Hallo Zusammen,
was ist eigentlich mit dem §44 der Abgabenordnung auf dem im RbStV Bezug genommen wird?
Also ich lese da eindeutig mehrfach das Wort "Steuer" ! Wie kann man denn in einem Vertrag/Gesetz Bezug nehmen auf ein anderes Gesetz, welches sich mit Steuern befasst und gleichzeitig (Bundesverwaltungsgericht) feststellen es geht nicht um Steuern?
§ 44
Gesamtschuldner
(1) Personen, die nebeneinander dieselbe Leistung aus dem Steuerschuldverhältnis schulden oder für sie haften oder die zusammen zu einer Steuer zu veranlagen sind, sind Gesamtschuldner. Soweit nichts anderes bestimmt ist, schuldet jeder Gesamtschuldner die gesamte Leistung.
(2) Die Erfüllung durch einen Gesamtschuldner wirkt auch für die übrigen Schuldner. Das Gleiche gilt für die Aufrechnung und für eine geleistete Sicherheit. Andere Tatsachen wirken nur für und gegen den Gesamtschuldner, in dessen Person sie eintreten. Die Vorschriften der §§ 268 bis 280 über die Beschränkung der Vollstreckung in den Fällen der Zusammenveranlagung bleiben unberührt.