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Autor Thema: Sogar von Arbeitslosen: WDR fordert Rundfunkgebühr mit aller Härte ein  (Gelesen 11953 mal)

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  • #GEZxit
    • Online-Boykott – Das Portal gegen die jetzige Art des öffentlich-rechtlichen Rundfunks und dessen Finanzierung
Trotz Befreiungsantrag
Sogar von Arbeitslosen:
WDR fordert Rundfunkgebühr mit aller Härte ein



Foto: dpa/Arno Burgi – focus.de

Zitat:
»Wer Arbeitslosengeld II bezieht, muss keine Rundfunkgebühren zahlen. Voraussetzung ist, dass der Betroffene einen Befreiungsantrag stellt. Dass das schnell schiefgehen kann, musste ein Mann aus Dortmund auf die harte Tour lernen.

Im Januar 2013 schickte er zwei Befreiungsanträge, die er vom Jobcenter bekam, an den WDR: einen für den bereits begonnenen Monat Januar, einen Zweiten für das restliche Jahr. Beide habe er in denselben Umschlag gelegt, berichtet die "WAZ". Doch eines der beiden Dokumente ging auf unerklärliche Weise verloren. Der Antrag für das restliche Jahr kam nie beim WDR an.
Einer der Anträge ging verloren

Für den Januar wurde der Dortmunder also von den Gebühren befreit, nicht so für den Rest des Jahres. Er ahnte nichts von dem Übermittlungsfehler, wurde aber plötzlich von der Rechnung überrascht. 115 Euro sollte der Mann zahlen - den Beitrag für ein halbes Jahr plus Bearbeitungsgebühren.«

Weiterlesen:
http://www.focus.de/finanzen/frist-verpasst-dokument-war-verloren-gegangen-wdr-fordert-mit-aller-haerte-gebuehren-ein_id_5487322.html


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 25. Juli 2016, 23:09 von Bürger«

s
  • Beiträge: 173
Beweispflicht liegt beim Absender

Das Gericht urteilte, dass die Beweispflicht grundsätzlich beim Absender und nicht beim Beitragsservice liege.



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  • Beiträge: 465
  • Ist Unrecht per Gesetz Recht - Widerstand Pflicht
Sollte ich einmal arbeitslos sein, würde ich alle meine Pauschalen vom Arbeitsamt (ohne Umbenennung, analog GEZ) für "Bewerbungen" beim BS/LRA/Staatskanzlei/Abgeordneten/Staatsanwalt/Gericht/Datenschutzbeauftragten/EU-Obman/... einsetzen. Allemal besser als die Alternative vom Fernseher sozial kalt gestellt und sich die Gehirnwindungen fräsen zu lassen.


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LeckGEZ*

*Nickname ist von meinem ZufallsgeneratorTM über einen langen Zeitraum ermittelt worden und erhebt keine Ansprüche auf Sinn- oder Vollständigkeit. Wäre jedoch bereit, diesen auch für die Politik arbeiten lassen zu wollen. (Tantiemen bitte per PM. Bitte nix unterhalb Intendanten-Gage, Politiker-Nebenjob oder Filz-Beraterhonorar)

n
  • Beiträge: 1.456
Zitat
Beweispflicht liegt beim Absender
Das Gericht urteilte, dass die Beweispflicht grundsätzlich beim Absender und nicht beim Beitragsservice liege.

Das gilt wenn der Bürger etwas schickt.
Wenn der BS seine Bescheide verschickt gilt natürlich das Gegenteil.


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(nur meine Meinung, keine Rechtsberatung)   

k

kolja

Zitat
Beweispflicht liegt beim Absender
Das Gericht urteilte, dass die Beweispflicht grundsätzlich beim Absender und nicht beim Beitragsservice liege.

Das gilt wenn der Bürger etwas schickt.
Wenn der BS seine Bescheide verschickt gilt natürlich das Gegenteil.


Urteil des Verwaltungsgerichtes Hannover vom 29.03.2004 (6 A 844/02):
Zitat
„Die Vollstreckungsbehörde trägt die materielle Beweislast für die wirksame Bekanntgabe des Leistungsbescheides. Die Bescheinigung der Vollstreckbarkeit durch die um die Vollstreckung ersuchende Stelle ersetzt den Beweis der wirksamen Bekanntgabe des Leistungsbescheides nicht …“


BFH Beschluss vom 04.07.1986 – VII B 151/85 – NvWZ 1987, S. 535
Zitat
"Denn mit der Bescheinigung der ersuchenden Stelle übernimmt diese lediglich im Innenverhältnis zur ersuchten Vollstreckungsbehörde die Verantwortung für das Vorliegen der Vollstreckungsvoraussetzungen. Im Verhältnis zwischen Vollstreckungsbehörde und Vollstreckungsschuldner kann sich dieser jedoch weiterhin auf das Fehlen der Vollstreckungsvoraussetzungen berufen, zumal diese als die Behörde, die den angegriffenen Verwaltungsakt erlassen hat, die einzig richtige Beklagte … und von daher prozessual verantwortlich für das vorliegen der Vollstreckungsvoraussetzungen ist "


Beschluss, Az. X B11/08
Zitat
Rd. Nr. 4 ff.?In diesem Zusammenhang weist der angerufene Senat darauf hin, dass es –soweit ersichtlich—einmütiger Auffassung entspricht, dass

- der Adressat eines schriftlichen Verwaltungsaktes, der den Zugang des Schriftstück überhaupt bestreitet, nicht substantiiert vortragen muss, warum ihn die Sendung nicht erreicht hat. Er ist hierzu objektiv nicht in der Lage (Urteil des Bundesfinanzhofs –BFH—vom 5. Dezember 1974 V R 111/74, BFHE 114, 176, BStBl II 1975, 286);

- der Finanzbehörde der volle Beweis für den Zugang des schriftlichen Verwaltungsakts auch dann obliegt, wenn der Nichtzugang erst nach Jahren geltend gemacht wird (BFH-Urteil vom 14. März 1989 VII R 75/85, BFHE 156, 66, BStBl II 1989, 534);

- dieser Beweis auf Indizien gestützt und im Wege der freien Beweiswürdigung geführt werden kann. Bestimmte Verhaltensweisen des Steuerpflichtigen innerhalb eines längeren Zeitraums nach Absendung des Steuerbescheids können im Zusammenhang mit dem Nachweis der Absendung des Bescheid vom FG dahingehend gewürdigt werden, dass --entgegen der Behauptung des Steuerpflichtigen-- von einem Zugang des Bescheids ausgegangen wird (BFH-Urteil in BFHE 156, 66, BStBl II 1989, 534)

- auf den sog. Anscheinsbeweis, der auf einen typischen, nicht aber auf den tatsächlichen Geschehensablauf abstellt, der Zugangsbeweis nach § 122 Abs. der AO hingegen nicht gestützt werden kann (BFH-Urteil vom 15. September 1994 XI R 31/94, BFHE 175, 327, BStBl II 1995, 41


Edit "Bürger":
...obige Infos u.a. auch nachzulesen unter
Hochinstanzliche Urteile bzgl. Bestreiten/Nachweis der Zustellung/Bekanntgabe (Zugangsfiktion)
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,13736.0.html
Dies hier aber bitte nicht weiter vertiefen, da die Nachweispflicht der "Behörde" in hiesigem Thread nicht Kern-Thema ist, sondern vielmehr die Nachweispflicht des den Befreiungsantrag versendenden Betroffenen - sowie auch die Frage, inwiefern Befreiungen bei entsprechendem Nachdruck u.U. auch rückwirkend gewährt werden.
Danke für das Verständnis und die Berücksichtigung.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 02. Mai 2016, 19:16 von Bürger«

I
  • Beiträge: 3
Hallo. Entschuldigt bitte das Pushen dieses Beitrags.

Als Laie sucht Person A jetzt seit fast zwei Stunden nach dem Aktenzeichen(?) zu diesem Urteil.
Er wurde weder über Google, noch direkt auf der Seite des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen fündig.
Es wäre nett, wenn jemand damit helfen könnte.

Person A möchte dieses neuere Urteil gerne in seinen Brief an das FA mit aufnehmen.

Danke.


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E

Emge Phil

Da der Kläger seine Klage im Laufe des Verfahrens zurückgezogen hat, dürfte nur ein Kostenbeschluss ergangen sein, der grundsätzlich nicht veröffentlicht wird.


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  • Beiträge: 3
Vielen Dank für die Info.


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