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Autor Thema: Beitrag für Betriebsstätten trotz privater Befreiung?!  (Gelesen 1994 mal)

J
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Alles rein fiktiv.

Hallo Zusammen.

nehmen wir an jmd. ist wegen seines Status (Student, BAföG-Empfänger) von der Beitragspflicht befreit worden. Diese Person hat jedoch noch ein Gewerbe am laufen mit dem derzeit keinerlei Einnahmen erzielt werden. Es ist nur ein Internetseite und eine Gewerbeanmeldung beim Finanzamt vorhanden. Ist die private Wohnung (1-Zimmer Whg. ohne Arbeitsplatz) dann als Betriebsstätte anzusehen und hierfür ein Beitrag zu entrichten?

In §5 heißt es:
Ein Rundfunkbeitrag nach Absatz 1 ist nicht zu entrichten für Betriebsstätten die sich innerhalb einer beitragspflichtigen Wohnung befinden, für die bereits ein Rundfunkbeitrag entrichtet wird.

Es wird ja aber kein Beitrag auf Grund der Befreiung entrichtet. Zusätzlich erscheint es fraglich, ob es sich bei der Wohnung  überhaupt um eine Betriebsstätte handelt. Im  Endeffekt muss im Impressum jeder Internetseite eine Anschrift genannt werden. Macht dies eine Wohnung automatisch zur Betriebsstätte?


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 22. März 2016, 07:03 von René«

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  • #GEZxit
    • Online-Boykott – Das Portal gegen die jetzige Art des öffentlich-rechtlichen Rundfunks und dessen Finanzierung
Wenn die Betriebsstätte in den eigenen 4 Wänden steht, ist zunächst keine zusätzlicher Beitrag zu entrichten. Allerdings kann es problematisch werden, wenn man ein Auto sein eigen nennt. In solchen Fällen versucht der BS zu unterstellen, dass das Auto – wenn auch minimal – geschäftlich genutzt wird, was wiederum eine Beitragspflicht auslöst.

Ob dann der BS versucht, die Befreiung durch das Gewerbe zu kippen, weiß ich leider nicht


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J
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Wenn die Betriebsstätte in den eigenen 4 Wänden steht, ist zunächst keine zusätzlicher Beitrag zu entrichten. Allerdings kann es problematisch werden, wenn man ein Auto sein eigen nennt. In solchen Fällen versucht der BS zu unterstellen, dass das Auto – wenn auch minimal – geschäftlich genutzt wird, was wiederum eine Beitragspflicht auslöst.

Ob dann der BS versucht, die Befreiung durch das Gewerbe zu kippen, weiß ich leider nicht

Das ist so glaub ich nicht korrekt. Aus dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag geht hervor, dass kein zusätzlicher Beitrag zu entrichten ist, wenn bereits ein Beitrag privat entrichtet wird. Eine Befreiung ist jedoch nicht gleichzustellen mit der Entrichtung des Beitrages.

Viel interessanter ist jedoch die Frage, ob es sich bei besagter Wohnung überhaupt um eine Betriebsstätte handelt. Es stellte sich somit die Frage, ob der Wohnraum von Gewerbetreibenden, Freiberuflern oder Internetseitenbesitzern alleine auf Grund Ihres Statuses zur Betriebsstätte wird, obwohl keinerlei betriebliche Tätigkeiten vom Wohnraum aus ausgeführt werden.



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J
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Um das Thema abzuschließen.

Eine Betriebsstätte ist jede ortsfeste Raumeinheit, die zu nicht ausschließlich privaten Zwecken bestimmt ist. Daher ist kein Beitrag zu zahlen, wenn die Arbeit außerhalb der Räumlichkeiten erbracht wird und die Adressangabe lediglich für Postempfangszwecke erfolgte. Ergo: Keine Betriebsstätte
Kritisch ist hier nur, dass es in den Standard Formularen keine Möglichkeit einer Anmeldung/Befreiung für Nicht Betriebsstätten gibt... Ergo: Gar nicht auf die Schreiben Antworten

Beitragsfrei sind zudem Betriebsstätten in denen kein Arbeitsplatz eingerichtet ist. Dabei ist die Formulierung „eingerichteter Arbeitsplatz“ nicht gegenständlich zu verstehen. Werden in der Betriebsstätte nur gelegentlich Tätigkeiten ausgeführt, besteht keine Beitragspflicht.

Also auch hier: Keine Beitragspflicht, aber auch keine Möglichkeit das Standard-Formular korrekt auszufüllen, da die Möglichkeit diese Angaben zu machen fehlt.



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Z
  • Beiträge: 1.568
Oder aussitzen und nur auf Beitragsbescheide reagieren.
Oder in die Offensive gehen und der Firma bescheinigen, daß im Betrieb keine Rundfunkempfangsgeräte vorhanden sind und deshalb eine Befreiung beantragt wird.


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