Würde sich die Legislative
an das Gesetz halten, gäbe es keinerlei Diskussion über die Verwendung der "Beitrags"mehreinnahmen.
Das Gesetz, namentlich § 3 RFinStV (Aufgaben und Befugnisse der KEF) besagt unter § 3 Absatz 2 Satz 3 RFinStV in der seit 01.01.2013 geltenden Fassung:
"Überschüsse am Ende der Beitragsperiode werden vom Finanzbedarf für die folgende Beitragsperiode abgezogen."
Diese gesetzliche Vorgabe ist eindeutig.
Auf die Regelung in § 3 RFinStV hat zuletzt auch das BVerwG ausdrücklich Bezug genommen:
"Das Beitragsaufkommen wird nicht in die Haushalte der Länder eingestellt, um die vom Haushaltsgesetzgeber bestimmten Gemeinlasten zu finanzieren. Nach dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag dient es der funktionsgerechten Finanzausstattung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks. Demzufolge legt der Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag fest, dass Überschüsse vom Finanzbedarf für die folgende zweijährige Beitragsperiode abgezogen werden."
Entsprechend empfiehlt die KEF im Einklang mit § 3 RFinStV für die Beitragsperiode ab 2017 eine Absenkung des Rundfunk"beitrages".
Die Festsetzung der Rundfunkabgabe durch die Legislative muss
frei von medienpolitischen Zwecksetzungen erfolgen. Hierzu hat das Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil vom 22. Februar 1994 (BVerfGE 90, 60 <93 ff., 101 ff.>) Grundsätze aufgestellt, die weiter Bestand haben (BVerfG, Beschluss vom 11. September 2007 - 1 BvR 2270/05 RdNr 128).
Eine Entscheidung des Gesetzgebers über Zeitpunkt,
Umfang oder Geltungsdauer der Gebührenfestsetzung darf nicht zu Zwecken der Programmlenkung oder der Medienpolitik, namentlich im dualen System, benutzt werden (vgl. BVerfGE 90, 60 <93 f.>) (BVerfG, Beschluss vom 11. September 2007 - 1 BvR 2270/05 RdNr 131).
Statt sich an das Gesetz zu halten trachtet die Legislative, mit Gewalt den öffentlich-rechtlichen Rundfunk in unvermindertem Ausmaß am Leben zu halten - gegen den ausdrücklich erklärten Willen des Volkes. Warum wohl? Weil die Legislative durch den öffentlich-rechtlichen Rundfunk bestimmungsgemäß überwacht und kontrolliert wird?
Mehr noch, die Legislative schickt sich an, dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk einen gesetzlichen Auftrag zu erteilen, im Internet soziale Netze zu nutzen und mitzugestalten. Als erste Rundfunkanstalt erhält Radio Bremen diesen Auftrag:
"Ihrem Auftrag kommt die Anstalt durch zeitgemäße Angebote nach; sie soll zu diesem Zweck auch neue Medienformen, insbesondere soziale Netzwerke, nutzen und mitgestalten."
Quelle: http://www.bremische-buergerschaft.de/dokumente/wp19/land/drucksache/D19L0279.pdfAn den Beihilfekompromiss Deutschlands mit der EU-Kommission hält sich die Legislative auch nicht.
Den Anlass für eine einschlägige Veränderung dieser Zustände wird wohl nur eine spürbare Erhöhung der Rundfunkabgabe geben. Die dank der Maßlosigkeit des öffentlich-rechtlichen Medienapparates unweigerlich kommen wird. Die Legislative braucht gar nicht contra legem zu versuchen, dies aufzuhalten.