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Autor Thema: §44 AO  (Gelesen 3643 mal)

s
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§44 AO
Autor: 07. April 2016, 23:24
Hallo Zusammen,

was ist eigentlich mit dem §44 der Abgabenordnung auf dem im RbStV Bezug genommen wird?

Also ich lese da eindeutig mehrfach das Wort "Steuer" ! Wie kann man denn in einem Vertrag/Gesetz Bezug nehmen auf ein anderes Gesetz, welches sich mit Steuern befasst und gleichzeitig (Bundesverwaltungsgericht) feststellen es geht nicht um Steuern?

§ 44
Gesamtschuldner

(1) Personen, die nebeneinander dieselbe Leistung aus dem Steuerschuldverhältnis schulden oder für sie haften oder die zusammen zu einer Steuer zu veranlagen sind, sind Gesamtschuldner. Soweit nichts anderes bestimmt ist, schuldet jeder Gesamtschuldner die gesamte Leistung.

(2) Die Erfüllung durch einen Gesamtschuldner wirkt auch für die übrigen Schuldner. Das Gleiche gilt für die Aufrechnung und für eine geleistete Sicherheit. Andere Tatsachen wirken nur für und gegen den Gesamtschuldner, in dessen Person sie eintreten. Die Vorschriften der §§ 268 bis 280 über die Beschränkung der Vollstreckung in den Fällen der Zusammenveranlagung bleiben unberührt.


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K
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Re: §44 AO
#1: 08. April 2016, 11:02
Hallo Zusammen,

was ist eigentlich mit dem §44 der Abgabenordnung auf dem im RbStV Bezug genommen wird?

Also ich lese da eindeutig mehrfach das Wort "Steuer" ! Wie kann man denn in einem Vertrag/Gesetz Bezug nehmen auf ein anderes Gesetz, welches sich mit Steuern befasst und gleichzeitig (Bundesverwaltungsgericht) feststellen es geht nicht um Steuern?

Die Rechtsgedanken, die § 44 AO enthält, werden sinngemäß auf den Rundfunkbeitrag angewandt.

Meiner Ansicht nach ist die sinngemäße Anwendung von § 44 AO nicht wirklich problematisch. Rechtlich viel problematischer sehe ich beispielsweise die Verweisung auf die zivilrechtliche Verjährung, denn der Anspruch auf den Rundfunkbeitrag ist ein öffentlich-rechtlicher Anspruch, die zivilrechtlichen Verjährungsregelungen beziehen sich jedoch auf bürgerlich-rechtliche Ansprüche. Insofern lassen sich die Rechtsgedanken zur Verjährung bürgerlich-rechtlicher Ansprüche nicht ohne Weiteres auf öffentlich-rechtliche Ansprüche übertragen.


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Re: §44 AO
#2: 08. April 2016, 11:21
Aber müssten dann nicht auch die §268-280 AO entsprechend Anwendung finden?



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Re: §44 AO
#3: 08. April 2016, 11:24
...
Meiner Ansicht nach ist die sinngemäße Anwendung von § 44 AO nicht wirklich problematisch.
...

Das sehe ich völlig anders!
Einer gesamtschuldnerischen Haftung bei Steuern kann man dadurch entkommen, dass man z.B. bei Ehepartnern eine getrennte Veranlagung wählt. Anders beim Zwangsbeitrag: dort wird die gesamtschuldnerische Haftung einfach so behauptet. Als Konsequenz wird EIN vermuteter Wohnungsinhaber WILLKÜRLICH ausgewählt und gegenüber allen anderen benachteiligt, da diese sich zurücklehnen können und nicht auf den (teuren) Klageweg gezwungen werden.

Aber ein Grundrechtsverstoß ist das natürlich nicht, denn vor dem Gesetzt sind ja bekanntlich alle willkürlich ausgewählten, vermuteten Wohnungsinhaber gleich...
 


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Re: §44 AO
#4: 08. April 2016, 14:00
Aber müssten dann nicht auch die §268-280 AO entsprechend Anwendung finden?

Wow! Das ist eine wirklich gute Frage, zumal das Sonderverwaltungsrecht des öffentlich-rechtlichen Rundfunks derart lückenhaft ist, dass solche weitergehenden Fragen darin gar nicht beantwortet werden. Dieser Frage sollte man wirklich noch weiter nachgehen. Vielen Dank für Deinen Hinweis!


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Re: §44 AO
#5: 08. April 2016, 14:03
Als Konsequenz wird EIN vermuteter Wohnungsinhaber WILLKÜRLICH ausgewählt und gegenüber allen anderen benachteiligt, da diese sich zurücklehnen können und nicht auf den (teuren) Klageweg gezwungen werden.

Ja. Da gebe ich Dir Recht. Letztlich handelt es sich bei der von Dir erwähnten Konsequenz um ein systematisches Erhebungsdefizit.

Ich denke selbst gerade über folgende Frage nach: Bestimmt die Schuldnerschaft, wem gegenüber ein (öffentlich-rechtlicher) Anspruch festzusetzen ist? Mit anderen Worten: Bestimmt die Schuldnerschaft, wer Festsetzungsbeteiligter oder Festsetzungsadressat ist?

Festsetzungsverfahren und Erhebungsverfahren sind ja verfahrensrechtlich voneinander zu trennen. Das Festsetzungsverfahren endet mit der Bekanntgabe der Festsetzung. Das Erhebungsverfahren beginnt mit der Aufforderung des Abgabenschuldners zur Leistung, d.h. zur Erfüllung des (öffentlich-rechtlichen) Anspruchs. Festgesetzt werden kann meiner Ansicht nach gegenüber mehreren Gesamtschuldnern. Erhoben werden kann gegenüber einem der Gesamtschuldner. Allerdings muss in diesem Fall (so sehe ich es jedenfalls) das behördliche Ermessen ermessensfehlerfrei ausgeübt worden sein.

Das sind im Moment alles nur Ideen oder Gedankengänge, die mir gerade einfallen und die man eventuell diskutieren könnte.


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Re: §44 AO
#6: 08. April 2016, 14:22
Zitat
Die Vorschriften der §§ 268 bis 280 über die Beschränkung der Vollstreckung in den Fällen der Zusammenveranlagung bleiben unberührt.
Aber müssten dann nicht auch die §268-280 AO entsprechend Anwendung finden?
Es dürfte jede weiterführende Bestimmung gelten, die in einer als geltend genannten Bestimmung enthalten ist, so sie nicht von der Ausgangsbestimmung explizit als nicht geltend gekennzeichnet worden ist.

Deswegen sind ja auch im europäischen Rundfunkrecht die Bestimmungen über unlautere Geschäftspraktiken als geltend im Verhältnis Unternehmen <-> Verbraucher anzusehen.


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Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, der Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

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Re: §44 AO
#7: 08. April 2016, 14:49
Aus einer mir zufällig bekannt gewordenen Klage:
Zitat
...
gegen den Widerspruchsbescheid der Beklagten, datiert auf den xx.xx.xxxx, Postaufgabe xx.xx.xxxx, mir zugegangen am xx.xx.xxxx und beantrage:

1.   Die "Bestätigung der Anmeldung" durch den ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice aufgrund fehlender Rechtsgrundlage für unzulässig und damit für unwirksam zu erklären, sofern diese "Zwangsanmeldung" im Auftrag von Radio Bremen erfolgte.
...

Mal sehen, was das Verwaltungsgericht dazu sagt... Vielleicht können die ja eine Rechtsgrundlage nennen oder abschließend klären, wer diese Willkürentscheidung trifft. Dem Schreiben der "Zwangsanmeldung" zufolge ist da keine Rundfunkanstalt beteiligt - oder zumindest nicht ersichtlich.

...und wenn der "Beitragservice" WILLKÜRLICH darüber entscheiden darf, wer potentieller Zahlungspflichtiger ist, dann Prost Mahlzeit.




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Re: §44 AO
#8: 08. April 2016, 16:42

Zitat
...
gegen den Widerspruchsbescheid der Beklagten, datiert auf den xx.xx.xxxx, Postaufgabe xx.xx.xxxx, mir zugegangen am xx.xx.xxxx und beantrage:

1.   Die "Bestätigung der Anmeldung" durch den ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice aufgrund fehlender Rechtsgrundlage für unzulässig und damit für unwirksam zu erklären, sofern diese "Zwangsanmeldung" im Auftrag von Radio Bremen erfolgte.
...

kann ja nur unwirksam sein, da das Schreiben von einer nicht rechtsfähigen Einrichtung erfolgt ist. Genau deswegen ist ja auch ein Widerspruch gegen ein solches Schreiben unsinnig wenn nicht die zuständige LRA erkennbar ist.



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Re: §44 AO
#9: 08. April 2016, 16:50
...
kann ja nur unwirksam sein, da das Schreiben von einer nicht rechtsfähigen Einrichtung erfolgt ist.
...

Genau darum geht's! Wer gibt denen das Recht, willkürlich darüber zu entscheiden, wer von den "vermuteten Wohnungsinhabern" zahlungspflichtig ist und mit dem Verwaltungsakt der Festsetzung bedacht wird?


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Re: §44 AO
#10: 08. April 2016, 18:20
...und wenn der "Beitragservice" WILLKÜRLICH darüber entscheiden darf, wer potentieller Zahlungspflichtiger ist, dann Prost Mahlzeit.
Die dürfen nichts! Bitte lies doch auch einmal aufmerksam die beiden 1968er Urteile des Bundesverwaltungsgerichtes durch, die hier im Forum inzwischen genannt worden sind? Magst Du nicht suchen, hier die Links zur Wiederholung:

https://www.jurion.de/Urteile/BVerwG/1965-11-05/BVerwG-VII-C-11964
https://www.jurion.de/Urteile/BVerwG/1968-03-15/BVerwG-VII-C-4267


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