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Autor Thema: "Remonstrationspflicht" > § 63 BBG "Verantwortung für die Rechtmäßigkeit"?  (Gelesen 3887 mal)

k

kolja

Hallo zusammen,

ist einem von euch die Remonstrationspflicht bekannt?
§ 63 Bundesbeamtengesetz (BBG)
https://dejure.org/gesetze/BBG/63.html
Zitat
§ 63 Verantwortung für die Rechtmäßigkeit

(1) Beamtinnen und Beamte tragen für die Rechtmäßigkeit ihrer dienstlichen Handlungen die volle persönliche Verantwortung.

(2) Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit dienstlicher Anordnungen haben Beamtinnen und Beamte unverzüglich bei der oder dem unmittelbaren Vorgesetzten geltend zu machen. Wird die Anordnung aufrechterhalten, haben sie sich, wenn ihre Bedenken gegen deren Rechtmäßigkeit fortbestehen, an die nächsthöhere Vorgesetzte oder den nächsthöheren Vorgesetzten zu wenden. Wird die Anordnung bestätigt, müssen die Beamtinnen und Beamten sie ausführen und sind von der eigenen Verantwortung befreit. Dies gilt nicht, wenn das aufgetragene Verhalten die Würde des Menschen verletzt oder strafbar oder ordnungswidrig ist und die Strafbarkeit oder Ordnungswidrigkeit für die Beamtinnen und Beamten erkennbar ist. Die Bestätigung hat auf Verlangen schriftlich zu erfolgen.

(3) Verlangt eine Vorgesetzte oder ein Vorgesetzter die sofortige Ausführung der Anordnung, weil Gefahr im Verzug ist und die Entscheidung der oder des höheren Vorgesetzten nicht rechtzeitig herbeigeführt werden kann, gilt Absatz 2 Satz 3 bis 5 entsprechend.

Kann dies in Fällen von Vollstreckungsankündigungen, sowie laufenden Vollstreckungsmaßnahmen zu einem Vorteil genutzt werden wenn Zweifel an der Rechtsmäßigkeit bestehen? (fehlende Voraussetzungen des Verwaltungsaktes, etc.)

Hat jemand schon Erfahrungen gemacht - "hiermit remonstriere ich"..

Grüße


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 30. März 2016, 03:42 von Bürger«

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    • Protest + Widerstand gegen ARD, ZDF, GEZ, KEF, ÖRR, Rundfunkgebühren, Rundfunkbeitrag, Rundfunkstaatsvertrag:
Wie das Gesetz...
"Bundesbeamtengesetz"
...und auch die oben zitierten Absätze
"Beamtinnen und Beamte" usw.
schon sagt...
beschreibt dies die Verantwortung auf Seiten der "Beamtinnen und Beamten" - siehe u.a. auch unter

Remonstrationspflicht
http://www.dbb.de/lexikon/themenartikel/r/remonstrationspflicht.html
Zitat
Hierunter wird die Pflicht des Beamten verstanden, Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit dienstlicher Anordnungen unverzüglich bei dem unmittelbaren Vorgesetzten geltend zu machen. Für Bundesbeamtinnen und Bundesbeamte ist diese in § 63 BBG geregelt.  [...]

Ein externer Betroffener kann demzufolge wohl nicht "remonstrieren".

Eine sinnvolle/ zielführende Anwendbarkeit in Sachen "Rundfunkbeitrag" ist derzeit wohl nicht zu erkennen.


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P
  • Beiträge: 3.997
Zitat
Eine sinnvolle/ zielführende Anwendbarkeit in Sachen "Rundfunkbeitrag" ist derzeit wohl nicht zu erkennen.

Der Beamte kann doch aktiv dazu aufgefordert werden.

Das hat sinnvolle Gründe,
a) es ist eine Reaktion seitens der Bürger,
b) es drückt Protest aus,
c) es dürfte Arbeit verursachen,
d) vielleicht löst es ein Umdenken aus.

Vielleicht wissen viele Beamte gar nicht, dass sie so handeln können oder haben es einfach vergessen. ;-).

Also sollte das immer möglich sein solange kein Gericht den Beitrag in allen Fragen für verfassungskonform erklärt hat.

Und bisher hat kein Gericht den Beitrag in allen Fragen, welche durch Bürger gestellt wurden für vereinbar mit dem Grundgesetz erklären können.

Der Nachweis dazu ist ausdrücklich offen.

Am besten wird es aus diesem Grund wahrscheinlich sein diese aktive Forderung
 
z.B. in Verbindung mit der Aufforderung des Nachweis wie folgt zu verbinden:

http://rundfunkbeitragsklage.de/info/androhung-der-zwangsvollstreckung-1/

Zitat
...Aufforderung zur Darlegung der gesetzlichen Grundlage hoheitlichen Handelns gemäß Art. 1 Abs. 3 GG i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG zum Nachweis der Übereinstimmung hoheitlichen Handelns mit dem Grundgesetz...



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  • Beiträge: 7.303
Ich darf hier einmal mehr an das "Statut der Beamten" erinnern, einem EU-Regelwerk, das für alle(!) Beamten und Mitarbeiter staatlicher Stellen, die hier Beamten gleichgestellt sind, unmittelbar gültig ist. Dieses Regelwerk wird eu-seitig seit Jahrzehnten weiterentwickelt und ist derart relevant, daß nationales Recht, auch Landesrecht, dem zu entsprechen hat. Hat das Land Brandenburg erst kürzlich in Punkto Beamtenbesoldung erfahren dürfen, als es auf EU-Ebene zugunsten der Landesbeamten entschieden wurde.

Auch eu-seitig haben Beamte und Mitarbeiter staatlicher Stellen die Pflicht, durchaus auch von Amts wegen, rechtlichen Ungenauigkeiten, (nenne ich mal so), nachzugehen.

Jeder Beamte und Mitarbeiter einer staatlichen Stelle ist auch der EU gegenüber zur Loyalität verpflichtet.


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Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)

Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, der Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

k

kolja

Ich habe folgende Informationen auf einem Blog gefunden - durchaus interessant.

Zitat
Der Bundesgerichtshof erklärte 1986 grundlegend zu rechtswidrigen Verwaltungsakten:

„Insbesondere besteht im Rahmen rechtmäßiger Amtsausübung für die insoweit tätigen Amtsträger in der Regel die Pflicht, als rechtswidrig erkannte oder erkennbare Verwaltungsakte zurückzunehmen.“

Deutlich wird, daß es bei Remonstration im juristischen Zusammenhang auch um die Verhinderung der (möglichen oder wirklichen) „Verfolgung Unschuldiger“ geht. Der entsprechende Paragraph des deutschen Strafgesetzes (§ 344 StGB) lautet:[5]

„(1) Wer als Amtsträger, der zur Mitwirkung an einem Strafverfahren, abgesehen von dem Verfahren zur Anordnung einer nicht freiheitsentziehenden Maßnahme (§ 11 Abs. 1 Nr. 8 ), berufen ist, absichtlich oder wissentlich einen Unschuldigen oder jemanden, der sonst nach dem Gesetz nicht strafrechtlich verfolgt werden darf, strafrechtlich verfolgt oder auf eine solche Verfolgung hinwirkt, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. Satz 1 gilt sinngemäß für einen Amtsträger, der zur Mitwirkung an einem Verfahren zur Anordnung einer behördlichen Verwahrung berufen ist. (2) Wer als Amtsträger, der zur Mitwirkung an einem Verfahren zur Anordnung einer nicht freiheitsentziehenden Maßnahme (§ 11 Abs. 1 Nr. 8 ) berufen ist, absichtlich oder wissentlich jemanden, der nach dem Gesetz nicht strafrechtlich verfolgt werden darf, strafrechtlich verfolgt oder auf eine solche Verfolgung hinwirkt, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. Satz 1 gilt sinngemäß für einen Amtsträger, der zur Mitwirkung an 1. einem Bußgeldverfahren oder 2. einem Disziplinarverfahren oder einem ehrengerichtlichen oder berufsgerichtlichen Verfahren berufen ist. Der Versuch ist strafbar.“

Soweit die Sicht von oben nach unten. Im Gegensatz zu dieser kataskopischen Sicht steht die anaskopische als Sicht von unten nach oben. Diese bürgerrechtliche Perspektive überläßt den bekannten Staatsdienerspruch („Beschwerden sind kostenlos, formlos und sinnlos“) gern allen Beamten-, Behörden- und Justizfunktionären und verzichtet nicht grundsätzlich auf das Rechtsmittel gegen Justiz-, Behörden- und Beamtenwillkür, um immer dann, wenn´s objektiv zu dicke kam und subjektiv für wichtig gehalten wird, Remonstration einzufordern: etwa dann, wenn aus Sicht betroffener und/oder geschädigter Bürger/innen vorliegende Beweise, was (zu) oft vorkommt, entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder falsch bewertet wurden.

Aufmerksam auf dieses Thema bin ich durch den User Koblenz geworden.
Er hatte in einem Beitrag (leider finde ich diesen nicht mehr) erwähnt, das er seinen GV remonstriert hat, und daraufhin das Ersuchen eingestellt wurde.


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