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Autor Thema: keine Bescheide - Erinnerung - Beschwerde - Rüge - abgelehnt > Wie weiter?  (Gelesen 5656 mal)

N
  • Beiträge: 7
In meinem fiktiven Fall geht es um nicht zugestellte bzw. nicht existierende Bescheide

Zusammengefasst:

1. Person A bekam Post vom GV zur Zwangsvollstreckung
2. Person A schrieb daraufhin eine Zurückweisung was man auch als Erinnerung werten kann.
3. GV ging nicht auf die Zurückweisung ein und lädt Person A zur Vermögensauskunft ein
4. Person A legte daraufhin beim AG C Erinnerung nach §766 ZPO ein
5. Eintrag ins Schuldnerverzeichnis, durch Nichterscheinen der Person A beim GV zum Vermögensauskunfttermin
6. Person A widersprach beim AG C wegen den Eintrag ins Schuldnerverzeichnis - abgelehnt
7. AG C lehnte die Erinnerung ab
8. Person A legte daraufhin sofortige Beschwerde beim AG C ein
9. AG C gab die sofortige Beschwerde an das LG C weiter - abgelehnt
10. Person A legte eine Rüge beim LG C ein
11. LG C lehnte diese ab - nicht zuständig - siehe Anhang :-(

Das heißt, man muss beim Verwaltungsgericht klagen?


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 11. April 2016, 05:39 von Bürger«

  • Moderator
  • Beiträge: 11.741
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    • Protest + Widerstand gegen ARD, ZDF, GEZ, KEF, ÖRR, Rundfunkgebühren, Rundfunkbeitrag, Rundfunkstaatsvertrag:
Das leidige Problem, dass sich - entgegen der Auffassung der Betroffenen - die Amts- und Landgerichte nicht zuständig fühlen, im Falle des Bestreitens der Zustellung/ Bekanntgabe von Bescheiden und somit des Bestreitens des Vorliegens der eigentlich "in jedem Stadium zu prüfenden allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen" eben letzere zu prüfen...
...und sei es auch nur, die Gegenseite zum Nachweis der Zustellung/ Bekanntgabe aufzufordern.

Stattdessen wird auf den "berühmt-berüchtigen" BGH-Beschluss vom 11.06.2015 verwiesen, der jedoch NICHT nicht-zugestellte Bescheide zum Gegenstand hatte, sondern Vollstreckungsersuchen, die auf zugestellten Bescheiden beruhten.

Die Ausführungen u.a. unter
Anwendung des BGH-Beschlusses vom 11.6.15 bei Vollstreckung ohne Bescheid
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,15970.0.html
werden stoisch ignoriert.

Ein Verweis der Amts- und Landgerichte auf den VERWALTUNGsgerichtlichen Weg erscheint dabei unverhältnismäßig, da dieser Rechtsweg mit Kosten und zusätzlichem Aufwand für den Betroffenen verbunden ist, aufgrund der Enge, in die man getrieben wird, durchaus auch Rechtsbeistand erforderlich machen würde oder zumindest hilfreich erscheinen ließe...
...und somit in keinem Verhältnis steht zu der geringen Mühe für das Vollstreckungsgericht, sich den Zugang der Bescheide durch die "Behörde" nachweisen zu lassen oder durch ARD-ZDF-GEZ eine Ersatzzustellung vornehmen zu lassen.

Bevor Person A hier den verwaltungsgerichtlichen Weg gegen die Vollstreckung ggf. beschreitet, könnte sie ARD-ZDF-GEZ eine "letzte Chance" geben, indem sie diese direkt anschreibt, eine sofortige Einstellung und vollumfängliche Zurücknahme der Vollstreckung einfordert, da Person A anderenfalls "mit allem Nachdruck und zu Kosten des Gegners die Vollstreckung abwehren wird" - notfalls eben auf dem VERWALTUNGsgerichtlichen Wege, was Person A aber erst mal noch nicht näher erwähnen muss...

Beispiel-Formulierungen für ein solches direktes Anschreiben an ARD-ZDF-GEZ siehe bitte u.a. unter
Ablauf +3a Reaktion auf Zwangsvollstreckung ["Beitragsschuldner"]
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10492.msg74838.html#msg74838

unter Konstellation
A) bei nicht (nachweislich) zugestelltem
(und demzufolge auch nicht widersprochenem)
Verwaltungsakt = "Beitrags-/ FestsetzungsBESCHEID"

Da bei Person A die Vollstreckung schon weit fortgeschritten bzw. der Rechtsweg auf Amtsgerichtsebene erschöpft ist, müsste Person A das dortige Beispiel, das eher für das Anfangsstadium einer Vollstreckung ausgelegt ist, entsprechend ihrer Bedürfnisse anpassen...

Da das mit der Erinnerung gem. §766 ZPO von den Vollstreckungsstellen entgegen der Rechtsauffassung der Betroffenen mitunter sehr langwierig und/ oder zum Nachteil der Betroffenen gehandhabt wird, könnte evtl. noch ein zusätzliches Schreiben an ARD-ZDF-GEZ hilfreich sein (zur Kenntnis ebenfalls an die örtliche Vollstreckungsstelle!), in welchem die "Gegenseite" explizit aufgefordert wird, diese "Vollstreckung ohne vorausgegangenen Bescheid unverzüglich einzustellen, da ansonsten die Vollstreckung in jedem Falle mit allem Nachdruck und zu deren Kosten abgewehrt werden wird".

(Dass man damit seine "Daten gegenüber ARD-ZDF-GEZ bestätige", ist irrelevant, da man auch mit jeglichem Kontakt zur Vollstreckungsstelle seine "Daten bestätigt" und der Schriftverkehr im Verfahren immer auch an die Gegenseite geht.)

Zitat
Sehr geehrte...,

mit Befremden nehme ich ein Schreiben der örtlichen Vollstreckungsstelle vom ... zur Kenntnis.

Vorsorglich weise ich Sie darauf hin, dass darin erwähnte/r Bescheid/e vom ... mir nicht bekannt ist/ sind und offensichtlich gar nicht existiert/en - daher konnte ich Ihre Forderungen bislang weder prüfen noch begleichen.

Ohne vollstreckbaren Titel ist eine Zwangsvollstreckung zudem rechtlich nicht zulässig.

Ich fordere Sie hiermit auf, die offenkundig eingeleiteten Zwangsvollstreckungsmaßnahmen unverzüglich einzustellen und zurückzuziehen und erwarte Ihre diesbezügliche Bestätigung bis spätestens zum ...

Sollten Sie dessen unbeirrt an der Zwangsvollstreckung festhalten, werde ich diese in jedem Falle mit allem Nachdruck und zu Ihren Kosten abwehren.

Es bleibt Ihnen unbenommen, mir Ihre Forderungen mit einem rechtsmittelfähigen Bescheid überhaupt erst einmal bekanntzugeben.

Mit freundlichen Grüßen
Dies dann sinnvollerweise per unterschriebenem FAX vorab mit Sendeprotokoll an ARD-ZDF-GEZ
und sinnvollerweise wohl auch zur Kenntnis an die örtliche Vollstreckungsstelle.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 11. April 2016, 06:05 von Bürger«
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  • Beiträge: 7
Person A hat dann vor dem VG geklagt - keine Bescheide bekommen - ohne Anwalt.
Alles ordentlich erklärt und begründet, mit Urteilen und Beschlüssen.

Zwischenzeitlich auch keine Hinweise oder ähnliches vom Gericht bekommen - also nur die Schriftsätze von Person A und dem MDR.

Heute Beschluss bekommen - abgelehnt.

Die Gründe sind haarsträubend - teilweise nicht auf die Argumente von Person A eingegangen (A hat keine Mahnungen bekommen- im Beschluss steht, dass A den Mahnungen nicht widersprochen habe bzw. diese erhalten habe) Antworten gegeben, wo die Frage gar nicht im Raum stand usw.
Auch der Antrag auf Ruhen wurde abgewiesen.

Leider ist Person A der Gang zum OVG verwehrt, weil sich kein Anwalt dazu bereit erklärt, dies zu übernehmen.  :-\
Damit ist klar, warum die Gerichte solche Beschlüsse machen...


Edit "Bürger":
Platzhalter "Person A" eingefügt. Bitte beachten.
Danke für das Verständnis und die Berücksichtigung.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 27. August 2017, 23:02 von Bürger«

s
  • Beiträge: 236
Bundesverfassungsgericht?


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Wer die Meinungsfreiheit erst dann verteidigt, wenn die eigene Meinung unter Feuer kommt, der wird sie wahrscheinlich verlieren.
(Paul Schreyer)

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  • Beiträge: 7
Sorry, vielleicht falsch ausgedrückt.

Die Berufung ist beim OVG zugelassen, aber mit Anwaltszwang.
Kein Anwalt will dies übernehmen, weil der Streitwert zu gering ist und dieser damit nichts verdient :-(

Man dreht sich im Kreis  :-[


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