Hier ein Beispiel-Schreiben für alle bayerischen Zahlungsverweigerer:
Absender
Beitrags-Nr.
ARD ZDF Deutschlandradio
„Beitragsservice“
50656 Köln
Ihr Schreiben vom .......
Sehr geehrte Damen und Herren,
Sie mahnen mit Ihrem Formularschreiben den sogenannten Rundfunkbeitrag für das erste Quartal 2016 an, hinsichtlich dessen ich die Abbuchung von meinem Bankkonto rückgängig gemacht habe.
Lassen Sie mich Ihnen dazu folgendes erklären:
1. Ich widerrufe hiermit Ihnen gegenüber die bislang bestehende Lastschriftermächtigung.
2. Ich mache die Rechts- und Verfassungswidrigkeit des sog. Rundfunkbeitrags in seiner derzeitigen Gestalt geltend, und zwar auf allen rechtlichen Ebenen. Das heißt, die Zahlungspflicht sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach; ferner was den Erhebungsmodus betrifft als auch dessen Durchsetzung, also Titulierung und Vollstreckung etc.
Zur Begründung ist hierzu bereits so viel publiziert worden, so dass ich mich darauf beziehen kann.
Das Bundesverwaltungsgericht hat vor kurzem pro Rundfunkbeitrag geurteilt. Entscheidend wird jedoch sein, ob und inwieweit das Bundesverfassungsgericht, das diesen Zustand durch seine bisherige Judikatur ermöglicht hat, angesichts dessen, was inzwischen daraus geworden ist, noch daran festhalten wird. Bis zur Klärung dieser Frage, d.h. bis zum nächsten und damit hoffentlich letzten „Rundfunkurteil“, werde ich den mir auferlegten sog. Rundfunkbeitrag treuhänderisch verwahren. Sobald das BVerfG entschieden haben wird, werde ich mich selbstverständlich danach richten.
3. Es gibt allerdings noch einen weiteren Gesichtspunkt, der mich derzeit an der Entrichtung des sog. Rundfunkbeitrags hindert, der also auch für den Fall greift, dass die Beitragsregelung doch als rechts- und verfassungskonform eingestuft werden sollte: Es ist der Umstand, dass Sie, die öffentlich-rechtlichen Sendeanstalten, sich selbst nicht an die Verfassung halten. Auch das kann reichlich dokumentiert werden. Hier ein aktuelles Beispiel (nur eines von vielen) aus dem Bereich meines „Haussenders“ BR:
Art. 111a (1) der Bayerischen Verfassung lautet:
„Die Freiheit des Rundfunks wird gewährleistet. Der Rundfunk dient der Information durch wahrheitsgemäße, umfassende und unparteiische Berichterstattung sowie durch die Verbreitung von Meinungen. Er trägt zur Bildung und Unterhaltung bei. Der Rundfunk hat die freiheitliche demokratische Grundordnung, die Menschenwürde, religiöse und weltanschauliche Überzeugungen zu achten. ....
Meinungsfreiheit, Sachlichkeit, gegenseitige Achtung, Schutz vor Verunglimpfung sowie die Ausgewogenheit des Gesamtprogramms sind zu gewährleisten.“
Was macht der BR ?
In sämtlichen Nachrichten – also in der Berichterstattung und nicht etwa im Kommentar- bzw. Meinungsteil – wird die Alternative für Deutschland, also eine demokratisch legitimierte Bundespartei und derzeit drittstärkste politische Kraft in Deutschland, allein bei ihrer Nennung konsequent mit dem Etikett „rechtspopulistisch“ versehen. Diese Etikettierung ist keine Information, sondern eine politische Wertung, und zwar mit negativer Konnotation, jedenfalls von der Absicht her. Solche begleitenden Wertungen kommen bei der Nennung anderer Parteien im Zuge der Berichterstattung nicht vor. Damit ergreift der BR bereits in seiner Berichterstattung Partei für das Regierungslager und gegen die Vertreter einer oppositionellen Willensbildung und verstößt gegen das ihm auferlegte Verfassungsgebot der unparteiischen Berichterstattung. Da es sich um ein deutschlandweites Phänomen der ö.r. Sender handelt, kann nicht von einem einmaligen versehentlichen, sondern muß von einem systematischen bewußten Verstoß gegen die Verfassung ausgegangen werden. Wenn unter solchen Vorzeichen dem Bürger dennoch die Erbringung eines sog. Rundfunkbeitrags abverlangt wird, heißt dies, ihn zur Unterstützung verfassungswidriger Verhaltensweisen heranzuziehen, also zum Komplicen eines Verfassungsbruchs zu machen. Ein solches Ansinnen muß jeder verfassungstreue Bürger, unabhängig von seiner politischen Ausrichtung, entschieden zurückweisen.
Nur für Beamte:
4. In meinem persönlichen Fall kommt folgendes hinzu: Als Beamter des Freistaats Bayern habe ich
gem. Art. 73 BayBG folgenden Eid geleistet:
"Ich schwöre Treue dem Grundgesetz für die BundesrepublikDeutschland und der Verfassung des Freistaates Bayern, Gehorsam den Gesetzen und gewissenhafte Erfüllung meiner Amtspflichten, so wahr mir Gott helfe."
Bekanntlich bindet dieser Eid einen Beamten lebenslang.
Würde ich angesichts der derzeitigen eklatanten Verfassungsverstöße der ö.r. Sendeanstalten die
Entrichtung des sog. Rundfunkbeitrags aufrechterhalten, würde ich damit auch gegen meinen Amtseid verstoßen. Dazu bin ich jedoch nicht bereit.
Daher behalte ich den sog. Rundfunkbeitrag mit Wirkung ab dem ...... zurück.
Daß ein Zurückbehaltungsrecht im Rahmen eines Leistungs-/Gegenleistungsverhältnisses auch im öffentlichen Recht Anwendung findet, ist seit dem Urteil des HessVGH vom 7.11.1995 (NJW 1996, 2746) anerkannt. Auch das OVG Sachsen hat am 09.09.2009 (5 B 343/08) dies so bestätigt.
Dieses Zurückbehaltungsrecht werde ich solange aufrechterhalten, bis mir öffentlich abgegebene Erklärungen sämtlicher Intendanten der ö.r. Rundfunkanstalten vorliegen, die eindeutige Weisungen an sämtliche Mitarbeiter zur künftigen korrekten Einhaltung der verfassungsrechtlichen Gebote für den Betrieb ihrer Sender beinhalten, als da sind:
- wahrheitsgemäße Berichterstattung
- unparteiische Berichterstattung
- Achtung der freiheitliche demokratischen Grundordnung
- Schutz vor Verunglimpfung
- Ausgewogenheit des Gesamtprogramms
Bis dahin verbleibe ich
mit angemessener Hochachtung