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Autor Thema: Rundfunkbeitrag.de - Die Wahrung der Beitragsgerechtigkeit  (Gelesen 7616 mal)

  • Beiträge: 691
Liebe Mitstreiter,

folgende Worte zum Thema Zwangsvollstreckung von Rundfunkbeiträgen mit möglicher Erzwingungshaft habe ich auf der Seite des Beitragservice gefunden.

Viel Spaß beim Lesen!
Euer Mork vom Ork


http://www.rundfunkbeitrag.de/informationen/aktuelles/die_wahrung_der_beitragsgerechtigkeit/index_ger.html***

Die Wahrung der Beitragsgerechtigkeit

Anm. Mod. seppl:
Seite wurde bei Wayback Machine am 22.11.2016 archiviert unter
https://web.archive.org/web/20161122015512/http://www.rundfunkbeitrag.de/informationen/aktuelles/die_wahrung_der_beitragsgerechtigkeit/index_ger.html


Verschiedene Medien berichten seit einigen Tagen über Fälle, in denen Beitragszahler auf unterschiedliche Weise versucht haben, ihrer Beitragspflicht zu entgehen.

Fest steht, dass trotz medienwirksamer Bemühungen die Beitragspflicht nicht aufgehoben werden kann. Im Interesse aller ehrlichen Beitragszahler und um die Beitragsgerechtigkeit zu wahren, werden ausbleibende Zahlungen weiterhin geltend gemacht.


Vollstreckungen: Letztes Mittel eines mehrstufigen Verfahrens

In verschiedenen Medien wurde in den letzten Tagen über eine Schuldnerin aus dem MDR-Sendegebiet berichtet, die im Rahmen der Vollstreckung aus Rundfunkbeiträgen in Beugehaft genommen wurde. Der MDR hat zwischenzeitlich die Vollstreckungsbehörde gebeten, den Vollzug des Haftbefehls zurückzunehmen. Im Rahmen einer routinemäßigen Überprüfung und Bewertung ist der MDR zu dem Entschluss gekommen, dass die Verhältnismäßigkeit nach mehreren Wochen Haft nicht mehr gewahrt war.

Grundsätzlich gilt: Wer seinen Rundfunkbeitrag nicht zahlt, den erwartet im äußersten Fall die Vollstreckung.

Doch wie kommt es überhaupt zu einer Vollstreckung aus Rundfunkbeiträgen? Und vor allem warum?

Beitragsgerechtigkeit: Ein wichtiges Prinzip

Der Einzug von Rundfunkbeiträgen zur Finanzierung der öffentlich-rechtlichen Sender ist die Aufgabe des Beitragsservice. Gesetzliche Grundlage dafür ist der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag. Bei der Erfüllung dieser Aufgabe ist die  Beitragsgerechtigkeit ein wichtiges Prinzip: Jeder Beitragspflichtige zahlt einen Beitrag. Dies führt dazu, dass der Beitrag so niedrig wie möglich bleibt und nicht all diejenigen benachteiligt werden, die pünktlich ihre Beiträge entrichten. Das Einziehen der Beiträge mittels Zwangsmaßnahmen erscheint in Einzelfällen zwar hart, ist aber richtig und wichtig, damit die Beitragsgerechtigkeit aufrechterhalten werden kann.

Verfahrensablauf: Wie kommt es zur Vollstreckung?

Zunächst sollte klargestellt werden, dass die Vollstreckung eine Maßnahme der Vollstreckungsbehörden ist. Sie ist der letzte Schritt, wenn ein mehrstufiges Mahnverfahren des Beitragsservice keine Früchte getragen hat.

Wenn ein Beitragsschuldner seinen Beitrag nicht zahlt, geschieht Folgendes: Zunächst verschickt der Beitragsservice dazu eine Zahlungserinnerung an den säumigen Beitragszahler. Wenn dieser auf die Erinnerung nicht reagiert, folgen weitere Schreiben, wie beispielsweise Mahnungen. Bleiben auch dann die Zahlungen aus, erhält der Beitragszahler den sogenannten Festsetzungsbescheid. Das Versenden dieses Bescheids ist die Voraussetzung, damit der Beitragsservice die Vollstreckungsbehörde im letzten Schritt um Hilfe bitten kann: Das erfolgt mit dem sogenannten Vollstreckungsersuchen. Dieses Ersuchen stellt die Rundfunkanstalt – denn sie ist Gläubigerin der Forderung – bei den regionalen Vollstreckungsbehörden. Ab diesem Moment liegt die Verantwortung zur Geltendmachung der Forderung bei der jeweiligen Behörde. Die Vollstreckung selbst wird demnach nicht durch die Rundfunkanstalt durchgeführt.

Nachdem die Landesrundfunkanstalt die jeweilige Vollstreckungsbehörde um Hilfe gebeten hat, stehen dieser verschiedene Maßnahmen zur Vollstreckung zur Verfügung. Die Maßnahmen sind dabei im jeweiligen Landesrecht geregelt. Zu ihnen gehören beispielsweise die Pfändungen, Zwangsversteigerungen oder sogar die Beugehaft. Letztere wird nur dann von der Vollstreckungsbehörde angewandt, wenn ein Schuldner sich weigert, seine Vermögenslage offenzulegen.
Rundfunkanstalten und Beitragsservice suchen gütliche Einigung

Grundsätzlich ist den Landesrundfunkanstalten und dem Beitragsservice daran gelegen, dass Vollstreckungen möglichst vermieden werden. Daher wird versucht, alle Sachverhalte im regulären Mahnverfahren zu klären. Wie weit es im Einzelfall kommt, liegt in der Verantwortung des Beitragszahlers selbst. Im Rahmen des oben beschriebenen Verfahrens wird ihm mehrfach die Möglichkeit geboten, sich beim Beitragsservice zu melden, um den Sachverhalt zu klären. Der Beitragsservice unterstützt den Beitragszahler bei dieser Klärung und ermöglicht darüber hinaus Stundungen oder Ratenzahlungen. Die Beitragspflicht bleibt davon unberührt: Berechtigte Forderungen bleiben bestehen, bis sie erfüllt werden.

Fall im MDR-Sendegebiet: Beitragspflicht bleibt

Im oben geschilderten Fall aus dem MDR-Sendegebiet bleibt die Beitragspflicht bestehen. Im Sinne der Beitragsgerechtigkeit kann nicht auf die Durchsetzung der berechtigen Beitragsforderung verzichtet werden. Daher drohen der Beitragspflichtigen – auch nach Entlassung aus der Haft – weitere Zwangsmaßnahmen, sofern sie nicht einlenkt und ihren Rundfunkbeitrag zahlt.


*** Edit "Markus KA":
Der angegebene Link ist leider nicht mehr gültig


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 31. Oktober 2018, 12:51 von seppl«

K
  • Beiträge: 810
Zitat
Der Einzug von Rundfunkbeiträgen zur Finanzierung der öffentlich-rechtlichen Sender ist die Aufgabe des Beitragsservice. Gesetzliche Grundlage dafür ist der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag. Bei der Erfüllung dieser Aufgabe ist die  Beitragsgerechtigkeit ein wichtiges Prinzip: Jeder Beitragspflichtige zahlt einen Beitrag.

So...?! Jeder Beitragspflichtige zahlt einen Beitrag...? Und bisher hatte ich immer gedacht, pro Wohnung ist ein Beitrag zu entrichten.

Aber, okay. Der öffentlich-rechtliche Rundfunk ist für chamäleonartige Argumentation bekannt. Das sollte also niemanden wundern.


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K
  • Beiträge: 2.243
...
Wenn ein Beitragsschuldner seinen Beitrag nicht zahlt, geschieht Folgendes: Zunächst verschickt der Beitragsservice dazu eine Zahlungserinnerung an den säumigen Beitragszahler. Wenn dieser auf die Erinnerung nicht reagiert, folgen weitere Schreiben, wie beispielsweise Mahnungen. Bleiben auch dann die Zahlungen aus, erhält der Beitragszahler den sogenannten Festsetzungsbescheid. Das Versenden dieses Bescheids ist die Voraussetzung, damit der Beitragsservice die Vollstreckungsbehörde im letzten Schritt um Hilfe bitten kann: Das erfolgt mit dem sogenannten Vollstreckungsersuchen. Dieses Ersuchen stellt die Rundfunkanstalt – denn sie ist Gläubigerin der Forderung – bei den regionalen Vollstreckungsbehörden. Ab diesem Moment liegt die Verantwortung zur Geltendmachung der Forderung bei der jeweiligen Behörde. Die Vollstreckung selbst wird demnach nicht durch die Rundfunkanstalt durchgeführt.
...

Wir (BS) backen uns unsere eigenen Gesetze und die Verwaltungsgerichte nicken eifrig ab !!??

Zitat
Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG)
§ 41 Bekanntgabe des Verwaltungsaktes
(1) Ein Verwaltungsakt ist demjenigen Beteiligten bekannt zu geben, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, so kann die Bekanntgabe ihm gegenüber vorgenommen werden.
(2) Ein schriftlicher Verwaltungsakt, der im Inland durch die Post übermittelt wird, gilt am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Ein Verwaltungsakt, der im Inland oder in das Ausland elektronisch übermittelt wird, gilt am dritten Tag nach der Absendung als bekannt gegeben. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist; im Zweifel hat die Behörde den Zugang des Verwaltungsaktes und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen.
(3) Ein Verwaltungsakt darf öffentlich bekannt gegeben werden, wenn dies durch Rechtsvorschrift zugelassen ist. Eine Allgemeinverfügung darf auch dann öffentlich bekannt gegeben werden, wenn eine Bekanntgabe an die Beteiligten untunlich ist.
(4) Die öffentliche Bekanntgabe eines schriftlichen oder elektronischen Verwaltungsaktes wird dadurch bewirkt, dass sein verfügender Teil ortsüblich bekannt gemacht wird. In der ortsüblichen Bekanntmachung ist anzugeben, wo der Verwaltungsakt und seine Begründung eingesehen werden können. Der Verwaltungsakt gilt zwei Wochen nach der ortsüblichen Bekanntmachung als bekannt gegeben. In einer Allgemeinverfügung kann ein hiervon abweichender Tag, jedoch frühestens der auf die Bekanntmachung folgende Tag bestimmt werden.
(5) Vorschriften über die Bekanntgabe eines Verwaltungsaktes mittels Zustellung bleiben unberührt.
Quelle: http://www.gesetze-im-internet.de/vwvfg/__41.html


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"Deutschland, unendlich viele (ok: 16) Bundesländer. Wir schreiben das Jahr 2024. Dies sind die Abenteuer abertausender ÖRR-Nichtnutzer, die sich seit nunmehr 11 Jahren nach Beitragseinführung immer noch gezwungen sehen Gesetzestexte, Urteile usw. zu durchforsten, zu klagen, um die Verfassungswidrigkeit u. die Beitragsungerechtigkeit zu beweisen. Viele Lichtjahre von jeglichem gesunden Menschenverstand entfernt müssen sie sich Urteilen unterwerfen an die nie zuvor je ein Mensch geglaubt hätte."

P
  • Beiträge: 3.999
Zitat
Wenn dieser auf die Erinnerung nicht reagiert, folgen weitere Schreiben, wie beispielsweise Mahnungen. Bleiben auch dann die Zahlungen aus, erhält der Beitragszahler den sogenannten Festsetzungsbescheid.

Interessant ist hierbei die Folge:

Erinnerung
weitere Schreiben (z.B. Mahnungen)
Festsetzungsbescheid

-->
wahrscheinlich sollte es wohl so sein

Grundlagenbescheid mit Information (BGH erklärte dieser wäre nicht nötig)
optionale Zahlungserinnerung auf einen Grundlagenbescheid

Festsetzungsbescheid
optionale Zahlungserinnerung auf einen Festsetzungsbescheid
Mahnung
Vollstreckung

---
eine echte Mahnung vor einem Bescheid kann es so gesehen nicht geben, denn vor einer Mahnung sollte es ein Schreiben geben, auf welches rechtlich verbindlich reagiert werden kann




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e
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Zitat
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So...?! Jeder Beitragspflichtige zahlt einen Beitrag...? Und bisher hatte ich immer gedacht, pro Wohnung ist ein Beitrag zu entrichten.

Aber, okay. Der öffentlich-rechtliche Rundfunk ist für chamäleonartige Argumentation bekannt. Das sollte also niemanden wundern.

Ja, eindeutig-zweideutig-verworren, das beherrschen sie aus dem ff.
Beitragspflichtig ist man mit dem Innehaben der Wohnung, so ist es doch fein |-ausgedacht ...


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Das Denken ist zwar allen Menschen erlaubt, aber vielen bleibt es erspart.
                                                Curt Goetz

C
  • Moderator
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  • ZahlungsVERWEIGERUNG! This is the way!
In verschiedenen Medien wurde in den letzten Tagen über eine Schuldnerin aus dem MDR-Sendegebiet berichtet, die im Rahmen der Vollstreckung aus Rundfunkbeiträgen in Beugehaft genommen wurde. Der MDR hat zwischenzeitlich die Vollstreckungsbehörde gebeten, den Vollzug des Haftbefehls zurückzunehmen. Im Rahmen einer routinemäßigen Überprüfung und Bewertung ist der MDR zu dem Entschluss gekommen, dass die Verhältnismäßigkeit nach mehreren Wochen Haft nicht mehr gewahrt war.
Ist ja schon interessant, dass die routinemässige Überprüfung und Bewertung für Montag den 4.April anberaumt worden war. Just ein Tag nachdem die "Welt am Sonntag" einen Bericht zur inzwischen seit 61 Tagen inhaftierten Sieglinde Baumert publiziert hatte, der daraufhin durch die dpa und Reuters aufgegriffen wurde und die Thematik es somit innerhalb weniger Stunden in unzähligen Zeitungen auf die Titelseite schaffte.
Der MDR hat die Vollstreckungsbehörde gebeten? Sollte es nicht eher heissen "Der MDR hat als Gläubiger den Vollstreckungsantrag zurückgezogen". Würde mich nicht wundern, wenn der Antrag auf Rücknahme des Vollstreckungsantrags auf Sonntag den 3.4. datiert wäre  >:D

Zitat
Der Einzug von Rundfunkbeiträgen zur Finanzierung der öffentlich-rechtlichen Sender ist die Aufgabe des Beitragsservice. Gesetzliche Grundlage dafür ist der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag. Bei der Erfüllung dieser Aufgabe ist die Beitragsgerechtigkeit ein wichtiges Prinzip: Jeder Beitragspflichtige zahlt einen Beitrag. Dies führt dazu, dass der Beitrag so niedrig wie möglich bleibt und nicht all diejenigen benachteiligt werden, die pünktlich ihre Beiträge entrichten. Das Einziehen der Beiträge mittels Zwangsmaßnahmen erscheint in Einzelfällen zwar hart, ist aber richtig und wichtig, damit die Beitragsgerechtigkeit aufrechterhalten werden kann.
So niedrig, wie möglich, soso. Der örR möchte ab 2017 jährlich anstatt 8,34 Mrd -> 9,6 Mrd. Euro! <-
Beitragsgerechtigkeit für wen?

Zitat
...Dieses (Vollstreckungs-)Ersuchen stellt die Rundfunkanstalt – denn sie ist Gläubigerin der Forderung – bei den regionalen Vollstreckungsbehörden. Ab diesem Moment liegt die Verantwortung zur Geltendmachung der Forderung bei der jeweiligen Behörde. Die Vollstreckung selbst wird demnach nicht durch die Rundfunkanstalt durchgeführt.
Nachdem die Landesrundfunkanstalt die jeweilige Vollstreckungsbehörde um Hilfe gebeten hat, stehen dieser verschiedene Maßnahmen zur Vollstreckung zur Verfügung. Die Maßnahmen sind dabei im jeweiligen Landesrecht geregelt. Zu ihnen gehören beispielsweise die Pfändungen, Zwangsversteigerungen oder sogar die Beugehaft. Letztere wird nur dann von der Vollstreckungsbehörde angewandt, wenn ein Schuldner sich weigert, seine Vermögenslage offenzulegen.

In einem Kommentar über die Neuerungen in der Zwangsvollstreckung ab dem 01. Januar 2013 findet man zudem dies:
Zitat
Der Gläubiger kann und muss bei Erteilung des Vollstreckungsauftrages angeben, welche Maßnahmen und er in welcher Reihenfolge beauftragt.
Es liegt also nicht im Ermessen der Vollstreckungsbehörde, ob eine Erzwingungshaft durchgeführt wird, sondern der Gläubiger gibt die Art und Reihenfolge der Massnahmen vor - in diesem Fall der MDR, der natürlich von nichts gewusst haben will.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 22. April 2016, 21:03 von ChrisLPZ«
„Nie dürft ihr so tief sinken, von dem Kakao, durch den man euch zieht, auch noch zu trinken." (E. Kästner)

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  • Beiträge: 550
Die Aussage, dass es um Beitragsgerechtigkeit geht, ist so wahr wie die Aussage, dass der Datenabgleich einmalig ist oder wie die Aussage, dass der Rundfunkbeitrag die Akzeptanz erhöht


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 22. April 2016, 21:47 von Bürger«

  • Beiträge: 3.237
Die GEZ hat damals schon die Drecksarbeit für örR gemacht. Wenn örR das alles selbst gemacht hätte, wäre der Ruf vom örR genau so ruiniert wie der von der GEZ. Nun versucht der Beitragsservice, von den rufschädigenden Machenschaften des örR abzulenken, indem BS die ganze schmierige Drecksarbeit erledigt. Aber das mit der unverhältnismäßigen Inhaftierung über mehrere Wochen war dem BS wohl auch zu viel, noch schändlicher kann sich eine Institution gar nicht verhalten. Es werden unschuldige Bürger eingesperrt, die keinen Rundfunk wollen, aber der Rundfunk heult rum, wenn in anderen Ländern Journalisten eingesperrt werden. Was für eine verdrehte Logik: Freiheit verlangen für Journalisten, die vielleicht ausnahmsweise mal die Wahrheit sagen, aber dafür Knast für alle, die jegliche Rundfunkteilnahme ablehnen. Zumal in diesem Zusammenhang das düstere Kapitel aus vergangenen Zeiten wieder in Erinnerung kommt, als man von schwarzgekleideten Schergen abgeholt wurde, weil man nicht zum System passte.
Meine Meinung ist, dass nicht Beitragsgerechtigkeit hergestellt werden soll, sondern man versucht, die Bürger in ein System zu pressen, welches von den "Herrrrschenden" vorgeschrieben wird. Mit Gewalt wird dieses Ziel verfolgt, nur eine Frage der Zeit, bis die Gewalt auch von den Unterdrückten erwidert wird.
Euphemistische Verdrehung der Tatsachen gehört zum Rundfunk, dort ist alles Show, von den Intendanten inszeniert.


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  • Beiträge: 229
  • Weg mit der Zwangsabgabe
Zitat
Im Interesse aller ehrlichen Beitragszahler und um die Beitragsgerechtigkeit zu wahren, werden ausbleibende Zahlungen weiterhin geltend gemacht.
Und wo bleiben die Interessen der ehrlichen Nichtnutzer und somit Nichtbeitragszahler? Die kommen bei denen gar nicht vor. Jeder wird pauschal zum "Schuldner" abgestempelt.

Zitat
Bei der Erfüllung dieser Aufgabe ist die  Beitragsgerechtigkeit ein wichtiges Prinzip: Jeder Beitragspflichtige zahlt einen Beitrag. Dies führt dazu, dass der Beitrag so niedrig wie möglich bleibt und nicht all diejenigen benachteiligt werden, die pünktlich ihre Beiträge entrichten.

Die wirkliche Ungerechtigkeit besteht darin, daß auch Nichtnutzer, die weder öffentl. Radio noch Fernsehen in Anspruch nehmen, gleichermaßen zwangsweise abkassiert und eben dadurch benachteiligt werden, weil sie nicht den geringsten Nutzen von ihren Diensten haben.

Zitat
Wenn ein Beitragsschuldner seinen Beitrag nicht zahlt, geschieht Folgendes: Zunächst verschickt der Beitragsservice dazu eine Zahlungserinnerung an den säumigen Beitragszahler. Wenn dieser auf die Erinnerung nicht reagiert, folgen weitere Schreiben, wie beispielsweise Mahnungen. Bleiben auch dann die Zahlungen aus, erhält der Beitragszahler den sogenannten Festsetzungsbescheid. Das Versenden dieses Bescheids ist die Voraussetzung, damit der Beitragsservice die Vollstreckungsbehörde im letzten Schritt um Hilfe bitten kann: Das erfolgt mit dem sogenannten Vollstreckungsersuchen.

Das Recht auf Widerspruch gegen diese Festsetzungsbescheide und die Pflicht der Rundfunkanstalten, diese in angemessener Frist mit einem rechtsgültigen Widerspruchsbescheid zu beantworten kommt hier natürlich nicht vor.

Zitat
Berechtigte Forderungen bleiben bestehen, bis sie erfüllt werden.
Diese Forderungen sind eben nicht berechtigt, wenn man ihre Dienstleistungen gar nicht haben will.


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  • Beiträge: 7.335
Gerichtigkeit besteht alleine dann, wenn die zahlen, die nutzen.

Frankreich macht vor, daß es funzt und im europäischen Recht zulässig ist. Es dürfen dort jene Bürger staatlich gestützt werden, die Rundfunk nutzen, sich ihn aber nicht leisten könnten.

Zumindest so ähnlich verstehe ich jene Mitteilung der EU-Kommission, die es Frankreich erlaubt, die Umstellung auf Digitalfernsehen für jene Bürger zu erleichtern, die sich die neue Technik nicht leisten können.

Zitat
http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=uriserv:OJ.C_.2016.142.01.0001.01.DEU&toc=OJ:C:2016:142:TOC

Soziale Unterstützung einzelner Verbraucher
Der 9. Eintrag im Dokument.


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Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)

Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, der Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

  • Beiträge: 7.335
Und wo bleiben die Interessen der ehrlichen Nichtnutzer und somit Nichtbeitragszahler? Die kommen bei denen gar nicht vor. Jeder wird pauschal zum "Schuldner" abgestempelt.
Nur, weil "Richtlinie 2010/13/EU über audio-visuelle Mediendienste" nicht in nationales Recht umgesetzt worden ist und damit die Ziele der EU mißachtet werden, die da u.a. lauten, daß Bestimmungen über unlautere Geschäftsbedingungen gelten sollen. (Erwägungsgrund 82).

Die Länder mißachten europäisches Recht, sind damit dem Bürger wie auch jede nationale, europäisches Recht mißachtende Stelle gemäß EuGH C-424/97 schadensersatzpflichtig, solange wie verbindlich in nationales Recht umgesetzte europäische Rechtsakte nicht umgesetzt worden sind.


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- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

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Nachdem die Landesrundfunkanstalt die jeweilige Vollstreckungsbehörde um Hilfe gebeten hat, 

Rundfunkanstalten und Beitragsservice suchen gütliche Einigung

Grundsätzlich ist den Landesrundfunkanstalten und dem Beitragsservice daran gelegen, 

Danke  Mork vom Ork .

Der Einzug von Rundfunkbeiträgen ist die einzigste Aufgabe des Beitragsservice. (sofern dazu die Berechtigung erteilt wurde, ansonsten dürfen die die Daten des Nichtpflichtigen gar nicht haben).
Ja, richtig. Mehr Aufgaben hat die GEZ nicht. Das schreiben die doch selbst.


"Nachdem die Landesrundfunkanstalt",  da hat sich die GEZ mit Sicherheit verschrieben, denn das müsste heißen: nachdem wir, die über alles erhabene GEZ das mal wieder in (eigener) Ermächtigung, die wir im Grunde aber gar nicht haben, in die Wege geleitet und verfügt haben.
(siehe Kontenpfändung Mr.X:   die GEZ hat verfügt, ohne, dass auch nur die LRA erwähnt worden ist,, wir haben ...)


"Rundfunkanstalten und Beitragsservice suchen gütliche Einigung" ,, ? Rundfunkanstalten???
Bei Mr.X hat sich bis heute noch keine Rundfunkanstalt blicken lassen. Mr.X hat dort angerufen. Die LRA weiß von nichts.
Wennschon, dann macht das die GEZ im Alleingang.


"Grundsätzlich ist den Landesrundfunkanstalten und dem Beitragsservice "
Grundsätzlich kümmert sich die LRA um nichts. Das macht der BS, wie immer schön allein.


Da es um Rechtssachen geht, hat der BS hierbei überhaupt nicht mitzureden, aber das billigen die sich selbst mal zu.

Fazit:
Wer diesen Leuten etwas abkauft (im Sinne von glaubt), ist selbst dran schuld. Und ihre Sendungen dürfen die auch behalten.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 23. April 2016, 01:34 von Bürger«

p
  • Beiträge: 7
Das Wort Beitragsgerechtigkeit ist eine Lüge. Gegen die Verwendung dieses Wortes müssen wir uns massiv wehren!

Beitragsgerechtigkeit, das würde bedeuten, jeder, der Fernsehen schaut oder Radio hört, zahlt einen Beitrag (finanziell schlecht gestellten wird er dabei natürlich erlassen), während jemand, der das Angebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks nicht nutzen möchte, keinen Beitrag zahlt. Im Jahre 2016 ist das auch technisch gar kein Problem mehr, im Gegensatz zu den 1950er Jahren, als dieses System eingeführt wurde (und als es auch noch Sinn ergeben hat).


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D
  • Beiträge: 28
Ich bin für Beitragsgerechtigkeit jetzt!
Es soll endlich Pay per View eingeführt werden !!

Aber genau diese Beitragsgerechtigkeit scheuen ja die Rundfunkanstalten.


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  • Beiträge: 909
  • an den ÖRR : "You can´t always get what you want"
Die so gern strapazierte "Beitragsgerechtigkeit" ist nichts anderes als eine leere Worthülse, denn sie hat keinen nachvollziehbaren Inhalt !
"Jeder Beitragspflichtige zahlt einen Beitrag" heißt es da.
Nur wird dabei immer wieder mit konstanter Boshaftigkeit scheinheilig unterschlagen, dass die eigentliche Bezugsgröße zur Berechnung und Heranziehung zur Zahlung die völlig widersinnige Größe "WOHNUNG/HAUSHALT" ist.
In dieser können nur eine/einer oder aber auch eine nach oben offene beliebige Anzahl von Beitragspflichtigen wohnen.
Beitragspflichtig ist oder wäre nach gesundem Menschenverstand jeder, der seinen Verhältnissen entsprechend einen Beitrag leisten könnte oder diesem zuzumuten wäre.
Beitragspflichtig kann nach gesundem Menschenverstand nicht nur ein Einziger sein, wenn mehrere darin wohnen und zur Zahlung des Beitrages imstande wären, genauso als wenn diese als Single wohnen würden.
In der Größe Wohnung/Haushalt stecken mit den darin Wohnenden völlig unterschiedliche Potentiale von Leistungsfähigkeit, welche zur Bemessung des Beitrages pro Wohnung/Haushalt absolut unzureichend berücksichtigt werden.
Die frechdreist gerühmte Beitragsgerechtigkeit bleibt dabei vollkommen auf der Strecke !
Die Größe "Wohnung/Haushalt" ist zur Wahrung dieser eintrichternd gepriesenen Gerechtigkeit völlig ungeeignet und gehört schnellstens abgeschafft.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 24. April 2016, 08:29 von mickschecker«
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