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Autor Thema: Erster GEZ-Brief nach 2 Jahren > Forderung dennoch rückwirkend möglich?  (Gelesen 6344 mal)

A
  • Beiträge: 2
Hallo allerseits!

Ich möchte einige Fragen bzgl. der folgenden Situation stellen.

Person Y ist EU-Bürger und wohnt seit 2 Jahren in Deutschland, seit dem Beginn ihres Aufenthaltes in einer und derselben Wohnung. Person Y hat sich bisher freiwillig für die Bezahlung des Rundfunkbeitrages nicht angemeldet. Person Y bekommt nun (nach 2 Jahren) den ersten Brief vom Beitragsservice. Y solle sich beim Beitragsservice anmelden oder Bescheid geben, falls schon eine andere Person den Beitrag für die Wohnung bezahlt. Eine solche Person existiert nicht, also müsste sich Person Y selber für die Bezahlung des Beitrages anmelden. Niemand hat einen Rundfunkbeitrag für diese Wohnung seit der Einführung der aktuellen Regelung im Jahre 2013 bezahlt.

Person Y meldet sich nun beim Beitragsservice und schreibt im Anmeldeformular unter "Ich melde die Wohnung zum Rundfunkbeitrag ab dem Zeitpunkt der Anmeldung beim Einwohneramt für die oben genannte Adresse an" den Monat und das Jahr, wenn sie das erste Schreiben von der GEZ bekommen hat, anstatt den Monat und das Jahr, wenn die Anmeldung beim Einwohneramt wirklich erfolgt ist (vor 2 Jahren).

Was würde in dieser Situation passieren? Wie würde die GEZ darauf reagieren? Könnte die GEZ von Person Y fordern, dass sie für den ganzen Zeitraum, seitdem sie an dieser Adresse wohnt, den Beitrag rückwirkend bezahlt, obwohl sie überhaupt keine Briefe von der GEZ bekommen hat?

Besten Dank im Voraus!

- Abadacus


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 06. April 2016, 03:24 von Bürger«

  • Moderator
  • Beiträge: 11.413
  • ZahlungsVERWEIGERER. GrundrechtsVERTEIDIGER.
    • Protest + Widerstand gegen ARD, ZDF, GEZ, KEF, ÖRR, Rundfunkgebühren, Rundfunkbeitrag, Rundfunkstaatsvertrag:
...lange nicht mehr gehabt, eine solche Frage.
Ich wüsste spontan auch nicht, wo man am schnellsten die beste Antwort finden könnte.

Daher nur kurz mein nächtlicher Gedanke:

Grundsätzlich besteht die Beitragspflicht per Gesetz ("Rundfunkbeitragsstaatsvertrag"/ RBStV) ab dem Zeitpunkt, ab welchem die Person Y in der Wohnung wohnte - insofern also auch rückwirkend.

Nun ist die Regelung aber lediglich eine "Vermutung" - die wohl auch widerlegt werden könne...
...dies müsste dann aber evtl. fundiert begründet werden.

http://www.ard.de/download/682716/15__Rundfunkaenderungs__staatsvertrag.pdf
Zitat
§ 2 Rundfunkbeitrag im privaten Bereich
(1) Im privaten Bereich ist für jede Wohnung von deren Inhaber (Beitragsschuldner)
ein Rundfunkbeitrag zu entrichten.
(2) Inhaber einer Wohnung ist jede volljährige Person, die die Wohnung selbst bewohnt.
Als Inhaber wird jede Person vermutet, die
1. dort nach dem Melderecht gemeldet ist oder
2. im Mietvertrag für die Wohnung als Mieter genannt ist.


Wobei, ...das hatte ich doch erst kürzlich schon mal so ähnlich gepostet? Hm... ???
...ah - ja - vielleicht hilft auch dies weiter

2 Jahre verreist > gesammelte Post erhalten > nun Zahlungsaufforderung von Stadt
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,17764.msg118758.html#msg118758

Die dortigen Grundsätze könnten - leicht angepasst - ggf. sinngemäß übertragen werden...?


Bitte vor dem Erstellen neuer Beiträge immer erst ausgiebig die einschlägigen Threads sowie die Suchfunktion nutzen. Diese liefert mit den entsprechenden Begriffen/ Kombinationen oft genug bereits ausreichend Ergebnisse.

Im Weiteren bitte unbedingt noch generell eingehend einlesen, verinnerlichen und versuchen, das Konstrukt & Prozedere zu verstehen ;)
"Schnelleinstieg"
Zu allererst bitte hier lesen! Schnelleinstieg, "Erste Hilfe", Hinweise...
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,12292.0.html

Beachte auch die Möglichkeit der
Runde Tische und Aktionen (nach Bundesländern sortiert)
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/board,50.0.html



Da Mehrfachdiskussionen bereits ausgiebig behandelter Themen aus Kapazitätsgründen und aus Gründen der Übersicht im Forum nicht vorgesehen sind, hier bitte keine allgemeinen Fragen, sondern allenfalls spezielle Fragen zu etwaigen Besonderheiten des hiesigen fiktiven Falls.
Danke für die Berücksichtigung.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 06. April 2016, 04:12 von Bürger«
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A
  • Beiträge: 2
Person Y entscheidet sich nun, ein Experiment durchzuführen, und geht wie im ersten Beitrag beschrieben vor, indem sie auf das Schreiben des Beitragsservice antwortet. Sie meldet die Wohnung ab dem Zeitpunkt (Monat und Jahr) des Empfangs des ersten Schreibens an.

Person Y ist der Meinung, dass eine Zwangsanmeldung mit den Daten, über die die GEZ höchstwahrscheinlich verfügt (insbesondere Zeitpunkt der Anmeldung beim Einwohneramt), am besten zu vermeiden ist.

Nun bin ich mal gespannt, was auf Person Y zukommen könnte.


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R
  • Beiträge: 21
Absatz (3) § 10 RBStV besagt:
"Der Erstattungsanspruch verjährt nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über die regelmäßige Verjährung."

Das entspricht 3 Jahren.


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  • Beiträge: 3.234
Es wurden schon wesentlich ältere Forderungen hier bekannt, die versucht wurden einzutreiben. Man muss am besten etwas Sinnvolles nachweisen können, warum man nicht reagiert hat.


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