Mein Bekannter hat das Gleiche erlebt.
Zur AO will ich gerne sagen, dass ab § 249 geregelt ist, wer zur "Beauftragung" von Verwaltungsvollstreckungen berechtigt ist und dass dafür ein Verwaltungsakt erforderlich ist.
(1) Die Finanzbehörden können Verwaltungsakte, mit denen eine Geldleistung, eine sonstige Handlung, eine Duldung oder Unterlassung gefordert wird, im Verwaltungsweg vollstrecken. Dies gilt auch für Steueranmeldungen (§ 168). Vollstreckungsbehörden sind die Finanzämter und die Hauptzollämter sowie die Landesfinanzbehörden
§ 250 Vollstreckungsersuchen
(1) Soweit eine Vollstreckungsbehörde auf Ersuchen einer anderen Vollstreckungsbehörde Vollstreckungsmaßnahmen ausführt, tritt sie an die Stelle der anderen Vollstreckungsbehörde. Für die Vollstreckbarkeit des Anspruchs bleibt die ersuchende Vollstreckungsbehörde verantwortlich.
In den folgenden §§ ist dann auch dargelegt dass der Gläubiger die Körperschaft der Stelle ist, dwelche die Verwaltungsvollstreckung beantragt.
§ 252 Vollstreckungsgläubiger
Im Vollstreckungsverfahren gilt die Körperschaft als Gläubigerin der zu vollstreckenden Ansprüche, der die Vollstreckungsbehörde angehört.
Mal abgesehen davon, dass die das einfach nicht juckt und stur weiter machen, ist weder eine Rundfunkanstalt berechtigt eine Verwalttungsvollstreckung zu beantragen, noch gibt es einen zulässigen Gläubiger, da ja der Rundfunk eine Anstalt ist und keine Körperschaft. Ist auch keiner Körperschaft untergeordnet.
Nicht in Foren aufregen sondern sich an die Verursacher wenden. An die Parteien, Fraktionen, Politiker, Institutionen... Unbequeme Fragen stellen, Antworten verlangen. Webauftritte, Facebook, Kontaktformulare, Abgeordnetenwatch.. Die Fragen sollen für alle sichtbar sein. Niemand soll behaupten können, er hätte ja von nix gewusst.