Nach unten Skip to main content

Autor Thema: Beitragsgegner setzen auf eine neue Strategie  (Gelesen 17840 mal)

  • Beiträge: 863
  • Ich sehe nicht fern! Ich höre nur nah!
Vielleicht stellt derjenige (oder diejenige) die einen Bescheid erhalten hat, einfach mal einen

Überprüfungsantrag nach §51 VwVfG.

Sorgt für noch mehr Arbeit. Kann man übrigens auch nach (oder gerade dann) wenn der Bescheid unanfechtbar geworden ist, einlegen.

Meines Wissens nach bis zu 4 Jahre nach Bestandskraft des Bescheides....

Wo stellt man / Frau den?


Unterschriftenaktion: https://online-boykott.de/unterschriftenaktion
Rechtlicher Hinweis: Beiträge stellen keine Rechtsberatung in irgendeiner Form dar. Sie spiegeln ausschließlich die persönliche Meinung des Verfassers wider. Weitere Infos: Regeln

  • IP logged  »Letzte Änderung: 22. April 2016, 02:52 von Bürger«
ARD: „Bei uns sitzen Sie in der Ersten Reihe“ //// Bei uns reihern Sie in die Ersten Sitze!     ZDF: „Mit dem Zweiten sehen Sie Besser“ //// Ein blinder Mensch nicht! Ich sag halt nix und das werde ich wohl noch sagen dürfen! GEZ = Ganoven-Erpresser- Zyniker // ARD = Anstalt-rechtsloser-Diktatur // ZDF = Zentrum der Finsternis

H
  • Beiträge: 582
Vielleicht stellt derjenige (oder diejenige) die einen Bescheid erhalten hat, einfach mal einen
Überprüfungsantrag nach §51 VwVfG.
Wo stellt man / Frau den?

Gegenüber der Behörde oder AÖR, die den Bescheid erlassen hat.


Unterschriftenaktion: https://online-boykott.de/unterschriftenaktion
Rechtlicher Hinweis: Beiträge stellen keine Rechtsberatung in irgendeiner Form dar. Sie spiegeln ausschließlich die persönliche Meinung des Verfassers wider. Weitere Infos: Regeln

  • IP logged  »Letzte Änderung: 22. April 2016, 02:53 von Bürger«

  • Beiträge: 863
  • Ich sehe nicht fern! Ich höre nur nah!
Gegenüber der Behörde oder AÖR, die den Bescheid erlassen hat.

Beim Beitragsservice? Mit den korrespondiere ich schon lange nicht mehr.

Das versehe ich nicht. Ich soll die Rechnung von einem Betrüger bei dem selben prüfen lassen?  :o


Unterschriftenaktion: https://online-boykott.de/unterschriftenaktion
Rechtlicher Hinweis: Beiträge stellen keine Rechtsberatung in irgendeiner Form dar. Sie spiegeln ausschließlich die persönliche Meinung des Verfassers wider. Weitere Infos: Regeln

  • IP logged  »Letzte Änderung: 22. April 2016, 02:55 von Bürger«
ARD: „Bei uns sitzen Sie in der Ersten Reihe“ //// Bei uns reihern Sie in die Ersten Sitze!     ZDF: „Mit dem Zweiten sehen Sie Besser“ //// Ein blinder Mensch nicht! Ich sag halt nix und das werde ich wohl noch sagen dürfen! GEZ = Ganoven-Erpresser- Zyniker // ARD = Anstalt-rechtsloser-Diktatur // ZDF = Zentrum der Finsternis

  • Beiträge: 3.238
Dieser Paragraph BVwVfG§51 ist nicht anwendbar für uns. Es wird einen weiteren Briefwechsel verursachen, wenn überhaupt. Die LRA kommuniziert niemals mit ihren Zwangskunden, wenn es um Zwangsbeiträge geht, und BS wird so einen Antrag einfach mit zu den Akten legen.

https://dejure.org/gesetze/BVwVfG/51.html

Zitat von: BVwVfG§51
(1) Die Behörde hat auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn
   1.    sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat;
   2.    neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden;
   3.    Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung gegeben sind.

(2) Der Antrag ist nur zulässig, wenn der Betroffene ohne grobes Verschulden außerstande war, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen.

(3) Der Antrag muss binnen drei Monaten gestellt werden. Die Frist beginnt mit dem Tage, an dem der Betroffene von dem Grund für das Wiederaufgreifen Kenntnis erhalten hat.

(4) Über den Antrag entscheidet die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der Verwaltungsakt, dessen Aufhebung oder Änderung begehrt wird, von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(5) Die Vorschriften des § 48 Abs. 1 Satz 1 und des § 49 Abs. 1 bleiben unberührt.


Unterschriftenaktion: https://online-boykott.de/unterschriftenaktion
Rechtlicher Hinweis: Beiträge stellen keine Rechtsberatung in irgendeiner Form dar. Sie spiegeln ausschließlich die persönliche Meinung des Verfassers wider. Weitere Infos: Regeln

  • IP logged

P
  • Beiträge: 1.171
  • Ich verhandle nicht mit Terroristen.
Soweit ich das verstanden habe, geht es bei § 51 BVwVfG doch nur darum, noch mehr Arbeit zu verursachen. Dafür reicht das doch allemal. Und warum sollte das BVwVfG nicht anwendbar sein?

Was die Organisation von Gegenreaktionen angeht: Ich habe den Eindruck, daß der BS in seinen Textbaustein-Antwortbriefen ohnehin schon zeigt, daß er überfordert ist. Möglicherweise ist es gerade die chaotische Individualität der Bürger und ihrer Verweigerungsgründe inklusive des entsprechenden brieflichen Ausdrucks, der gerade uneinschätzbare Arbeit mit sich bringt.
Und dabei läuft die ganze Welle jetzt langsam wohl erst richtig an. Denn viele bekommen ja jetzt erst mal ihren ersten "Festsetzungsbescheid". Darum versuchen sie doch auch, die Widersprüche mittels ****loser Antwortschreiben hinauszuzögern bzw. Klagewilligen den Mut zu nehmen. Alles ein Zeichen dafür, daß ihnen das Blech langsam heiß wird.


Unterschriftenaktion: https://online-boykott.de/unterschriftenaktion
Rechtlicher Hinweis: Beiträge stellen keine Rechtsberatung in irgendeiner Form dar. Sie spiegeln ausschließlich die persönliche Meinung des Verfassers wider. Weitere Infos: Regeln

  • IP logged
Bayern

Widerspruchsverfahren: §§ 69-73 VwGO (Bundesrecht)

BVerfG zu Sonderbeiträgen: "Weinabgabe" - B. v. 4.2.1958 (2 BvL 31, 33/56); "Berufsausbildungsabgabe" - BVerfGE 55,274, U. v. 10.12.1980; "Kohlepfennig" - BVerfGE 91, 186, B. v. 11.10.1994; "Straßenbaubeiträge" - B. v. 25.6.2014, 1 BvR 668/10.

BVerwG zu VA: B. v. 30.8.2006, 10 B 38.06; U. v. 23.8.2011, 9 C 2.11.

  • Beiträge: 465
  • Ist Unrecht per Gesetz Recht - Widerstand Pflicht
Ich halte auch  §51 VwVfG für einen schönen Paragraphen. Sobald auch nur ein i-Tüpfelchen an der geltenden Rechtslage sich geändert hat, sollten in diesem Forum Vorlagen zu diesem Paragraphen bereit liegen. Gerichtet wird es immer an die LRA. Ich würde auch NIE mit dem BS kommunizieren.

Wenn innerhalb 3 Monate keine Bearbeitung durch DIE LRA stattfand, eine Untätigkeitsklage beim VerwG stellen. Das reicht alle male um wieder eine Pseudo-Behörde von den gesetzlichen Bestimmungen unterrichtet zu halten. Man muss der LRA klar machen das sie Pflichten hat und diese erfüllen muss. Nur nach Gutherrenart agieren und Kohle einstreichen ist nicht!

Zusätzlich sollte man überlegen im eigenen Widerspruchsschreiben neben der obligatorischen Aussetzung der Vollziehung nach §80(4) VwGO auch gleich die Geltendmachung späterer Rechtsansprüche nach §51 VwVfG "Wiederaufgreifen des Verfahrens" sowie § 580  ZPO Restitutionsklage anzukündigen.

Zitat
Zivilprozessordnung
Buch 4 - Wiederaufnahme des Verfahrens (§§ 578 - 591)
§ 580
Restitutionsklage



Die Restitutionsklage findet statt:
  • wenn der Gegner durch Beeidigung einer Aussage, auf die das Urteil gegründet ist, sich einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Verletzung der Eidespflicht schuldig gemacht hat;
  • wenn eine Urkunde, auf die das Urteil gegründet ist, fälschlich angefertigt oder verfälscht war;
  • wenn bei einem Zeugnis oder Gutachten, auf welches das Urteil gegründet ist, der Zeuge oder Sachverständige sich einer strafbaren Verletzung der Wahrheitspflicht schuldig gemacht hat;
  • wenn das Urteil von dem Vertreter der Partei oder von dem Gegner oder dessen Vertreter durch eine in Beziehung auf den Rechtsstreit verübte Straftat erwirkt ist;
  • wenn ein Richter bei dem Urteil mitgewirkt hat, der sich in Beziehung auf den Rechtsstreit einer strafbaren Verletzung seiner Amtspflichten gegen die Partei schuldig gemacht hat;
  • wenn das Urteil eines ordentlichen Gerichts, eines früheren Sondergerichts oder eines Verwaltungsgerichts, auf welches das Urteil gegründet ist, durch ein anderes rechtskräftiges Urteil aufgehoben ist;
  • wenn die Partei
          a)    ein in derselben Sache erlassenes, früher rechtskräftig gewordenes Urteil oder
          b)    eine andere Urkunde auffindet oder zu benutzen in den Stand gesetzt wird, die eine ihr günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würde;
  • wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte eine Verletzung der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten oder ihrer Protokolle festgestellt hat und das Urteil auf dieser Verletzung beruht.

Der Posten für Zusatzrenten muss deren kleinste Sorge werden!


Unterschriftenaktion: https://online-boykott.de/unterschriftenaktion
Rechtlicher Hinweis: Beiträge stellen keine Rechtsberatung in irgendeiner Form dar. Sie spiegeln ausschließlich die persönliche Meinung des Verfassers wider. Weitere Infos: Regeln

  • IP logged
LeckGEZ*

*Nickname ist von meinem ZufallsgeneratorTM über einen langen Zeitraum ermittelt worden und erhebt keine Ansprüche auf Sinn- oder Vollständigkeit. Wäre jedoch bereit, diesen auch für die Politik arbeiten lassen zu wollen. (Tantiemen bitte per PM. Bitte nix unterhalb Intendanten-Gage, Politiker-Nebenjob oder Filz-Beraterhonorar)

H
  • Beiträge: 582
Dieser Paragraph BVwVfG§51 ist nicht anwendbar für uns.

Warum ist der nicht anwendbar ?


Unterschriftenaktion: https://online-boykott.de/unterschriftenaktion
Rechtlicher Hinweis: Beiträge stellen keine Rechtsberatung in irgendeiner Form dar. Sie spiegeln ausschließlich die persönliche Meinung des Verfassers wider. Weitere Infos: Regeln

  • IP logged

  • Beiträge: 3.238
Weil sich die Rechtsgrundlage nicht geändert hat und weil keine neuen Beweise vorhanden sind. Arbeit wird man damit nirgendwo erzeugen, warum sollte auf einen Antrag nach §51 eine Antwort kommen? Es landet sowieso alles beim Gericht, da wird direkt geklärt, dass man gefälligst solche Anträge unterlassen soll, man will ja ernst genommen werden. Wer irgendwie für Arbeitsüberlastung sorgen will, meldet alles mittels Onlineformular an, was da angemeldet werden muss, z.B. Garagen und ähnliche festumbaute Räumlichkeiten, nebst dazugehörigem Inhaber: Kakerlaken, Mäuse, Spinnen usw. Uns steht nicht zu, darüber zu entscheiden, ob diese neuartigen Wohnungsinhaber den Zwangsbeitrag zahlen müssen, dafür gibt es im BS Mitarbeiter mit hellseherischen Fähigkeiten, die kümmern sich darum. Wer noch Freiumschläge hat, nutzt diese, denn in der zuständigen Abteilung sitzen welche, die vollkommen dieser Anmelung vertrauen und irgendwann den Gerichtvollzieher damit beauftragen, diesen neuartigen Wohnungsinhaber zu verhaften. Nennen wir es einfach neuartige Schädlingsbekämpfung, wenn die fiesen Kakerlaken von den Schergen des Rechtsmißbrauchs abgeholt werden.


Unterschriftenaktion: https://online-boykott.de/unterschriftenaktion
Rechtlicher Hinweis: Beiträge stellen keine Rechtsberatung in irgendeiner Form dar. Sie spiegeln ausschließlich die persönliche Meinung des Verfassers wider. Weitere Infos: Regeln

  • IP logged

a

azdb-opfer

... Wer noch Freiumschläge hat, nutzt diese, denn in der zuständigen Abteilung sitzen welche, die vollkommen dieser Anmelung vertrauen und irgendwann den Gerichtvollzieher damit beauftragen, diesen neuartigen Wohnungsinhaber zu verhaften. ...

Wo gibt es die Freiumschläge noch?

Früher haben mich GEZ und BS damit immer versorgt, nach der Zwangsanmeldung kam nichts mehr.


Unterschriftenaktion: https://online-boykott.de/unterschriftenaktion
Rechtlicher Hinweis: Beiträge stellen keine Rechtsberatung in irgendeiner Form dar. Sie spiegeln ausschließlich die persönliche Meinung des Verfassers wider. Weitere Infos: Regeln

  • IP logged

e
  • Beiträge: 811
Die haben kein Geld mehr für Freiumschläge ;D


Unterschriftenaktion: https://online-boykott.de/unterschriftenaktion
Rechtlicher Hinweis: Beiträge stellen keine Rechtsberatung in irgendeiner Form dar. Sie spiegeln ausschließlich die persönliche Meinung des Verfassers wider. Weitere Infos: Regeln

  • IP logged
Das Denken ist zwar allen Menschen erlaubt, aber vielen bleibt es erspart.
                                                Curt Goetz

  • Beiträge: 3.238
Die haben kein Geld mehr für Freiumschläge ;D
In diesem Fall erzeugt eine fiktive Comicfigur in Absurdistan einen fiktiven Freiumschlag selber, indem anstelle der fiktiven Briefmarke das Wort "Unfrei" in unbekannten Schriftzeichen hingeschrieben wird. Als fiktiven Absender gibt man die fiktive Adresse seiner fiktiven LRA an, dann geht es dorthin zurück >:D


Unterschriftenaktion: https://online-boykott.de/unterschriftenaktion
Rechtlicher Hinweis: Beiträge stellen keine Rechtsberatung in irgendeiner Form dar. Sie spiegeln ausschließlich die persönliche Meinung des Verfassers wider. Weitere Infos: Regeln

  • IP logged

e
  • Beiträge: 49
Ist ganz einfach,
Adresse drauf und abschicken..grins..
Hab 2014 meine Verrechnungsschecks so günstig versendet!
Irgendwann haben die das Geld auf mein Konto zurück überwiesen und dann kam halt mal der 'gelbe Brief' und ich habe unter Androhung von Zwang und unter Vorbehalt bezahlt..
Jetzt gehts halt wieder von neuem los..stöhn..
Hoffentlich sind die GEZecken bald ausgerottet!!!


Unterschriftenaktion: https://online-boykott.de/unterschriftenaktion
Rechtlicher Hinweis: Beiträge stellen keine Rechtsberatung in irgendeiner Form dar. Sie spiegeln ausschließlich die persönliche Meinung des Verfassers wider. Weitere Infos: Regeln

  • IP logged

G
  • Beiträge: 1.548
Die Freiumschläge der Nichtsnutze waren klasse. Zum Dank für deren Vermüllung habe ich die Umschläge mit Infomaterial anderer Abofallenbetreiber gefüllt und zurückgeschickt. Haben viele andere auch so gemacht. Hat leider nichts genützt, war aber spassig.


Unterschriftenaktion: https://online-boykott.de/unterschriftenaktion
Rechtlicher Hinweis: Beiträge stellen keine Rechtsberatung in irgendeiner Form dar. Sie spiegeln ausschließlich die persönliche Meinung des Verfassers wider. Weitere Infos: Regeln

  • IP logged

P
  • Beiträge: 1.171
  • Ich verhandle nicht mit Terroristen.
[...]

Zusätzlich sollte man überlegen im eigenen Widerspruchsschreiben neben der obligatorischen Aussetzung der Vollziehung nach §80(4) VwGO auch gleich die Geltendmachung späterer Rechtsansprüche nach §51 VwVfG "Wiederaufgreifen des Verfahrens" sowie § 580  ZPO Restitutionsklage anzukündigen.

Zitat
Zivilprozessordnung
Buch 4 - Wiederaufnahme des Verfahrens (§§ 578 - 591)
§ 580
Restitutionsklage



Die Restitutionsklage findet statt:
  • wenn der Gegner durch Beeidigung einer Aussage, auf die das Urteil gegründet ist, sich einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Verletzung der Eidespflicht schuldig gemacht hat;
  • wenn eine Urkunde, auf die das Urteil gegründet ist, fälschlich angefertigt oder verfälscht war;
  • wenn bei einem Zeugnis oder Gutachten, auf welches das Urteil gegründet ist, der Zeuge oder Sachverständige sich einer strafbaren Verletzung der Wahrheitspflicht schuldig gemacht hat;
  • wenn das Urteil von dem Vertreter der Partei oder von dem Gegner oder dessen Vertreter durch eine in Beziehung auf den Rechtsstreit verübte Straftat erwirkt ist;
  • wenn ein Richter bei dem Urteil mitgewirkt hat, der sich in Beziehung auf den Rechtsstreit einer strafbaren Verletzung seiner Amtspflichten gegen die Partei schuldig gemacht hat;
  • wenn das Urteil eines ordentlichen Gerichts, eines früheren Sondergerichts oder eines Verwaltungsgerichts, auf welches das Urteil gegründet ist, durch ein anderes rechtskräftiges Urteil aufgehoben ist;
  • wenn die Partei
          a)    ein in derselben Sache erlassenes, früher rechtskräftig gewordenes Urteil oder
          b)    eine andere Urkunde auffindet oder zu benutzen in den Stand gesetzt wird, die eine ihr günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würde;
  • wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte eine Verletzung der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten oder ihrer Protokolle festgestellt hat und das Urteil auf dieser Verletzung beruht.

Der Posten für Zusatzrenten muss deren kleinste Sorge werden!


"Die Restitutionsklage findet statt, wenn eine Urkunde, auf die das Urteil gegründet ist, fälschlich angefertigt oder verfälscht war."
Könnte man da nicht mit der sogenannten "Direktanmeldung" argumentieren? Immerhin erfordert die Anmeldung gemäß § 3 Abs. 1 Rundfunkbeitragssatzung die Schriftform gemäß §§ 126 und 126a BGB. Da es keine unterschriebene Anmeldebestätigung (§ 5 Rundfunkbeitragssatzung) gibt, weder vom Zwangsangemeldeten noch von einem Mitarbeiter der zuständigen LRA unterschrieben, basiert die Beitragsforderung doch auf einem fälschlich angefertigten (Anmeldebestätigung durch den BS, nicht unterschrieben) bzw. verfälschten ("Vielen Dank für Ihre Anmeldung...") Dokument (soweit man hier überhaupt von einem Dokument sprechen kann).


Unterschriftenaktion: https://online-boykott.de/unterschriftenaktion
Rechtlicher Hinweis: Beiträge stellen keine Rechtsberatung in irgendeiner Form dar. Sie spiegeln ausschließlich die persönliche Meinung des Verfassers wider. Weitere Infos: Regeln

  • IP logged
Bayern

Widerspruchsverfahren: §§ 69-73 VwGO (Bundesrecht)

BVerfG zu Sonderbeiträgen: "Weinabgabe" - B. v. 4.2.1958 (2 BvL 31, 33/56); "Berufsausbildungsabgabe" - BVerfGE 55,274, U. v. 10.12.1980; "Kohlepfennig" - BVerfGE 91, 186, B. v. 11.10.1994; "Straßenbaubeiträge" - B. v. 25.6.2014, 1 BvR 668/10.

BVerwG zu VA: B. v. 30.8.2006, 10 B 38.06; U. v. 23.8.2011, 9 C 2.11.

G
  • Beiträge: 1.548
Dabei wird rauskommen, dass die Beitragspflicht durch Bereithalten einer empfangsbereiten Wohnung entsteht und nicht durch die illegale Direktanmeldung. Glaube nicht, dass das uns weiterhilft.


Unterschriftenaktion: https://online-boykott.de/unterschriftenaktion
Rechtlicher Hinweis: Beiträge stellen keine Rechtsberatung in irgendeiner Form dar. Sie spiegeln ausschließlich die persönliche Meinung des Verfassers wider. Weitere Infos: Regeln

  • IP logged

 
Nach oben