...da viele der Meinung sind es zahlen zu müssen.
Und dabei ist der Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 GG „Jeder hat das Recht, (…) sich aus allgemein zugänglichen Quellen
UNGEHINDERT zu unterrichten.“ so eindeutig.
Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 GG ist ein unmittelbar geltendes Recht und ist weder verhandelbar noch einschränkbar.
1. Jede Hinderung durch Zwang verstößt gegen den Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 GG. Ob ein Mensch gegen den Zwang kämpft, entscheidet jeder Mensch persönlich für sich allein.
2. Jeder Mensch hat das Recht auf seine freiwillige Selbst-Hinderung gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 GG zu verzichten
Wer aber gerne das Denken/Handeln den Anderen freiwillig überlässen möchte/will und weder den Punkt 1 oder den Punkt 2 für sich persönlich endeckt hat, so ist das Denken/Handeln den Anderen freiwillig zu überlässen natürlich auch eine für jeden einzelnen Menschen selbst freiwillig gewählte Option.