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Autor Thema: gestoppte Vollstreckg. fortgesetzt, trotz neuen Hinweises fehlender Voraussetzg.  (Gelesen 8281 mal)

k
  • Beiträge: 3
Mit welcher Begründung auch immer... Die Stadtkasse bemüht sich nun, eine bereits eingestellte Vollstreckungsmaßnahme erneut aufleben zu lassen und stellt erneut Forderungen.

Person A hat erneut auf die fehlenden Voraussetzungen hingewiesen. Dies wird von der Stadtkasse aber völlig ignoriert.

Stattdessen wird darauf hingewiesen, dass der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag die Vollstreckungsmaßnahmen regelt...
WIE BITTE ??

"Dieser ist ein Spezialgesetz und steht ÜBER dem Verwaltungsverfahrensgesetz der Länder"
... ERNSTHAFT ??

Würde gerne eure Meinungen dazu hören ;)


Edit "Bürger":
Ursprünglicher Thread-Betreff "Es geht weiter..." war nichtssagend und musste daher geändert werden. Der Thread-Betreff soll die spezifische Kern-Problematik kurz aber verständlich zusammengefasst wiedergeben. Dies dient der schnelleren Erfassbarkeit, der besseren Übersicht und der zielgerichteteren Diskussion.
Danke für das Verständnis und die zukünftige Berücksichtigung.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 05. Mai 2016, 00:32 von Bürger«

  • Moderator
  • Beiträge: 11.741
  • ZahlungsVERWEIGERER. GrundrechtsVERTEIDIGER.
    • Protest + Widerstand gegen ARD, ZDF, GEZ, KEF, ÖRR, Rundfunkgebühren, Rundfunkbeitrag, Rundfunkstaatsvertrag:
Person A hat erneut auf die fehlenden Voraussetzungen hingewiesen.

Genau welche "fehlenden Voraussetzungen" hat Person A denn geltend gemacht?

Merke:
"Rechtsgründe", d.h. insbesondere Fragen der Rechtmäßigkeit der Forderungen und deren (Un-)Rechtsgrundlage des sog. "Rundfunkbeitragsstaatsvertrags" sind nicht (mehr) Bestandteil im Vollstreckungsverfahren, sondern müssten wohl gegen die ursächlichen Bescheide geltend gemacht werden...
...sofern man diese überhaupt auch tatsächlich erhalten hat ;)


PS:
Es ist nicht auszuschließen, dass die Antwort der Stadtkasse einer Vorformulierung von ARD-ZDF-GEZ entstammt, die so oder so ähnlich in der Erwiderung von ARD-ZDF-GEZ auf die ursprüngliche Rückgabe des Vorgangs seitens der Stadtkasse stehen könnte... ;)
Es ist allseits bekannt, dass ARD-ZDF-GEZ sich und den VollstreckungsErfüllungsGehilfen die Dinge gern zuRECHTlegen...
BS instruiert Gerichte und GV: BGH-Beschluss legitimiere Vollstreckungspraxis
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,15958.0.html


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k

kolja

ggf. abwarten bis tatsächlich eine Vollstreckung eingeleitet wird.
Gegen diese Vollstreckungsmaßnahme direkt beim Gericht eine Anfechtungsklage stellen sowie Antrag auf Eilrechtsschutz beim Finanzgericht.
In der Klage Bezug nehmen das die Voraussetzungen nicht geprüft werden konnten, und deine Briefe ignoriert wurden.


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K
  • Beiträge: 810
Würde gerne eure Meinungen dazu hören ;)

Die Stadtkasse wirft meiner Ansicht nach einiges durcheinander. Aber wie bereits erwähnt wurde, kann es durchaus möglich sein, dass hinter der Argumentation der Stadtkasse lediglich die Argumentation des öffentlich-rechtlichen Rundfunks steckt. Dass der Beitragsservice für Vollstreckungsbedienstete regelmäßig Seminare hinsichtlich der Vollstreckung von Rundfunkbeiträgen abhält, ist im Forum hinreichend oft dokumentiert worden.

Zum Inhalt:

Die Stadtkasse schreibt

Zitat
Des Weiteren regelt § 10 Abs. 2 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages, dass der Rundfunkbeitrag als Schickschuld zu entrichten ist. Dies bedeutet, dass der Rundfunkbeitrag gar nicht erst festgesetzt werden muss.

An dieser Stelle müssten jedem Verwaltungsjuristen die Haare zu Berge stehen. Warum? Weil obige Argumentation vollständig außer Acht lässt, dass aus verwaltungsrechtlicher Perspektive unterschiedliche Verfahrensstadien existieren. Dass der Rundfunkbeitrag als Schickschuld zu entrichten ist, lässt gerade nicht den Schluss zu, dass der Rundfunkbeitrag gar nicht erst festgesetzt werden muss. Oder etwas anders formuliert: Das Absehen von der Notwendigkeit einer Festsetzung des Anspruchs ist nicht die Rechtsfolge der Entrichtung als Schickschuld.

Die Frage, wie der Schuldner einen öffentlich-rechtlichen Anspruch zu erfüllen hat, d.h. die Frage nach Art und Weise der Erfüllung der öffentlich-rechtlichen Schuld, ist im Erhebungsverfahren zu klären. Sie gibt keine Antwort darauf, ob eine Festsetzung des öffentlich-rechtlichen Anspruchs zu erfolgen hat. Eine Festsetzung von Rundfunkbeiträgen hat zu erfolgen, weil die Anspruchsvoraussetzungen vorliegen, d.h. weil die Beitragspflicht eingetreten ist – und nicht, weil der Rundfunkbeitrag als Schickschuld zu entrichten ist.

Hier werden also Festsetzungsverfahren und Erhebungsverfahren durcheinander gebracht, die unterschiedliche Stadien des Verwaltungsverfahrens darstellen.

Weiter schreibt die Stadtkasse:

Zitat
Wir verweisen dabei nochmals auf die bescheinigte Vollstreckbarkeit der Forderung und das damit einhergehende Vorliegen der Vollstreckungsvoraussetzungen.

Nun, an dieser Stelle muss man die Stadtkasse möglicherweise etwas in Schutz nehmen, denn: In seinen Vollstreckungsersuchen bescheinigt der öffentlich-rechtliche Rundfunk als Anordnungsbehörde der Stadtkasse als Ausführungsbehörde, dass die Vollstreckungsvoraussetzungen vorliegen. Die Stadtkasse muss hierauf vertrauen, weil sie den zugrunde liegenden Festsetzungsbescheid, aufgrund dessen vollstreckt werden soll, schlichtweg nicht kennt. Dieser Festsetzungsbescheid liegt ihr regelmäßig nicht vor. Deshalb ist es die Sache des Vollstreckungsschuldners, die Stadtkasse darauf aufmerksam zu machen, dass die Vollstreckungsvoraussetzungen gerade nicht vorliegen. Und genau dies kann gut möglich sein, denn: Die Vollstreckungsvoraussetzungen liegen nur dann vor, wenn der öffentlich-rechtliche Rundfunk eine öffentlich-rechtliche Abgabe (in diesem Fall den Rundfunkbeitrag) gegenüber dem Schuldner angefordert hat. Dies ist ganz wichtig! Sofern der öffentlich-rechtliche Rundfunk den Rundfunkbeitrag vom Schuldner noch nicht einmal angefordert hat, liegen die Vollstreckungsvoraussetzungen nicht vor. Eine Anforderung öffentlich-rechtlicher Abgaben hat in einem eigenständigen Verwaltungsakt zu erfolgen. Diesen Verwaltungsakt nennt man "Leistungsgebot". Das Leistungsgebot ist die Aufforderung des Abgabengläubigers gegenüber dem Abgabenschuldner zur Erfüllung einer Leistungspflicht, hier zur Entrichtung des Rundfunkbeitrags. Man kann das Leistungsgebot beispielsweise an folgender Formulierung erkennen:

"Bitte zahlen Sie den festgesetzten Beitrag in Höhe von ... Euro bis spätestens ... auf eines der angegebenen Konten."

Das Leistungsgebot ist verfahrensrechtlich bereits dem Erhebungsverfahren und nicht mehr dem Festsetzungsverfahren zuzuordnen. Dennoch spricht nichts dagegen, die Festsetzung von Rundfunkbeiträgen und das Leistungsgebot (also zwei voneinander zu unterscheidende Verwaltungsakte) in einem Bescheid, also in einem Papierdokument, unterzubringen.

Es ist bekannt, dass es unterschiedliche Bescheidversionen gibt, zum einen die älteren "Gebühren-/Beitragsbescheide", die korrekterweise ein Leistungsgebot enthalten, zum anderen die neueren "Festsetzungsbescheide", die jedoch nach meinem Kenntnisstand regelmäßig kein Leistungsgebot enthalten. Es ist daher immer im Einzelfall zu überprüfen, ob der Bescheid, der vollstreckt werden soll, ein Leistungsgebot enthält oder eben nicht. Enthält der entsprechende Bescheid kein Leistungsgebot, liegen die Vollstreckungsvoraussetzungen entgegen den Behauptungen des öffentlich-rechtlichen Rundfunks nicht vor. Darauf muss die Stadtkasse gegebenenfalls dann aufmerksam gemacht werden, denn –wie bereits erwähnt– sie kennt den konkret zugrunde liegenden Bescheid in aller Regel nicht. Hat sie jedoch Kenntnis davon, dass die Vollstreckungsvoraussetzungen nicht vorliegen, weil der Vollstreckungsschuldner sie auf ein fehlendes Leistungsgebot hingewiesen hat, darf eine Vollstreckung nicht erfolgen. Würde sich die Stadtkasse hierüber hinwegsetzen, könnte der Vollstreckungsschuldner einen öffentlich-rechtlichen Unterlassungsanspruch vor dem zuständigen Verwaltungsgericht geltend machen.

Alles in allem kann sich der Vollstreckungsschuldner also möglicherweise noch ein bißchen vor der Zahlung drücken, solange ein möglicherweise fehlendes Leistungsgebot noch nicht vorliegt. Grundsätzlich verhindern wird er die Zahlung jedoch nicht können, weil die Festsetzung nicht angefochten wurde.

 


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k

kolja

[...] Alles in allem kann sich der Vollstreckungsschuldner also möglicherweise noch ein bißchen vor der Zahlung drücken, solange ein möglicherweise fehlendes Leistungsgebot noch nicht vorliegt. Grundsätzlich verhindern wird er die Zahlung jedoch nicht können, weil die Festsetzung nicht angefochten wurde.

Interessant.
Wie verhält es sich, wenn man den Zugang der Festsetzungsbescheide gegenüber der Stadtkasse/Finanzamt bestreitet? - es ist nie Nachweislich etwas zugestellt worden (Postvermerk zählt nicht?)
Mir sind einige Urteile bekannt das die Verantwortung über Vollständigkeit eines Verwaltungsaktes bei der Vollstreckungsbehörde liegt - die Stadtkasse/Finanzamt muss dir sagen können wann du wie etwas bekommen hast. Kann dir das die Stadtkasse nicht mitteilen, sind die Voraussetzungen einer Vollstreckung nicht erfüllt.

Zitat
..Die von Ihnen zugesandten Vollstreckungsersuchen lassen es in Ermangelung notwendiger Angaben gar nicht zu, dass Sie als Vollstreckungsbehörde die Vollstreckungsvoraussetzungen pflichtgemäß prüfen können. Da dem Vollstreckungsersuchen der/die Leistungsbescheid(e) nicht beigefügt werden und auch keine konkreten Angaben zur Zustellung derselben gemacht werden, das/die Fälligkeitsdat(um/en) nicht bekannt werden, die Mahnung/en nicht beigefügt sind und auch die Zahlungsfrist(en) auf die Zahlungserinnerungen zu prüfen.


Verwaltungsgerichtes Hannover 29.03.2004 (6 A 844/02):

Zitat
„Die Vollstreckungsbehörde trägt die materielle Beweislast für die wirksame Bekanntgabe des Leistungsbescheides. Die Bescheinigung der Vollstreckbarkeit durch die um die Vollstreckung ersuchende Stelle ersetzt den Beweis der wirksamen Bekanntgabe des Leistungsbescheides nicht..“

Beschluss, VII B 151/85 – NvWZ 1987, S. 535
Zitat
„Denn mit der Bescheinigung der ersuchenden Stelle übernimmt diese lediglich im Innenverhältnis zu ersuchten Vollstreckungsbehörde die Verantwortung für das vorliegen der Vollstreckungsvoraussetzungen. Im Verhältnis zwischen Vollstreckungsbehörde und Vollstreckungsschuldner kann sich dieser jedoch weiterhin auf das Fehlen der Vollstreckungsvoraussetzungen berufen, zumal diese als die Behörde, die den angegriffenen Verwaltungsakt erlassen hat, die einzig richtige Beklagte […] und von daher prozessual verantwortlich für das vorliegen der Vollstreckungsvoraussetzungen ist“.


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K
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Wie verhält es sich, wenn man den Zugang der Festsetzungsbescheide gegenüber der Stadtkasse/Finanzamt bestreitet? - es ist nie Nachweislich etwas zugestellt worden (Postvermerk zählt nicht?)

Dazu gibt es in der Rechtsprechung –wie sollte es auch anders sein– unterschiedliche Ansichten. Im Zusammenhang mit dieser Frage wird in der Rechtsprechung zwischen schlichtem Bestreiten einerseits und begründetem Bestreiten andererseits unterschieden. Manche vertreten die Ansicht, dass nur bei begründetem Bestreiten des Zugangs eine Bekanntgabe des Verwaltungsakts nicht stattgefunden hat. Andere sind der Ansicht, dass einfaches Bestreiten ausreicht, weil es dem Empfänger in aller Regel unmöglich ist, zu begründen, warum ihm ein nicht zugegangener Bescheid nicht zugegangen ist. Meiner Ansicht nach reicht einfaches Bestreiten aus, denn: Der Verwaltung ist im Falle des einfachen Bestreitens zuzumuten, die Bekanntgabe durch förmliche Zustellung zu bewirken. Sofern auch die förmliche Zustellung keinen Erfolg hat, hat die Verwaltung die Möglichkeit der öffentlichen Zustellung.

In diesem Zusammenhang halte ich das behördenseitige Führen von Postausgangsbüchern als Zugangsnachweis für ungeeignet, denn ein Postausgangsbuch kann lediglich den Ausgang der Post bei der Behörde dokumentieren, nicht aber den Zugang beim Empfänger. Eine Argumentation dergestalt, dass ein Zugang bei Führung eines behördlichen Postausgangsbuchs stattgefunden haben muss, weil ein Zugang nach allgemeiner Lebenserfahrung stattgefunden hat, halte ich für nicht belastbar, weil auch entgegen der allgemeinen Lebenserfahrung ein Zugang im Einzelfall nicht stattgefunden haben muss. Mit anderen Worten: Mit der "allgemeinen Lebenserfahrung" können die Verhältnisse im Einzelfall weder negiert noch gar in ihr Gegenteil verkehrt werden. An dieser Stelle besteht die Gefahr, dass der Betroffene seiner Anfechtungsrechte gegen die behördliche Entscheidung verlustig wird, ohne dass ihn ein Verschulden trifft. Eine Argumentation mit der "allgemeinen Lebenserfahrung" untergräbt daher das Rechtsschutzinteresse zu Lasten des Betroffenen, zumal der Verwaltung –wie dargestellt– in rechtlicher Hinsicht mehrere Möglichkeiten offenstehen, für klare Verhältnisse zu sorgen, ohne Gefahr zu laufen, die Rechtsschutzinteressen des Betroffenen zu untergraben.


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Alles in allem kann sich der Vollstreckungsschuldner also möglicherweise noch ein bißchen vor der Zahlung drücken, solange ein möglicherweise fehlendes Leistungsgebot noch nicht vorliegt. Grundsätzlich verhindern wird er die Zahlung jedoch nicht können, weil die Festsetzung nicht angefochten wurde.

Solange nach § 2 (4) des RBStV keine umfassende rechtsverbindliche Liste der Rechtsvorschriften veröffentlicht wird, ist der RBStV nicht bekannt. Person P kann nämlich nicht erkennen, ob eine Pflicht zur Zahlung des Beitrages besteht.


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Solange nach § 2 (4) des RBStV keine umfassende rechtsverbindliche Liste der Rechtsvorschriften veröffentlicht wird, ist der RBStV nicht bekannt.
Diese Aussage macht auch nach Lesen des § 2 (4) des RBStV keinen Sinn. Wie ist das zu verstehen?


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Solange nach § 2 (4) des RBStV keine umfassende rechtsverbindliche Liste der Rechtsvorschriften veröffentlicht wird, ist der RBStV nicht bekannt.
Diese Aussage macht auch nach Lesen des § 2 (4) des RBStV keinen Sinn. Wie ist das zu verstehen?

Zitat
(4) Ein Rundfunkbeitrag ist nicht zu entrichten von Beitragsschuldnern, die aufgrund ... entsprechender Rechtsvorschriften Vorrechte genießen.
Welche Rechtsvorschriften sind es?


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Rechtsvorschriften wie das Wiener Abkommen. Jetzt versteh ich es, aber die entsprechenden Rechtsvorschriften werden im Zweifelsfall bei Gericht nachgereicht, helfen wird es vermutlich nicht. Aber immerhin ein weiterer Klagepunkt.


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