Vermögensauskunft bei einem GV in dessen Geschäftsräumen.
Lt. Diskussion mit einem RA, hat der GV Hausrecht in seinen Räumlichkeiten und darf somit auch „bestimmen“ wer hinein darf und wer nicht. (hier ausgedrückt: nicht öffentlich, nur für den Betroffenen)
Auch gilt der § 480 in § 802 c ZPO für den GV entsprechend, also kein Richter, sondern der GV hat dies erklärt und gut.
Die Durchführung von Zwangsvollstreckungen, Abgabe der eidesstattlichen Versicherung sind in den Geschäftsanweisung für Gerichtsvollzieher (GVGA) und Gerichtsvollzieherordnung (GVO) (GVGA) geregelt und sonst gar nichts. Bitte lesen, das sind sehr ausführliche und nicht einfach zu lesende und handhabende Dokumente und Paragrafen. Ob diese jeder GV in Wirklichkeit kennt und beachtet, richtig anwendet und einhält bleibt zu bezweifeln und wohl dem GV überlassen. Dieser Personenkreis sind f.... selbstverantwortliche F..........er die selbst schauen müssen, ob Sie Geld in die persönliche Kasse zum Leben bekommen. Nix mehr Beamte. http://bravors.brandenburg.de/verwaltungsvorschriften/gvga1992E. Zwangsvollstreckung durch Abnahme der eidesstattlichen Versicherung und durch Haft; Vorführung von Parteien und Zeugen§ 185 a
Allgemeines (§ 807 Abs. 3 Satz 2, § 478 ZPO)1. Die eidesstattliche Versicherung muss der Schuldner vor dem Gerichtsvollzieher persönlich leisten. ff.
§ 185 b
Behandlung des Auftrags, Terminsort1. Weist der Auftrag behebbare Mängel auf, so gibt der Gerichtsvollzieher dem Gläubiger Gelegenheit, diese innerhalb einer angemessenen Frist zu beheben.Bei unbehebbaren oder in der Frist nicht behobenen Mängeln lehnt der Gerichtsvollzieher den Auftrag ab und leitet dem Gläubiger die vorgelegten Unterlagen wieder zu.
2. Den Ort der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung bestimmt der Gerichtsvollzieher nach pflichtgemäßem Ermessen nach vorheriger Absprache mit den das Hausrecht ausübenden Personen. In der Regel bestimmt er sein Geschäftszimmer (§ 46 GVO). Er kann auch die Wohnung (§ 107 Nr. 1 Abs. 1) des Schuldners bestimmen, wenn er erwarten kann, dass der Schuldner damit und gegebenenfalls mit der Anwesenheit des Gläubigers in dem Termin in seiner Wohnung einverstanden sein wird. ff.
§ 185 c
Aufhebung des Termins1. Kann dem Schuldner die Ladung zu dem Termin zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nicht zugestellt werden, weil er unbekannt oder unbekannt verzogen ist, dann hebt der Gerichtsvollzieher den Termin auf und benachrichtigt den Gläubiger unter Übersendung der Zwangsvollstreckungsunterlagen. ff.
§ 185 d
Durchführung des Termins1. Der Termin ist nicht öffentlich. Der Gerichtsvollzieher achtet darauf, dass Dritte vom Inhalt der Sitzung keine Kenntnisse erlangen. Nur der Gläubiger, sein Vertreter und die Personen, denen der Schuldner die Anwesenheit gestattet oder die vom Gerichtsvollzieher zu seiner Unterstützung zugezogen werden, dürfen an dem Termin teilnehmen. Nimmt der Gläubiger am Termin teil, kann er den Schuldner innerhalb der diesem nach § 807 ZPO obliegenden Auskunftspflicht und Vorhalte machen. Er kann den Gerichtsvollzieher zum Termin auch schriftlich auf Vermögenswerte des Schuldners, zu denen er fehlende oder unrichtige Angaben des Schuldners befürchtet, hinweisen, damit dieser dem Schuldner bei Abwesenheit des Gläubigers im Termin den Vorhalt macht. ff.
Ich denke hier steht es eindeutig und das hat Gültigkeit und nichts anderes. Man muss es nur Wissen was Sache ist. Wenn der Schuldner eine Person mitbringt und dem GV ein Dokument vorlegt bzw. übergibt in dem er das beisein der Person begründet nachweist, kann das der GV nach den Richtlinien der Geschäftsanweisung für Gerichtsvollzieher (GVGA) nicht verhindern sondern das ist zulässig. Alles andere sind Auslegungen des Dummfuck-GV der eben versucht seine Macht auszuüben um den Fall schnell abwickeln zu können.Einschlägig gelten noch die Regelungen
Gerichtsvollzieherordnung (GVO) insbesonders
§ 45 Allgemeines1. Der Gerichtsvollzieher regelt seinen Geschäftsbetrieb nach eigenem pflichtgemäßem Ermessen, soweit hierüber keine besonderen Bestimmungen bestehen.
2. Der Geschäftsbetrieb soll einfach und zweckmäßig gestaltet sein. ff.
§ 46 Geschäftszimmer1. Der Gerichtsvollzieher muss an seinem Amtssitz ein Geschäftszimmer auf eigene Kosten halten. ff.