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Autor Thema: Zwangsvollstreckung durch Finanzamt Berlin  (Gelesen 6532 mal)

Zwangsvollstreckung durch Finanzamt Berlin
Autor: 07. April 2016, 09:27
Liebe Mitstreiter,

Finanzamt Runde 2 :D

Habe nun folgende Post auf mein Schreiben ans Finanzamt erhalten. In meinem Schreiben an das Finanzamt hatte ich Sie aufgefordert, Ihre Aktivitäten einzustellen, da sie nicht dafür zuständig sind und ich keine rechtskräftigen Bescheide erhalten habe.

Was mich erstaunt, dass das Finanzamt nur noch mit Textbausteinen arbeitet und nur noch Kreuze an die für die passende Situation setzt.

Der letzte Satz erstaunt mich noch mehr ... "Künftige Schreiben gleichen oder ähnlichen Inhalts werde ich unbeantwortet zu den Akten legen"

Also ich sehe da keine Chance mehr rauszukommen... Oder was sagt Ihr dazu?

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a
  • Beiträge: 148
Da bleibt erstmal nur der Klageweg.


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B
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Über ein P Konto nachdenken?


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...  habe erstmal dem Finanzamt mitgeteilt das die Abgabenordnung ja nur für Steuern gilt (§1 AO) und ich somit keine Zuständigkeit des Finanzamtes sehe und die den Vorgang an ARD ZDF zurückgeben und die Pfändung aufheben sollen.


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k

kolja

Verweise darauf das du keine Bescheide bekommen hast, das Finanzamt ist dafür zuständig das alle Voraussetzungen vorliegen.

ggf. hilft dies hier bei deinem fiktiven Fall..

Zitat
Die von Ihnen zugesandten Vollstreckungsersuchen lassen es in Ermangelung notwendiger Angaben gar nicht zu, dass Sie als Vollstreckungsbehörde die Vollstreckungsvoraussetzungen pflichtgemäß prüfen können. Da dem Vollstreckungsersuchen der/die Leistungsbescheid(e) nicht beigefügt werden und auch keine konkreten Angaben zur Zustellung derselben gemacht werden, das/die Fälligkeitsdat(um/en) nicht bekannt werden, die Mahnung/en nicht beigefügt sind und auch die Zahlungsfrist(en) auf die Zahlungserinnerungen zu prüfen.

Es existiert kein Verwaltungakt.

Allein auf Grund der Bescheinigung der Vollstreckbarkeit ist eine vollständige Prüfung der Vollstreckungsvoraussetzungen nicht möglich, wenn dem Vollstreckungsersuchen die notwendigen Angaben fehlen.

Urteil des Verwaltungsgerichtes Hannover vom 29.03.2004 (6 A 844/02):
„Die Vollstreckungsbehörde trägt die materielle Beweislast für die wirksame Bekanntgabe des Leistungsbescheides. Die Bescheinigung der Vollstreckbarkeit durch die um die Vollstreckung ersuchende Stelle ersetzt den Beweis der wirksamen Bekanntgabe des Leistungsbescheides nicht..“

Beschluss, VII B 151/85 – NvWZ 1987, S. 535
„Denn mit der Bescheinigung der ersuchenden Stelle übernimmt diese lediglich im Innenverhältnis zu ersuchten Vollstreckungsbehörde die Verantwortung für das vorliegen der Vollstreckungsvoraussetzungen. Im Verhältnis zwischen Vollstreckungsbehörde und Vollstreckungsschuldner kann sich dieser jedoch weiterhin auf das Fehlen der Vollstreckungsvoraussetzungen berufen, zumal diese als die Behörde, die den angegriffenen Verwaltungsakt erlassen hat, die einzig richtige Beklagte […] und von daher prozessual verantwortlich für das vorliegen der Vollstreckungsvoraussetzungen ist“.

Beschluss, Az. X B11/08
Rd. Nr. 4 ff.
In diesem Zusammenhang weist der angerufene Senat darauf hin, dass es –soweit ersichtlich—einmütiger Auffassung entspricht, dass
- der Adressat eines schriftlichen Verwaltungsaktes, der den Zugang des Schriftstücks überhaupt bestreitet, nicht substantiiert vortragen muss, warum ihn die Sendung nicht erreicht hat. Er ist hierzu objektiv nicht in der Lage (Urteil des Bundesfinanzhofs –BFH—vom 5. Dezember 1974 V R 111/74, BFHE 114, 176, BStBl II 1975, 286);
- der Finanzbehörde der volle Beweis für den Zugang des schriftlichen Verwaltungsakts auch dann obliegt, wenn der Nichtzugang erst nach Jahren geltend gemacht wird (BFH-Urteil vom 14. März 1989 VII R 75/85, BFHE 156, 66, BStBl II 1989, 534);
- dieser Beweis auf Indizien gestützt und im Wege der freien Beweiswürdigung geführt werden kann. Bestimmte Verhaltensweisen des Steuerpflichtigen innerhalb eines längeren Zeitraums nach Absendung des Steuerbescheids können im Zusammenhang mit dem Nachweis der Absendung des Bescheid vom FG dahingehend gewürdigt werden, dass --entgegen der Behauptung des Steuerpflichtigen-- von einem Zugang des Bescheids ausgegangen wird (BFH-Urteil in BFHE 156, 66, BStBl II 1989, 534);
- auf den sog. Anscheinsbeweis, der auf einen typischen, nicht aber auf den tatsächlichen Geschehensablauf abstellt, der Zugangsbeweis nach § 122 Abs. der AO hingegen nicht gestützt werden kann (BFH-Urteil vom 15. September 1994 XI R 31/94, BFHE 175, 327, BStBl II 1995, 41


 § 41 Abs. 2 Satz 3 VwVfG - "[...] nicht, wenn der Verwaltungsakt nicht [...] zugegangen ist; im Zweifel hat die Behörde den Zugang des Verwaltungsaktes und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen."

Eine Vollstreckung allein auf Grundlage eines auf lediglichen Behauptungen basierenden Vollstreckungsersuchens ist unzulässig.


Weiße vllt noch auf die Remonstrationspflicht hin (§63 BBG)..



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P

Profät Di Abolo

Rein fiktiv:

Zitat
Sehr geil test0r11!

Und FFBB singsang: test0r11 wir danken dir! Für deinen Beitrag hier! Wir danken dir!

HIGH FIVE!!!!!


Und vielleicht fiktiv ergänzend:

Zitat

Auch erfüllen die "Leistungsbescheide" des Beitragsservice nicht einmal die persönlichen Vorrausetzungen die der Erlass eines Verwaltungsaktes erfordert. Werden sie doch wie allgemein bekannt ist, im Massenverfahren durch ein EDV-Programm erstellt.

Ein derartiges Verfahren ist gem. Richtlinie 95/46/EG Art. 15 sowie § 6 a BDSG und § 15 a BlnDSG verboten.

Bezüglich Ihrer formelhaften Ankündigung:

"Künftige Schreiben gleichen oder ähnlichen Inhalts werde ich unbeantwortet zu den Akten legen."

rüge ich hiermit mein sich aus Art. 13 EMRK ergebendes Menschenrecht auf wirksame Beschwerde.

Ich lege Ihnen hiermit nahe:

künftige Vollstreckungsersuchen des Beitragsservice unbeantwortet zu den Akten legen.

Das Ihnen vorliegende "Vollstreckungsersuchen" ist ein "Urkunden ähnlicher Beweis" welchen ich hiermit in Ablichtung anfordere.

Es hat schon seinen Grund, weshalb das Berliner Abgeordnetenhaus über eine redaktionelle Änderung des § 2 Abs. 4 VwVfGBln, Abgeordnetenhaus Drucksache 17/2697 S. 24 berät.

Zitat

http://www.parlament-berlin.de/ados/17/IIIPlen/vorgang/d17-2697.pdf


Für den RBB kann das Verwaltungsverfahrensgesetz nicht gelten. Er ist ein untaugliches "Mittel".
Einfachste Gründzüge des Verwaltungsrechtes beherrscht er nicht. Wie auch? Ist seine Aufgabe doch das tägliche "Drehen" der Abendschau.

Machen Sie sich nicht "unglücklich". Kehren Sie auf den Weg der verfassungsmäßigen Ordnung zurück. Bedenken Sie, Sie haften für diesen "Unsinn".

Sollten Sie sich tatsächlich hinter:

"Künftige Schreiben gleichen oder ähnlichen Inhalts werde ich unbeantwortet zu den Akten legen."

verstecken, werde diesen "Vorgang" u.a durch die Datenschutzbeauftragte des Landes Berlin hinsichtlich der Verstöße gegen das BlnDSG nachprüfen lassen.

Das "Thema" wird übrigens stets das Gleiche oder Ähnliche sein: seit wann ist der "RBB" "weisungsbefugte Sonderbehörde"?

Und seit wann ersetzen "Kölner Maschinen" die Aufgaben natürlicher Personen / Sachbearbeiter?



http://www.asterix-comics.de/gallisches_dorf.php


U NEVER WALK ALONE IN GALLIEN!!!!!

 >:D >:D und fiktiv für Prof. K aus H!  >:D >:D
 >:D >:D >:D Berlin iss nich Heidelberg Alter!  >:D >:D >:D

Chefe!

http://www.asterix-comics.de/

wir grüßen Dich!!!!

Deine
Fighting Forces Berlin Brandenburg

... und von Tag zu Tag werden wir mehr! Ein kleines gallisches Heer!


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Rein fiktiv:

Zitat
Es hat schon seinen Grund, weshalb das Berliner Abgeordnetenhaus über eine redaktionelle Änderung des § 2 Abs. 4 VwVfGBln, Abgeordnetenhaus Drucksache 17/2697 S. 24 berät.

Zitat

http://www.parlament-berlin.de/ados/17/IIIPlen/vorgang/d17-2697.pdf


Oh nein. Das heißt wohl, bald wird meine Begründung, die auf das VwVfG beruht, wohl nicht mehr ziehen. Immerhin gilt es für 2013 bis 2015 definitiv, weil der "Fehler" im Gesetz erst jetzt gestopft werden könnte.


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T
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Was mich erstaunt, dass das Finanzamt nur noch mit Textbausteinen arbeitet und nur noch Kreuze an die für die passende Situation setzt.

Ein solches Schreiben mit Textbausteinen wirkt als sei es vom sogenannten "Beitragsservice" formuliert worden und dann den Finanzämtern zur Verfügung gestellt worden. Wenn diese Vermutung zuträfe, um so erstaunlicher, dass die Finanzämter sich dafür hergeben. Vielleicht kann man dies auch direkt als freundliche Frage an die Finanzämter richten:

Zitat
Sehr geehrter Mitarbeiter/innen des Finanzamtes Musterstadt,

Ihr Schreibem vom 00.00.20?? mit bereits vorformulierten Textpassagen zum Ankreuzen habe ich mit großem Erstaunen zur Kenntnis genommen. Da diese Textbausteine an die massenhaft versendeten Schreiben des sogenannten ARD ZDF DR Beitragsservice erinnern, würde ich gerne in Erfahrung bringen, wer diese Schreiben verfasst hat. Können Sie bestätigen, dass Ihnen dieses Formular vom sogenannten Beitragsservice zur Verfügung gestellt würde. Für eine Bestätigung wäre ich Ihnen dankbar und verbleibe mit freundlichen Grußen

Ein Freiheitsliebender und Grundgesetztreuer Bürger


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