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Autor Thema: Vollstreckungsankündigung/ Pfändung/ Klage > Stadt gibt Fall an Kanzlei...  (Gelesen 3049 mal)

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Sehr geehrte Damen und Herren,

heute teile ich Ihnen mit, das auch eine Person C heimgesucht wurde durch einen Vertreter einer Stadtkasse.

Person C hat in 2015 eine Vollstreckungsankündigung erhalten. Person C hat Kontakt aufgenommen mit der Stadt. Das Konto von Person C wurde ca. 4 Monate stillgelegt. Person C hat Klage vor dem VG eingelegt. Nach beidseitigem Einverständnis wurde der Prozess eingestellt.

Zeitgleich mit Beschluss des Gerichtes im Briefkasten, ist wegen der gleichen Sache wieder eine Vollstreckungsankündigung im Briefkasten mit Anhang von Person C aufgetaucht.

Na sowas dachte sich Person C ! Wäre es vll. denkbar, das die nicht juristische Person C den Richter nun sogar der Gemeinschaftlichen Absprache zum ergaunern von GEZ Gebühren bezichtigen könnte!

Fangen wir an mit dem letzten Dokument im Briefkasten von Person C. Der gesamte Schriftverkehr wird in den nächsten Tagen in Reihenfolge hinzugefügt. Zusätzlich wird mitgeteilt, dass bis dato keine GEZ Gebühr durch die Pfändungsankündigung oder während des Prozesses eingezogen wurde.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 13. November 2016, 04:35 von Bürger«

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  • Beiträge: 5
Dieses Schriftstück hatte Person C  2015 in seinem Briefkasten.
Zugestellt durch einen Mitarbeiter der Stadt. Genauso ausgefüllt. Ohne Stempel und nur mit einem Kürzel als Unterschrift.
Die geschuldete Summe sowie den Zwangsvollstreckungskosten. Einen Zahlschein.

Es wurde keine Adresse hinterlegt wer oder für wen dieses Geld bestimmt ist / oder war.
Einzig die eingetragenen Buchstaben WDR / Fernsehgeb . Leider ist Person C als aussenstehener diese Firma nicht bekannt gewesen.

Deshalb hat er sich dann direkt an die Stadt gewandt und mal direkt gefragt was die denn überhaupt möchten.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 13. November 2016, 04:31 von Bürger«

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Person C hat wie beschrieben die Stadt angeschrieben:

Zitat
Stadt
Ort

Person C         
Personenstraße
10000 Personenhausen

-per eigenhändiger Einwurf- -Einschreiben- -Email- -Fax-

Aktenzeichen des Grundrechtsträgers: xxxxxx


Sehr geehrte Damen und Herren,

bezugnehmend auf Ihr Einwurf vom xx.xx.2015 teilt Person C folgendes mit:

Person C sind die von Ihnen geforderten Beträge in Höhe von xxx,xx Euro nicht bekannt.
Weder aus Rechnungen, Mahnungen oder Bescheiden.

Person C hat weder ein Ihm bekanntes Abo hinsichtlich von Printmedien, Handy, Fernsehn, Radio, abgeschlossen noch unterschrieben. Weder Handlungen auf Landesebenen oder Bundesebene schuldhaft verursacht.

Die von Ihnen benannte Firma WDR ist Ihm nicht bekannt.

*** Noch lag eine Begründete Vorlage vor, um wen es sich handelt noch durch wen irgendwelche Gebühren/Gelder/Forderungen bestehen oder bestehen könnten.

***

Daher reklamiere ich vorab Ihre Gebühr in Höhe von xx,xx Euro für eine Handlung die mir bis heute weder bekannt war noch ist bzw. weiß, durch wen die mir auferlegten Gebühren/Gelder auferlegt werden die in Höhe von xxx,xx Euro in Rechnung gestellt werden.

***

Person C


***Edit "Bürger":
Teile entfernt, die den Grunderkenntnissen und teilweise auch den Foren-Regeln entgegenstehen - oder für die Vollstreckung unerhebliche "Fragen der Rechtmäßigkeit" aufwerfen (denn diese wären gegen den Bescheid einzuwenden, nicht jedoch mehr im Vollstreckungsverfahren).


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 03. April 2016, 20:40 von Bürger«

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Folglich hat Person C mindestens 14 Tage lang keine Antwort von der Stadt erhalten.
Aber das Telefon klingelte.
Zitat
Hallo hier ist die Bank von Person C . Sie haben eine Pfändung vorliegen über GEZ Gebühren.

Na sowas. Keine Reaktion seitens der Stadt auf das Anschreiben. Aber Hauptsache die Bank ruft an.

Nun ist das Konto erstmal gesperrt und Person C kontaktiert das Verwaltungsgericht.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 03. April 2016, 20:40 von Bürger«

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Person C wandte sich also an das Verwaltungsgericht :

Zitat
Verwaltungsgericht neben der großen Kirche.


Person C
Personenstraße
10000 Personenhausen



Erinnerung gem. § 766 ZPO gegen die Art und Weise der Zwangsvollstreckung bzw. wegen fehlender Vollstreckungsvoraussetzungen, Abwendung der Kontopfändungs- und Überweisungsverfügung

In der Zwangsvollstreckungssache des
vermeintlichen Gläubigers:  Stadt

gegen
den
vermeintlichen Schuldner:  Person C

lege ich gegen die Art und Weise der Zwangsvollstreckung Erinnerung gemäß § 766 ZPO ein
wegen fehlender wesentlicher Vollstreckungsvoraussetzungen.

Person C beantragt:

Die Vollstreckungsmaßnahmen sind unverzüglich aufzuheben / Kontopfändung- und Überweisungsverfügung
Der vermeintliche Gläubiger hat nachzuweisen, dass alle Voraussetzungen für die Vollstreckung vorliegen.
Die verursachten Kosten dem Gläubiger aufzuerlegen / auch die des Vollstreckungsorgans der Stadt.
Die Eintragung des Schuldners im zentralen Schuldnerverzeichnis löschen zulassen.


- BEGRÜNDUNG -

Dem vermeintlichen Schuldner ist kein Verwaltungsakt bekannt gegeben worden.
Der vermeintliche Verwaltungsakt ist weder erstellt, noch versandt noch bekanntgegeben worden.
Das vermeintliche Vollstreckungsersuchen entbehrt somit jeglicher Grundlage.
Die Vollstreckung ist somit nicht zulässig, weil deren Voraussetzungen nicht erfüllt sind.
Der vermeintliche Gläubiger Westdeutscher Rundfunk Köln, ist erst richtig bekannt gegeben wurden, durch die Information der Bank vom xx.xx.2015 die mitteilte, dass eine Kontopfändungs- und eine Überweisungsverfügung besteht.

Am xx.xx.2015 hat der Schuldner im Namen Person C, einen formlosen
Zettel durch die Stadt erhalten.

In dieser ist nicht klar deklariert, um welchen Gläubiger es sich handelt. Es ist keine genau Kostenaufstellung zu entnehmen.

Mit Schreiben vom xx.xx.2015 teilte man der Stadt mit :
Herrn  xxxxxx  , Herrn xxxxxx / dem Fax Gerät der Stadt / dem eigenhändigen Einwurf durch Person C in den Briefkasten der Stadt / sowie eines Einschreibens mit, dass Person C weder genau weiß um wen es sich handelt noch um welche Forderungen es sich tatsächlich handelt.

Person C bestreiteT daher zudem den Erhalt einer Rechnung, Mahnung bzw. Bescheides und oder eines Leistungsbescheides durch den Westdeutschen Rundfunk erhalten zuhaben.

Da Person C keine Rechnung, Mahnung, Bescheid und oder Leistungsbescheid erhalten hat, blieb der Versuch und oder die Möglichkeit auf eines dieser Schreiben zu reagieren aus.

Mit der Kontakaufnahme der Stadt, die Person C sodann weitgehends ignoriert hat um die Sachlage gütlich zu klären, hat Sie sogar eine Kontopfändungs- und Überweisungsverfügung erwirkt.

Diese schränkt Person C nunmehr in seiner persönlichen Handlungsfreiheit ein.
Zudem verursacht diese eine unrechtsmäßige Eintragung in ein Schuldverzeichnis, die der Schuldner nicht verursacht hat, sondern durch die Stadt  gefördert wurde.

Nach Kontaktaufnahme mit der Stadt, die Person C bisher ignoriert hat, hat Person C das Amtsgericht kontaktiert. Dieses gab keine entsprechende Information und verwies zurück an die Stadt, die Person C vorab schon ignorierte.

Wie Person C nunmehr bekannt wurde, ist laut Kraft Gesetzes nach § 7 Abs. 3 RBStV eine Gebühr in Kraft getreten. Dieses ist Ihm durch keine Rechnung und oder Leistungsbescheid bekannt geworden.
Nach den rundfunkbeitragsrechtlichen Vorschriften nach § 10 Abs. 5 Satz 1 RBStV bedarf es eines Bescheides zur parallelen Frage der Bezeichnung eines Schuldgrundes in der Pfändungs- und Überweisungsverfügung gemäß § 43 Abs. 3 LVwVG .
Ich zitiere:
§ 41 VwVfG - Bekanntgabe des Verwaltungsaktes
(1) Ein Verwaltungsakt ist demjenigen Beteiligten bekannt zu geben, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird. [...]
(2) Ein schriftlicher Verwaltungsakt, der im Inland durch die Post übermittelt wird, gilt am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. [...] Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist; im Zweifel hat die Behörde den Zugang des Verwaltungsaktes und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen."
Zitat Ende.

Ein Vollstreckungsersuchen kann nicht "an die Stelle der vollstreckbaren Ausfertigung des Schuldtitels" treten, wenn die "vollstreckbare Ausfertigung des Schuldtitels" überhaupt nicht existiert.
Gegen einen nicht existenten Verwaltungsakt kann auch kein Rechtsbehelf gerichtet worden sein.
Schon gar nicht kann ein nicht existenter Verwaltungsakt "unanfechtbar" geworden sein.

Falls der vermeintliche Gläubiger lediglich zusichern oder zugesichert haben sollte, dass der oder die Verwaltungsakte erlassen worden seien oder/ und Auszüge aus seiner internen Historienaufstellung o.ä. vorzeigen sollte, so genügen diese Angaben nicht den Anforderungen der Nachweisführung über die Wirksamkeit der Bekanntgabe des zugrunde liegenden Verwaltungsakts. Damit ließe sich allenfalls ein fiktiver Bekanntgabezeitpunkt berechnen.

Gemäß § 41 Abs. 2 Satz 3 VwVfG gilt diese Berechnung jedoch.  Nicht, wenn der Verwaltungsakt nicht zugegangen ist; im Zweifel hat die Behörde den Zugang des Verwaltungsaktes und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen.

Durch eine interne Historienaufstellung o.ä. würde allenfalls belegt, dass Bescheide die Sphäre des vermeintlichen Gläubigers verlassen haben könnten, jedoch nicht, dass diese dem vermeintlichen Schuldner tatsächlich bekannt gegeben wurden.

Dem vermeintlichen Schuldner ist hingegen kein Verwaltungsakt bekannt gegeben worden.
Wie Person C ein vermeintlicher, jedoch augenscheinlich nicht existenter, d.h. nicht erstellter, nicht abgesendeter und auch nicht bekanntgegebener Verwaltungsakt "nicht erreicht" haben könnte, sieht Person C weder verpflichtet noch imstande, substantiiert zu belegen.
Desweiteren legt Person C hiermit vorsorglich Widerspruch nach § 882d ZPO gegen die Vollziehung der Eintragungsanordnung ein und beantrage die einstweilige Aussetzung anzuordnen.

Es liegt ein Eintragungshindernis vor.  Es gibt keinen Eintragungsgrund. Die Eintragungsanordnung ist nicht zu vollziehen und aufzuheben. Sollte eine Eintragung erfolgt sein, wird hiermit beantragt diese gemäß  § 882 e ZPO Abs. 3 Ziff. 2 sofort zu löschen.

Da die vollzogene Vollstreckung ein nicht wirksamer Verwaltungsakt  zu Grunde gelegt wird, bitte ich darum, nach § 6a Abs. 1a, b VwVG NRW auf Grund des Fehlens der Vollstreckungsvoraussetzungen, auf die Vollstreckung einstellen zulassen bzw. die Kontopfändung- und Überweisungsverfügung gegenüber der Stadt bzw. der Bank aufheben zulassen.



Mit freundlichen Grüßen
Person C

Nach diesem Schreiben von Person C an das Verwaltungsgericht wurde bekannt, das die Stadt den Fall an eine Kanzlei für Verwaltungsrecht abgegeben hat.

Diese hat sich lange Zeit gelassen um zu antworten.

 


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