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Autor Thema: Vermögensauskunft: keine Panik, auch beim Termin  (Gelesen 20686 mal)

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  • Nichtnutzer: ich werde niemals freiwillig zahlen
Alles schön und gut, aber praktisch umsetzbar? :-\

Bei diesen beiden Vorgängen war vorgesehen, dass

jeweils nur der Betroffene ins Zimmer darf, sein Geld abgibt oder Ratenplan

und fertig.

Absolut kein Gespräch, Diskussion irgendetwas, auch keine Belehrung nach § 480 ZPO.

(im Nachhinein und bei Beachtung der Gesamtsituation kriege ich eine Gänsehaut)

Künftig wird jeweils nur noch der Betroffene ins Zimmer dürfen, in K. auf jeden Fall!!


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 24. März 2016, 08:26 von karlsruhe«
Statement nach der Verhandlung, 16.05.18 BVerfG:
Wegen der zunehmenden schwindenden Akzeptanz, wurde  über mehrere Jahre nun das bestehende Modell ausgedacht, und dabei wortlos hingenommen, dass es dabei zu immensen Kollateralschäden kam/kommt!!!!!!!!

Ich will einfach als ehrlicher Nichtnutzer erkannt, akzeptiert, toleriert und in Ruhe gelassen werden, ohne irgendeine Art von "Schutzgeld" zahlen zu müssen, um nicht in den Knast zu wandern, danke!!!

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  • Nichtnutzer: ich werde niemals freiwillig zahlen
Vermögensauskunft bei einem GV in dessen Geschäftsräumen.

Lt. Diskussion mit einem RA, hat der GV Hausrecht in seinen

Räumlichkeiten und darf somit auch „bestimmen“ wer hinein darf

und wer nicht. (hier ausgedrückt: nicht öffentlich, nur für den

Betroffenen)

Auch gilt der § 480 in § 802 c ZPO für den GV entsprechend, also

kein Richter, sondern der GV hat dies erklärt und gut.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 25. März 2016, 14:09 von karlsruhe«
Statement nach der Verhandlung, 16.05.18 BVerfG:
Wegen der zunehmenden schwindenden Akzeptanz, wurde  über mehrere Jahre nun das bestehende Modell ausgedacht, und dabei wortlos hingenommen, dass es dabei zu immensen Kollateralschäden kam/kommt!!!!!!!!

Ich will einfach als ehrlicher Nichtnutzer erkannt, akzeptiert, toleriert und in Ruhe gelassen werden, ohne irgendeine Art von "Schutzgeld" zahlen zu müssen, um nicht in den Knast zu wandern, danke!!!

A
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Giebt es hier nicht so etwas wie im "Sozialrecht" bei Behördengängen?
Stichwort Beustand ( Begleitung)?

Ich muss ja zur not etwas beweissen können. Aufnahmen sind ja nicht erlaubt.
Die können quasi dann alles behaupten und "mit mir machen was die wollen".



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a

anne-mariechen

Vermögensauskunft bei einem GV in dessen Geschäftsräumen.
Lt. Diskussion mit einem RA, hat der GV Hausrecht in seinen Räumlichkeiten und darf somit auch „bestimmen“ wer hinein darf und wer nicht. (hier ausgedrückt: nicht öffentlich, nur für den Betroffenen)
Auch gilt der § 480 in § 802 c ZPO für den GV entsprechend, also kein Richter, sondern der GV hat dies erklärt und gut.

Die Durchführung von Zwangsvollstreckungen, Abgabe der eidesstattlichen Versicherung sind in den Geschäftsanweisung für Gerichtsvollzieher (GVGA) und Gerichtsvollzieherordnung (GVO) (GVGA) geregelt und sonst gar nichts. Bitte lesen, das sind sehr ausführliche und nicht einfach zu lesende und handhabende Dokumente und Paragrafen. Ob diese jeder GV in Wirklichkeit kennt und beachtet, richtig anwendet und einhält bleibt zu bezweifeln und wohl dem GV überlassen. Dieser Personenkreis sind f.... selbstverantwortliche F..........er die selbst schauen müssen, ob Sie Geld in die persönliche Kasse zum Leben bekommen. Nix mehr Beamte.

http://bravors.brandenburg.de/verwaltungsvorschriften/gvga1992

E. Zwangsvollstreckung durch Abnahme der eidesstattlichen Versicherung und durch Haft; Vorführung von Parteien und Zeugen

§ 185 a
Allgemeines (§ 807 Abs. 3 Satz 2, § 478 ZPO)

1. Die eidesstattliche Versicherung muss der Schuldner vor dem Gerichtsvollzieher persönlich leisten. ff.

§ 185 b
Behandlung des Auftrags, Terminsort

1. Weist der Auftrag behebbare Mängel auf, so gibt der Gerichtsvollzieher dem Gläubiger Gelegenheit, diese innerhalb einer angemessenen Frist zu beheben.Bei unbehebbaren oder in der Frist nicht behobenen Mängeln lehnt der Gerichtsvollzieher den Auftrag ab und leitet dem Gläubiger die vorgelegten Unterlagen wieder zu.

2. Den Ort der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung bestimmt der Gerichtsvollzieher nach pflichtgemäßem Ermessen nach vorheriger Absprache mit den das Hausrecht ausübenden Personen. In der Regel bestimmt er sein Geschäfts­zimmer (§ 46 GVO). Er kann auch die Wohnung (§ 107 Nr. 1 Abs. 1) des Schuld­ners bestimmen, wenn er erwarten kann, dass der Schuldner damit und gegebe­nenfalls mit der Anwesenheit des Gläubigers in dem Termin in seiner Wohnung einverstanden sein wird. ff.

§ 185 c
Aufhebung des Termins

1. Kann dem Schuldner die Ladung zu dem Termin zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nicht zugestellt werden, weil er unbekannt oder unbekannt ver­zogen ist, dann hebt der Gerichtsvollzieher den Termin auf und benachrichtigt den Gläubiger unter Übersendung der Zwangsvollstreckungsunterlagen. ff.

§ 185 d
Durchführung des Termins

1. Der Termin ist nicht öffentlich. Der Gerichtsvollzieher achtet darauf, dass Dritte vom Inhalt der Sitzung keine Kenntnisse erlangen. Nur der Gläubiger, sein Vertreter und die Personen, denen der Schuldner die Anwesenheit gestattet oder die vom Gerichtsvollzieher zu seiner Unterstützung zugezogen werden, dürfen an dem Termin teilnehmen. Nimmt der Gläubiger am Termin teil, kann er den Schuldner innerhalb der diesem nach § 807 ZPO obliegenden Auskunftspflicht und Vorhalte machen. Er kann den Gerichtsvollzieher zum Termin auch schriftlich auf Vermögenswerte des Schuldners, zu denen er fehlende oder unrichtige Angaben des Schuldners befürchtet, hinweisen, damit dieser dem Schuldner bei Abwesenheit des Gläubigers im Termin den Vorhalt macht. ff.

Ich denke hier steht es eindeutig und das hat Gültigkeit und nichts anderes. Man muss es nur Wissen was Sache ist. Wenn der Schuldner eine Person mitbringt und dem GV ein Dokument vorlegt bzw. übergibt in dem er das beisein der Person begründet nachweist, kann das der GV nach den Richtlinien der Geschäftsanweisung für Gerichtsvollzieher (GVGA) nicht verhindern sondern das ist zulässig. Alles andere sind Auslegungen des Dummfuck-GV der eben versucht seine Macht auszuüben um den Fall schnell abwickeln zu können.

Einschlägig gelten noch die Regelungen Gerichtsvollzieherordnung (GVO) insbesonders

§ 45 Allgemeines
1. Der Gerichtsvollzieher regelt seinen Geschäftsbetrieb nach eigenem pflichtgemäßem Ermessen, soweit hierüber keine besonderen Bestimmungen bestehen.
2. Der Geschäftsbetrieb soll einfach und zweckmäßig gestaltet sein. ff.

§ 46 Geschäftszimmer
1. Der Gerichtsvollzieher muss an seinem Amtssitz ein Geschäftszimmer auf eigene Kosten halten. ff.



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  • ZahlungsVERWEIGERUNG! This is the way!
Hier noch die leicht unterschiedlich strukturierte
Geschäftsanweisung für Gerichtsvollzieher (GVGA) für Baden-Württemberg

http://www.justizportal-bw.de/pb/site/jum/get/documents/jum1/JuM/import/justizministerium%20baden-w%C3%BCrttemberg/pdf/ge/Gesch%C3%A4ftsanweisung%20f%C3%BCr%20Gerichtsvollzieher%20(GVGA)%201.9.2013%5B2%5D.pdf

Auf Seite 102
§ 138 Durchführung des Termins
(1) Der Termin ist nicht öffentlich. Der Gerichtsvollzieher achtet darauf, dass Dritte vom Inhalt der Sitzung keine Kenntnisse erlangen. Nur der Gläubiger, sein Vertreter und die Personen, denen der Schuldner die Anwesenheit gestattet oder die vom Gerichtsvollzieher zu seiner Unterstützung zugezogen werden, dürfen an dem Termin teilnehmen....

Auf Seite 12
§1 Zweck der Geschäftsanweisung
[..]Die Beachtung der Vorschriften dieser Geschäftsanweisung gehört zu den Amtspflichten des Gerichtsvollziehers.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 25. März 2016, 18:45 von ChrisLPZ«
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Da steht als erster Satz:

Zitat
Außer Kraft getreten am 1. August 2012 durch Allgemeine Verfügung vom 24. Juli 2012
(JMBl/12, [Nr. 8], S.66)

http://bravors.brandenburg.de/verwaltungsvorschriften/gvga1992

Ist der Text der Anweisung die gültige Fassung?

Zitat
Die Landesjustizverwaltungen haben bundeseinheitliche Änderungen der GVGA und der GVO vereinbart.

Auf http://www.gesetze-im-internet.de/ kann ich nichts finden?


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 25. März 2016, 18:47 von Totalverweigerer«
"Sich fügen heißt lügen!"
(Der Gefangene. Erich Mühsam)

"Die einzige Kunst im Kapitalismus ist der Aufstand gegen alle Autoritäten!" (Graffiti)

"Etwas ist nicht recht, weil es Gesetz ist, sondern es muß Gesetz sein, weil es recht ist."
(Charles-Louis de Montesquieu)

http://www.zahlungsstreik.net

a

anne-mariechen

Die von den Landesjustizverwaltungen beschlossene bundeseinheitliche Neufassung der Geschäftsanweisung für Gerichtsvollzieher (GVGA) tritt am 1. September 2013 in Kraft. Die bisherige Geschäftsanweisung für Gerichtsvollzieher (AV d. JM vom 19. Juli 2012 (2344 - Z. 124.1) - JMBl. NRW S. 180 - tritt mit Ablauf des 31. August 2013 außer Kraft.

Somit ist die von mir zitierte Geschäftsanweisung für Gerichtsvollzieher (GVGA) http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,18026.msg118359.html#msg118359 nicht mehr gültig das ist richtig. Entschuldige und korregiere mich.

Seit 01.09.2013 eine Bundeseinheitliche Geschäftsanweisung für Gerichtsvollzieher (GVGA). Diese Entspricht den Angaben wie sie hier von ChrisLPZ zitiert wurde. .pdf]http://www.justizportal-bw.de/pb/site/jum/get/documents/jum1/JuM/import/justizministerium%20baden-w%C3%BCrttemberg/pdf/ge/Gesch%C3%A4ftsanweisung%20f%C3%BCr%20Gerichtsvollzieher%20%28GVGA%29%201.9.2013[2].pdf

E. Zwangsvollstreckung durch Abnahme der Vermögensauskunft, der eidesstattlichen Versicherung gemäß § 836 Absatz 3 oder § 883 Absatz 2 ZPO oder § 94 FamFG und durch Haft; Vorführung von Parteien und Zeugen

§ 138
Durchführung des Termins

(1) 1Der Termin ist nicht öffentlich. 2Der Gerichtsvollzieher achtet darauf, dass Dritte vom Inhalt der Sitzung keine Kenntnisse erlangen. 3Nur der Gläubiger, sein Vertreter und die Personen, denen der Schuldner die Anwesenheit gestattet oder die vom Gerichtsvollzieher zu seiner Unterstützung zugezogen werden, dürfen an dem Termin teilnehmen. 4Nimmt der Gläubiger am Termin teil, kann er den Schuldner innerhalb der diesem nach § 802c ZPO obliegenden Auskunftspflicht befragen und Vorhalte machen. 5Er kann den Gerichtsvollzieher zum Termin auch schriftlich auf Vermögenswerte des Schuldners, zu denen er fehlende oder unrichtige Angaben des Schuldners befürchtet, hinweisen, damit dieser dem Schuldner bei Abwesenheit des Gläubigers im Termin den Vorhalt macht. 6Der Grundsatz der gütlichen Erledigung des Zwangsvollstreckungsverfahrens (§ 802b ZPO) ist auch in dem Termin vorrangig zu beachten (vergleiche § 68). ff.

Also liebe Mitstreiter nur nicht einschüchtern lassen. Im Grunde ist es notwendig mit einem Bollerwagen an Gesetzbüchern anzurücken, damit man nicht übers Ohr gezogen wird. Und Rechtsanwälte sind nur so kundig wie sie fachbezogen aktuelle Kenntnis haben, alles andere suchen die sich wie wir zusammen und bringen es zitiert aufs Papier.

In so einem Fall wie von Karlsruhe erwähnt immer schauen und zur Not eben den Fuffi ziehen und mit der Ratenzahlung für reine Luft sorgen. Trotzdem weiter, diese Volk will und muss beschäftigt werden. Man ist sich in so einer Situation beim ersten mal natürlich nicht sicher, aber immer davon ausgehen, die GV stehen auch unter Druck von der Mutti Merkel und Vati Schäuble und der Mutti zuhause.


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Der Link zur zur Geschäftsanweisung funktioniert nicht:

Zitat
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Habe ich gerade gefunden wegen dem  § 1 der Gerichtsvollzieherordnung.....

http://grundrechteforum.de/16109

Etwas ausführlicher hier...

http://rechtsstaatsreport.de/gerichtsvollzieher/


Zitat
Wird ein auf das Bonner Grundgesetz und das jeweilige Landesbeamtengesetz vereidigter beamteter Gerichtsvollzieher seit der Privatisierung des Gerichtsvollzieherwesens nach dem 01.08.2012 trotzdem gegenüber dem einzelnen Grundrechtsträger tätig, macht er sich in vielfältiger Weise strafbar, z.B. wegen Falschbeurkundung im Amt gemäß 348 StGB bei Aufnahme des Grundrechtsträgers in das sog. Schuldnerverzeichnis, im Fall der Vorladung zum Zwecke der Abgabe der eidesstaatlichen Versicherung und ggf. anschließender in Beugehaftnahme wegen Aussageerpressung gemäß § 343 Abs. 1 Ziff. 1 StGB, im Fall der Gewaltanwendung oder Drohung mit einem empfindlichen Übel wegen gewerbsmäßiger Erpressung gemäß § 253 Abs. 4 StGB sowie räuberischer Erpressung gemäß § 255 StGB.

Derartige Straftaten stellen gleichzeitig Grundrechteverletzungen dar. »Die Grundrechte sind in erster Linie Abwehrrechte des Bürgers gegen den Staat und seine Institutionen« (so BverfGE 7, 138ff. vom 15. Januar 1958).

Gegen derartige strafbare Handlungen hat der betroffene Grundrechtsträger jederzeit das Notwehrrecht gemäß §§ 32 und 34 StGB. Bei der Ausübung des Notwehrrechts seitens des Grundrechtsträgers gegen den seit dem 01.08.2012 privatisierten und weiterhin beamteten Gerichtsvollzieher und dessen eventuellen Amtshelfer (z.B. Polizei oder Zoll) sind im Lichte des Art. 20 Abs. 3 GG sowie Art. 1 Abs. 3 GG i.V.m. mit dem jeweils geleisteten Diensteid weder der Gerichtsvollzieher noch dessen eventuelle Amtshelfer befugt, sich auf den Straftatbestand des § 113 Abs. 1 und 2 StGB zu berufen, geschweige denn der Notwehrhandlung des Grundrechteträgers gewaltsam hoheitlich entgegenzutreten, da der Abs. 3 des § 113 StGB folgende Regelungen enthält:

Quelle: http://rechtsstaatsreport.de


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...die GV stehen auch unter Druck von der Mutti Merkel und Vati Schäuble und der Mutti zuhause.

Schön gesagt  :D :laugh: ;D ;)

Der Link zur zur Geschäftsanweisung funktioniert nicht:

Zitat
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Seltsam. Bei mir funktioniert er.
Probiere es einmal mit dieser Google-Suche (müsste gleich der erste Treffer "PDF Geschäftsanweisung für Gerichtsvollzieher (GVGA)" sein)



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Ich habe einen kürzeren Link gefunden:

https://www.justiz.sachsen.de/download/JMBl2013_10.pdf

(Den anderen Link hat vermutlich Digitalkommissar Oetinger angelegt.)


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Bitte beachtet, dass Gerichtsvollzieher immer noch Beamte sind, das Thema wurde hier schon geklärt:

Sind Gerichtsvollzieher seit 2012 private Selbstständige ohne Befugnis

http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,17486.msg115447.html#msg115447

Es wird schon stimmen, dass GV besonderem Druck ausgesetzt sind, also kann man den Druck erhöhen, indem man alle seine Rechte einfordert, inklusive denen, die Zeitverzögerung und Schreibarbeit des GV erfordern. Dazu böse gucken, so schlimm es geht, aber nicht zu schlimm, um ihn nicht zu verscheuchen.
Ein mir bekannter GV in unmittelbarer Nachbarschaft hat vor 3 Jahren wegen Bournout aufgegeben. Leider sehe ich ihn seitdem nicht mehr, jetzt, wo ich Fragen hätte.
Auch einen Zeitungsbericht gab es vor einiger Zeit, in dem der Stress der GV beschrieben wurde. Da gab es noch nicht diese massenhaften Zwangsvollstreckungen wegen Zwangsbeitrag. Da man ja eigentlich im Recht ist, kann man ganz gut dieses Recht auch einfordern, auch wenn es dem GV noch mehr Stress macht. Ich hätte da kein schlechtes Gewissen, wenn ich ihn in an den Rand des Nervenzusammenbruchs bringen würde. Nur weil die Gesetze nicht beachtet werden, die FÜR uns sprechen, heisst das nicht, dass örR im Recht ist. Das müssen seine Schergen zu spüren bekommen.


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  • Wer mein weniges Geld ausgibt , bestimme nur ich !
Ich glaube weder an Gott , noch an die EDV  >:D

Ich kann gar keinen Schwur ablegen , weil ich diese Verlogenheit komplett ablehne !


Würden sich alle Staatsbediensten ( ganz besonders Merkel und Co !!! ) an Ihren Amtseid halten , der da inhaltlich lautet " Schaden vom deutschen Volk abzuhalten " wäre ich eventuell sogar bereit auf den Gott Loki  siehe hier https://de.wikipedia.org/wiki/Trickster zu schwören .

Auf Gott , oder wie auch immer Er genannt wird , keinesfalls !

Ich würde mich auch nicht davon abhalten lassen das Gespräch mit einem Eintreiber egal wie aufzuzeichnen . Seis nur zum Selbstschutz , was sowieso nicht anerkannt wird .

Diese ganze Verlogenheit der Staatsorgane / Anführer kot.. mich dermaßen an , und wir sollen nicht lügen ? 


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Wer sich nicht wehrt lebt verkehrt ! Ein alter Spruch unserer staatlichen Verteidiger , kann also nicht falsch sein sich zu wehren gegen jede Art von Willkür .

 
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