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Autor Thema: Pfändung Guthaben aus Einkommenssteuerveranlagung 2015  (Gelesen 3344 mal)

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  • Beiträge: 3
Hallo liebe Mitstreiter,

die fiktive Person A, wohnhaft in Berlin, hat bisher allen erhaltenen Bescheiden des Rundfunk Berlin-Brandenburg fristgerecht widersprochen und in jedem Widerspruch die Aussetzung der Vollstreckung beantragt. Darauf erhielt Person A die üblichen, nicht rechtsverbindlichen Infoschreiben und Zahlungsaufforderungen. Ein Widerspruchsbescheid wird von Person A bis zum heutigen Tage sehnsüchtig erwartet. ;) Weiterhin erhielt Person A im Dezember 2014 und im Mai 2015 jeweils eine Mahnung, auf die keine weiteren Maßnahmen seitens des Rundfunk Berlin-Brandenburg bzw. Finanzamt folgten.

Nun erhielt Person A überraschenderweise die erste Postsendung vom Finanzamt, eine sogenannte Pfändungs- und Einziehungsverfügung, in der mitgeteilt wird, dass das Guthaben aus der Einkommenssteuerveranlagung des letzten Jahres gepfändet wird. Person A ist insofern überrascht, dass diesem direkten staatlichen Griff ins Portemonnaie der Person A keinerlei Information vorangegangen ist und auch keine Möglichkeit zur Äußerung gegeben wurde. Person A möchte sich gern gegenüber dem Finanzamt schriftlich äußern, ist sich aber unschlüssig was dabei genau zu beachten ist. Im Anhang findet ihr das von Person A erhaltene Schreiben.

Vielen Dank vorab für eure Hinweise!





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  • IP logged  »Letzte Änderung: 18. April 2016, 07:33 von René«

  • Beiträge: 710
Das Gesetz der Abgabenordnung:
Zitat aus

https://dejure.org/gesetze/AO/1.html

Dieses Gesetz gilt für alle Steuern einschließlich der Steuervergütungen...

Ob der Beitrag eine Steuer ist ist bisher nicht eindeutig geklärt, aber bisher gilt es ist keine Steuer.

Was man theoretisch Vollstrecken dürfte wäre Säuminszuschläge, Gebühren und alles was nicht Beitrag ist.

Man möge mich berichtigen, wenn ich falsch liege.

Ich habe hier auch eine Person X die sich geistig und moralisch auf sowas vorbereiten möchte.


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G
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Ob die zu vollstreckende Forderung eine Steuer ist oder nicht spielt keine Rolle, maßgeblich ist nur ob der gepfändte Betrag zum Vermögen des Schuldners gehört.


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  • Beiträge: 884
Das parasitäre System beharrt darauf, daß diese Zwangsabgabe keine Steuer ist, lässt aber in Berlin den "Beitrag" vom Finanzamt einziehen - komisch...


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Ob die zu vollstreckende Forderung eine Steuer ist oder nicht spielt keine Rolle, maßgeblich ist nur ob der gepfändte Betrag zum Vermögen des Schuldners gehört.
okay, also so rum kan man das auch sehen.
Der Schuldbetrag ist nicht mein Vermögen wenn dieser bezahlt werden muss, was durch den Zwang kaum vermeidbar ist.
Wobei dies nur auf steuern besser anzuwenden wäre, wenn einem das Geld quasi vorher schon nicht gehört.

Aber wie bringt man es denn jetzt auf den grünen Zweig im direkten Kontakt mit dem Procedere?
Es geht hier ja schon um die Wurst, entweder zahlen oder sich auch dagegen wehren.

Ohne das Topic zu entfremden, Sorry wenns so aussieht.


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Z
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Man kann es ja mit der persönlichen Prozedur beim Finanzbeamten versuchen, daß man Widerspruch eingelegt hätte und dieser bisher noch nicht rechtskräftig beschieden ist, die Einziehungsverfügung also rechtsmißbräuchlich ist.
Wenn das nicht zum Erfolg führt, so wäre eine Klage angebracht.


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a
  • Beiträge: 148
Mein Bekannter hat das Gleiche erlebt.
Zur AO will ich gerne sagen, dass ab § 249 geregelt ist, wer zur "Beauftragung" von Verwaltungsvollstreckungen berechtigt ist und dass dafür ein Verwaltungsakt erforderlich ist.

(1) Die Finanzbehörden können Verwaltungsakte, mit denen eine Geldleistung, eine sonstige Handlung, eine Duldung oder Unterlassung gefordert wird, im Verwaltungsweg vollstrecken. Dies gilt auch für Steueranmeldungen (§ 168). Vollstreckungsbehörden sind die Finanzämter und die Hauptzollämter sowie die Landesfinanzbehörden


§ 250 Vollstreckungsersuchen
(1) Soweit eine Vollstreckungsbehörde auf Ersuchen einer anderen Vollstreckungsbehörde Vollstreckungsmaßnahmen ausführt, tritt sie an die Stelle der anderen Vollstreckungsbehörde. Für die Vollstreckbarkeit des Anspruchs bleibt die ersuchende Vollstreckungsbehörde verantwortlich.


In den folgenden §§ ist dann auch dargelegt dass der Gläubiger die Körperschaft der Stelle ist, dwelche die Verwaltungsvollstreckung beantragt.


§ 252 Vollstreckungsgläubiger
Im Vollstreckungsverfahren gilt die Körperschaft als Gläubigerin der zu vollstreckenden Ansprüche, der die Vollstreckungsbehörde angehört.


Mal abgesehen davon, dass die das einfach nicht juckt und stur weiter machen, ist weder eine Rundfunkanstalt berechtigt eine Verwalttungsvollstreckung zu beantragen, noch gibt es einen zulässigen Gläubiger, da ja der Rundfunk eine Anstalt ist und keine Körperschaft. Ist auch keiner Körperschaft untergeordnet.


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Nicht in Foren aufregen sondern sich an die Verursacher wenden. An die Parteien, Fraktionen, Politiker, Institutionen... Unbequeme Fragen stellen, Antworten verlangen. Webauftritte, Facebook, Kontaktformulare, Abgeordnetenwatch.. Die Fragen sollen für alle sichtbar sein. Niemand soll behaupten können, er hätte ja von nix gewusst.

 
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