwaltungsgericht nicht über verfassungsrechtliche
Fragestellungen urteilen.
3. Die Verhandlungen im März und die weiteren im Juni vor dem
Bundesverwaltungsgericht bezogen/bzw. beziehen sich auf
NRW (Urteile OVG Münster) und Bayern (Urteile OVG München)Siehe hierzu die Aufstellung der einzelnen Klagen.
Jetzt 28 BVerwG-Verfahren: Aktenzeichen Vorinstanzen & Termine f. Ruhendstellunghttp://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,17606.msg115565.html#msg115565Wichtige vorinstanzliche Berufungen in anderen Bundesländern wurden noch gar
nicht in Leipzig geurteilt.
Hierzu für alle Mitstreiter in Ba-Wü, die noch Klage einreichen werden oder aufgefordert
wurden, ihre eingereichten zurückzunehmen (Verwaltungsgericht Freiburg z.B.)
Bitte die Klagen nicht zurücknehmen !!!!!!!denn auch weiterhin steht
folgender Text und Sachverhalt im Raum,
der zum Beschluss durch das Verwaltungsgericht Karlsruhe geführt hat, meine
im April 2014 eingereichte Klage im November 2014 ruhenszustellen!!!
Hier noch mal der Text dazu (darf sehr gerne als Beleg für die eigene Klage und Ruhensstellung übernommen werden)
Die 8. Kammer des Verwaltungsgerichts Karlsruhe hält eine Ruhensanordnung in Ihrem Verfahren für zweckmäßig.
Zwischenzeitlich sind erstinstanzliche Entscheidungen baden-württembergischer Verwaltungsgerichte zur Frage der Zulässigkeit einer Rundfunkbeitragserhebung ergangen
(VG Freiburg vom 02.04.2014 – 2 K 1446/13
VG Stuttgart jeweils vom 01.10.2014 – 3 K 4897/13 und 3 K 1360/14)
……..
Die in allen Verfahren zugelassene Berufung wurde auch in allen Verfahren eingelegt (Aktenzeichen beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg: 2 S 1943/14, 2S 2104/14 und 2 S 2168/14)…….
Da in der zweiten Instanz Vertretungszwang (vgl. § 67 VwGO) besteht, müsste die klagende Partei, soweit sie nicht bereits anwaltlich vertreten ist, einen Rechtsanwalt beauftragen, was zu einer Verteuerung des Verfahrens führt.
Es ist daher sinnvoll, eine rechtskräftige Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg abzuwarten.
Dies geschieht prozessual korrekt durch die Anträge der Beteiligten, das Verfahren ruhen zu lassen.
Anmerkung von mir:
Der SWR hat dem damals sofort zugestimmt!
Also dranbleiben, sich weiter informieren, andere informieren,
Runde Tisch nutzen, eigene Runde Tische einrichten, Info-Stände durchführen.
Die Mitbürger aufklären und nicht auf die Informationen vertrauen, die an uns
weitergegeben werden.