Ein Verbreitungsweg der linearen Inhalte der Fernseh- und Radioprogramme ist über Satelliten auf der Orbitalposition 19,2° Ost. Je nach genutztem Transponder und Band erreichen diese Signale nahezu 100% der Unionsbürger.
Unabhängig davon sind Inhalte des öffentlich-rechtlichen Rundfunks über das Internet abrufbar.
In einer Pressemitteilung zur Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs vom 15.Mai 2014 über zwei Popularklagen auf Feststellung der Verfassungswidrigkeit von Vorschriften des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags (RBStV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Juni 2011 (GVBl S. 258, ber. S. 404, BayRS 2251-17-S) heißt es: "(…) insoweit ist grundsätzlich jede Person im Einwirkungsbereich des öffentlich-rechtlichen Rundfunks an der Finanzierungsverantwortung zu beteiligen, weil sie einen gleichsam strukturellen Vorteil aus dessen Wirken zieht."
Das Verwaltungsgericht Ansbach hat am 9. Juli 2015 (Az. AN 6 K 15.00006, Fundstelle: openJur 2015, 13872, RZ 31) beschlossen: "Insoweit ist grundsätzlich jede Person im Einwirkungsbereich des öffentlich-rechtlichen Rundfunks an der Finanzierungsverantwortung zu beteiligen, weil sie einen gleichsam strukturellen Vorteil aus dessen Wirken zieht."
In beiden zitierten Quellen steht also ausdrücklich, dass jede Person im Einwirkungsbereich des öffentlich-rechtlichen Rundfunks an der Finanzierungsverantwortung zu beteiligen ist, was aber nicht der Fall ist.
Fazit: zahlungspflichtige "Wohnungsinhaber" werden diskriminiert!
- gegenüber anderen europäischen Mitbürgern,
- gegenüber allen anderen Nutzern, die nicht zahlungspflichtig sind oder nicht belästigt werden
- gegenüber dem Rest der Welt, der die Programme (angeblich) problemlos über Internet empfangen kann
...aber ein Grundrechtsverstoß ist dabei natürlich nicht erkennbar.
...allerdings könnte man auch die Frage stellen, ob der "Einwirkungsbereich des öffentlich-rechtlichen Rundfunks" überhaupt bis in die Wohnung reicht, wenn keine Empfangsgeräte vorhanden sind?!?