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Autor Thema: örR und Datenschutz - Datenschutzbericht 2015 Berliner Datenschutzbeauftragte  (Gelesen 3415 mal)

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Datenschutzbericht 2015 der Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit Maja Smoltczyk

Direktink zum Download des Datenschutzberichtes 2015 (pdf):
https://datenschutz-berlin.de/attachments/1200/Jahresbericht_2015_Inhalt_Web.pdf?1458651780

Link zum Archiv der Datenschutzberichte
https://datenschutz-berlin.de//content/veroeffentlichungen/jahresberichte/bericht-15

Den ör-Rundfunk betreffende datenschutzrechtliche Bedenken:
Zitat
15.1.2 Verarbeitung von Nutzungsdaten bei HbbTV- Angeboten durch den Rundfunk Berlin- Brandenburg
Der Rundfunk Berlin-Brandenburg (rbb) betreibt in Potsdam-Babelsberg ein „Playout-Center“, über das das gesamte digitale Angebot der ARD technisch abgewickelt wird. In diesem „Playout-Center“ laufen auch die bei der Nut- zung der HbbTV-Angebote aller ARD-Sender anfallenden Nutzungsdaten auf.
Die gegenwärtige Praxis des rbb bei der Ausstrahlung von HbbTV-Angeboten ermöglicht keine vollständig anonyme Nutzung dieser Angebote, wenn das Smart-TV-Gerät mit dem Internet verbunden ist.Vielmehr wird – wie oben beschrieben bereits bei der Anwahl des Senders durch die mit dem Sendesi- gnal übertragene URL eineVerbindung über das Internet zu den entsprechen- den Servern des „Playout-Centers“ aufgebaut. Dabei werden Nutzungsdaten (insbesondere die IP-Adresse) an diesen Server übertragen. Die darauffolgende Verarbeitung dieser Nutzungsdaten entspricht den oben dargestellten Min- destanforderungen. Auch die Art der Verwendung von Cookies für die „Start- leiste“255 entspricht den Angaben in der Datenschutzerklärung. Davon haben wir uns im Rahmen einer technischen Überprüfung überzeugen können.
Reichweitenmessungen erfolgen sowohl im Zusammenhang mit der Nutzung der Startleiste als auch mit der Nutzung der interaktiven Angebote der einzel- nen ARD-Sender.Wenig nutzerfreundlich ist die Tatsache, dass Widersprüche gegen diese verschiedenen Verfahren jeweils getrennt erklärt werden müssen.

Ein Widerspruch gegen eine Reichweitenmessung führt dazu, dass künftig ein Tracking durch das jeweilige (Teil-)Verfahren unterbleibt.
Die gegenwärtige Praxis des rbb und der übrigen in der ARD zusammenge- schlossenen Senderanstalten hat zur Folge, dass ein technisch anonymes Fernsehen auch für diejenigen Nutzerinnen und Nutzer unmöglich wird, die den interaktiven Teil der Angebote gar nicht nutzen. Diese Situation ist unbefriedigend. Bereits 2014 hatten der Düsseldorfer Kreis und die Datenschutzbeauftragten der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten in einer gemeinsamen Position gefordert, die anonyme Nutzung von Fernsehangeboten auch bei Smart-TV-Nutzung zu gewährleisten.
Gerade die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten, die aus den Gebührenbeiträgen der Bürgerinnen und Bürger  nanziert werden, sollten bei der daten- armen Gestaltung ihrer elektronischen Dienste mit gutem Beispiel vorangehen.Wir erwarten, dass rbb und ARD weitereVerbesserungen vornehmen, die eine anonyme Nutzung ihrer HbbTV-Angebote jedenfalls denjenigen ermög- lichen, die ihr Smart-TV-Gerät nur „normal“ ohne den interaktiven Teil des HbbTV-Angebots nutzen.

Viele HbbTV-Angebote ermöglichen derzeit keine technisch anonyme Nutzung auch in den Fällen, in denen auf den interaktiven Teil des HbbTV-Angebots nicht zugegriffen wird. Die Rundfunkanbieter bleiben aufgefordert, hier für Abhilfe zu sorgen. Wer gegenwärtig die Angebote mit einem Smart-TV- Gerät vollständig anonym nutzen möchte, muss entweder am Gerät HbbTV deaktivieren oder darf das Gerät nicht mit dem Internet verbinden.

Zitat
15.4 Änderung des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages
Das Finanzierungssystem des öffentlich-rechtlichen Rundfunks ist vor drei Jahren grundlegend umgestellt worden. Wurden zuvor Gebühren gerätebezogen erhoben, dienen seit 2013 Raumeinheiten, d. h. die Wohnung, die Betriebsstätte und das Kfz, als Anknüpfungspunkte für die Erhebung des Rundfunkbeitrags. Die mit der Reform beschlossene Evaluierung der neuen Rundfunkfinanzierung hatte zur Folge, dass der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag geändert werden soll, u.a. um einen weiteren vollständigen Meldedatenabgleich zu ermöglichen.

Für den Datenschutz hatte die Umstellung des Finanzierungssystems Folgen: Die Adressdaten aller gemeldeten Volljährigen wurden durch die Meldestellen an den Beitragsservice übermittelt. Dieser sog. Meldedatenabgleich wurde von den Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder kritisch gesehen. Ihre Bedenken konnten – wenn überhaupt – nur deshalb zurückgestellt werden, weil im Rundfunkbeitragsstaatsvertrag explizit geregelt wurde, dass es sich um einen einmaligen Abgleich handeln soll.
Demgegenüber sieht die Neufassung des Staatsvertrags einen „weiteren Abgleich“ der Meldedaten vor und stößt damit auf tiefgreifende verfassungsrechtliche Bedenken. Durch die Datenübermittlung „auf Vorrat“ wird in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung nicht nur geringfügig eingegriffen. Dieser Eingriff kann nicht beliebig wiederholt werden. Die Rundfunkanstalten haben nicht überzeugend dargelegt, warum eine Wiederholung des vollständigen Meldedatenabgleichs erforderlich ist. Sie haben zudem die Möglichkeit, anlassbezogen Meldedaten anzufordern. Damit bestehen ausreichende Mechanismen, die Aktualität des Datenbestandes des Beitragsservice zu überprüfen, ohne dass es eines regelmäßigen Totalabgleichs bedarf.
Entgegen unserer Empfehlung hat der Regierende Bürgermeister dem Änderungsentwurf zwischenzeitlich zugestimmt. Geplant ist, dass der 19. Rundfunkänderungsstaatsvertrag in den einzelnen Bundesländern 2016 ratifiziert und im Oktober bzw. Januar 2017 in Kraft tritt.
Es bleibt zu hoffen, dass die Landesparlamente die Kritik der Datenschutzbeauftragten ernst nehmen und die Änderungen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages nur verabschieden, wenn auf den erneuten Meldedatenabgleich verzichtet wird.

Mit der Änderung des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags wird der Weg geebnet, den einmaligen Totalabgleich mit den Meldedaten aller meldepflichtigen Personen in Deutschland zu einem regelmäßigen Verfahren auszubauen. Damit würde beim Beitragsservice ein zentrales „Schattenmelderegister“ entstehen, das mit dem Recht der Betroffenen auf informationelle Selbstbestimmung nicht zu vereinbaren ist.

Bemerkenswert ist, dass lediglich Punkt 15.1.2 "Verarbeitung von Nutzungsdaten bei HbbTV-Angeboten durch den Rundfunk Berlin-Brandenburg",
aber nicht der wohl datenschutzrechtlich gravierendere Punkt 15.4 "Änderung des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages" in der Pressemitteilung erwähnt wird!  >:(

Link zur Pressemitteilung:
https://datenschutz-berlin.de/attachments/1199/2016-03-23-PM_Jahresbericht2015_vorgestellt.pdf?1458302273


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 25. März 2016, 09:29 von ChrisLPZ«
„Nie dürft ihr so tief sinken, von dem Kakao, durch den man euch zieht, auch noch zu trinken." (E. Kästner)

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K
  • Beiträge: 2.246
Hallo,

bzgl. des still und heimlich geplanten erneuten "einmaligen Meldedatenabgleichs" gibt es hier schon threads:

"einmaliger" Meldedatenabgleich - Neuauflage zum 01.01.2018 geplant
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,16288.0.html
und
16., 17. und 18. Rundfunkänderungsstaatsvertrag, was ist mit denen?
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,16527.msg109337.html#msg109337

So richtig wahrnehmen und wahrhaben wollen tut das scheinbar kaum jemand !?

Gruß
Kurt


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"Deutschland, unendlich viele (ok: 16) Bundesländer. Wir schreiben das Jahr 2024. Dies sind die Abenteuer abertausender ÖRR-Nichtnutzer, die sich seit nunmehr 11 Jahren nach Beitragseinführung immer noch gezwungen sehen Gesetzestexte, Urteile usw. zu durchforsten, zu klagen, um die Verfassungswidrigkeit u. die Beitragsungerechtigkeit zu beweisen. Viele Lichtjahre von jeglichem gesunden Menschenverstand entfernt müssen sie sich Urteilen unterwerfen an die nie zuvor je ein Mensch geglaubt hätte."

 
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