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Autor Thema: Deutschlandradio-Staatsvertrag  (Gelesen 1309 mal)

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Deutschlandradio-Staatsvertrag
Autor: 29. März 2016, 21:07
Wir sollen auch nicht vergessen, dass es noch Deutschlandradio und ZDF gibt   ;D

Deutschlandradio-Staatsvertrag
Zitat
§ 1 Rechtsform, Name, Sitz
(1) Die Länder errichten die gemeinnützige rechtsfähige Körperschaft des öffentlichen Rechts mit dem Namen ,,Deutschlandradio". Mitglieder der Körperschaft sind die in der Arbeitsgemeinschaft der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten der Bundesrepublik Deutschland (ARD) zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten und das Zweite Deutsche Fernsehen (ZDF). Die Aufnahme weiterer Mitglieder ist nicht zulässig.
So sieht in jetzigen Situation keine Staatsnähe im Rundfunkrecht aus. Die Ministerpräsidenten errichten per Staatsvertrag eine Körperschaft und setzen alle Landesrundfunkanstalten mit ZDF als Zwangsmitglieder dieser Körperschaft fest.

Zitat
§ 2 Programm
(2) Die Programme dürfen keine Werbung enthalten.
Es ergibt keinen Sinn. Man hätte das sparen können.

Zitat
§ 31 Rechtsaufsicht
(1) Die Landesregierungen wachen über die ordnungsgemäße Durchführung der Bestimmungen dieses Staatsvertrages, des Rundfunkstaatsvertrages und über die Beachtung der allgemeinen Rechtsvorschriften. Sie üben diese Befugnis durch eine Landesregierung in zweijährigem Wechsel aus; der Wechsel richtet sich nach der alphabetischen Reihenfolge der Länder. Die rechtsaufsichtsführende Landesregierung ist jeweils zugleich zuständige Behörde nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Rundfunkstaatsvertrag.
16 Bundesländer. 32 Jahre. Jedes Land hat 2 Jahre pro 32.
Dieser Punkt korreliert mit dem Punkt mit Hoheitsrechten. Es ist Pflicht jedes Landes die Rechtsaufsicht selbst zu führen. Die Weitergabe muss im Grundgesetz explizit erlaubt sein.


Zitat
§ 33  Informationspflicht, Personalvertretungsrecht
(2) Für die Körperschaft sind das Bundespersonalvertretungsgesetz und die dazu ergangenen Rechtsverordnungen in ihrer jeweils geltenden Fassung nach Maßgabe der für die „Deutsche Welle“ geltenden Vorschriften entsprechend anwendbar. In den Fällen des § 71 Abs. 1 Satz 4 des Bundespersonalvertretungsgesetzes sind abwechselnd die Präsidenten der Oberverwaltungsgerichte der Sitzländer, beginnend mit Nordrhein-Westfalen, oder ein von ihnen Beauftragter mit der Befähigung zum Richteramt für zwei Jahre Vorsitzender der Einigungsstelle.

Bundespersonalvertretungsgesetz
§ 1
In den Verwaltungen des Bundes und der bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie in den Gerichten des Bundes werden Personalvertretungen gebildet. Zu den Verwaltungen im Sinne dieses Gesetzes gehören auch die Betriebsverwaltungen.
Das ist merkwürdig. Rundfunk ist angeblich Landesrecht. Hier arbeitet eine Rundfunk-Körperschaft nach Bundesrecht und nach Vorschriften, die für Deutsche Welle gelten.

Jedes Land hat einen eigenen Landespersonalvertretungsgesetz. Beispiel NRW

Landespersonalvertretungsgesetz NRW
Zitat
§ 1
(1) Bei den Dienststellen des Landes, der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts werden Personalvertretungen gebildet.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 29. März 2016, 21:16 von boykott2015«

 
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