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Autor Thema: Anwalt gesucht (Brandenb. a.d. Havel) > Vollstr. trotz Widerspr/ ohne Besch.  (Gelesen 3318 mal)

m
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Hallo an alle.

Person A ist zur Zeit an einem Punkt angelangt, an dem es Ernst zu werden scheint! Es steht eine Menge auf dem Spiel!
Da Person A aber juristisch der absolute Leihe ist, benötigt sie deshalb dringend die Hilfe eines Anwaltes, der sich eingänglich mit dem Thema beschäftigt.

Wenn also jemand von euch in Brandenburg an der Havel und Umgebung einen Anwalt kennt, der sich auf dieses Thema in gewisser Weise spezialisiert hat benötige ich bitte dringend den Kontakt!

Ich bedanke mich schon mal im vorraus!


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 21. März 2016, 23:14 von Bürger«

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Wofür Anwalt? In der ersten Instanz kann Klage gegen den Widerspruchsbescheid ohne Anwalt eingereicht werden. Beispiel-Klagen gibt es genug. Hier der Thread mit deinen gewünschten Infos:

Thema: Sammelklage Hamburg?
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,15268.msg101591.html#msg101591


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RA Thorsten Bölck vertritt bundesweit Mandanten und war auch in das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht involviert:

http://www.anwalt24.de/rechtsanwalt/quickborn-kreis-pinneberg/thorsten-boelck

Vielleicht kennt er auch einen Kollegen aus Deiner Nähe, der sich mit der Thematik beschäftigt. Einfach mal nachfragen. Er ist auch beim Runden Tisch in Hamburg öfters dabei.


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Weitere bei den Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht involvierte Anwälte:

RA Sascha Giller (Jena)
http://www.anwalt24.de/rechtsanwalt/jena/sascha-giller

RA Immo Funk (Nürnberg)
http://www.anwalt-dr-funk.de/


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„Nie dürft ihr so tief sinken, von dem Kakao, durch den man euch zieht, auch noch zu trinken." (E. Kästner)

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weitere Infos siehe bitte auch unter
Rechtsanwälte zum öffentlich-rechtlichen Rundfunk und dessen Finanzierung
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,11251.0.html


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Erstmal vielen Dank für die Antworten.

Um das Problem von Person A zu verdeutlichen..
Person A hat Post von der Vollstreckungsdienstkraft erhalten, die mit der Vollstreckung von "Rundfunkanstalt Berlin-Brandenburg (RBB)" beautragt wurde. (Person A geht davon aus, das der Gläubiger nicht der Beitragsservice in Köln, sondern der RBB ist)
Das Gespräch mit der Dienstkraft war gelinde gesagt für den Ar***!

Der Einwand von Person A, das auf Widersprüche der Festsetzungsbescheide noch nicht beantwortet wurde (noch kein Bescheid erhalten), war irrelevant.
Person A wurde vielmehr damit abgefertigt, das die Widersprüche an den falschen Gläubiger gingen. Person A schrieb, wie im Rechtsbehelf zu lesen, nach Köln und nicht nach Berlin.
Person A hat leider auch den Fehler gemacht auf 2 von 5 erhaltenen Festsetzungsbescheiden, aus unachtsamkeit, nicht zu antworten.
Der Einwand an die Dienstkraft, diese Bescheide "nicht erhalten" zu haben wurde ebenfalls unbeachtet unter den Tisch fallen gelassen.

Person A hat zwar von der Vollstreckungsdienstkraft einen Aufschub erhalten, dennoch hat Person A das Problem, das sie nicht weiß, wie sie weiter vorgehen soll!
Da Person A aus Zeitgründen nicht die Möglichkeit hat sich eingehend auf die rechtlichen Grundlagen einzulesen, und diese auch zu verstehen, ist sie auf Hilfe angewiesen.



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Das Ganze muss natürlich schriftlich erfolgen. Im Gespräch kann man erzählen, was man will, insbesondere, wenn keine Zeugen dabei sind. Das der Widerspruch an die falsche Stelle (Köln) ging ist schlichtweg falsch - wenn ich dann den Vorgang richtig verstanden habe. Wenn man sagt, die Bescheide nicht erhalten zu haben, liegt die Beweispflicht der Bekanntgabe beim Gläubiger. Also dat janze nochmal schriftlich und per Fax vorab an den Vollstrecker. Die Vollstreckungsleute haben meist nicht den richtigen Durchblick in den Rechtssachen, da sie eigentlich nur dazu "abgerichtet" sind, Geld einzutreiben. Dafür bedienen sie sich auch gerne der Unwissen- oder Unsicherheit der Leute.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 21. März 2016, 23:15 von Bürger«
„Eine ewige Erfahrung lehrt jedoch, daß jeder Mensch, der Macht hat, dazu getrieben wird, sie zu mißbrauchen. Er geht immer weiter, bis er an Grenzen stößt. Wer hätte das gedacht: Sogar die Tugend hat Grenzen nötig. Damit die Macht nicht mißbraucht werden kann, ist es nötig, durch die Anordnung der Dinge zu bewirken, daß die Macht die Macht bremse.“ (Montesquieu)

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Fiktive Person A hat - sofern ich es richtig verstehe - mit zweierlei Aspekten zu kämpfen:

- Vollstreckung mglw. nicht zugestellter Bescheide
- Vollstreckung trotz Widerspruch/ Vollstreckung ohne WiderspruchsBESCHEID

Beide Fälle wären üblicherweise anders anzugehen.

Siehe hierzu bitte die Konstellationen unter

Ablauf +3a Reaktion auf Zwangsvollstreckung ["Beitragsschuldner"]
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10492.msg74838.html#msg74838

Je nach Ausgangslage ergäben sich also diverse mögliche fiktive Vorgehensweisen:

A) bei nicht (nachweislich) zugestelltem
(und demzufolge auch nicht widersprochenem)
Verwaltungsakt = "Beitrags-/ FestsetzungsBESCHEID"


B) bei nachweislich zugestelltem aber
nicht widersprochenem
Verwaltungsakt = "Beitrags-/ FestsetzungsBESCHEID"


C) bei nachweislich zugestelltem und
widersprochenem
Verwaltungsakt = "Beitrags-/ FestsetzungsBESCHEID"


Person A sollte als erstes prüfen, ob die zu vollstreckenden Bescheide diejenigen sind,
- denen widersprochen wurde oder
- die mglw. nicht zugestellt wurden
oder aber
- sowohl widersprochene als auch mglw. nicht zugestellte Bescheide sind.


Da Person aber offensichtlich um die Notwendigkeit der Einlegung von Rechtsmitteln weiß, sie also wohl nicht einfach so "aus Versehen" einigen zugestellten Bescheiden nicht widersprechen würde, läge es wohl nahe, dass die jeweils nicht widersprochenen Bescheide mglw. gar nicht existieren, jedenfalls mglw. nicht tatsächlich zugestellt/ bekanntgegeben wurden... ;)

Dies müsste Person A dann aber auch verbindlich so artikulieren...
...wie "seppl" schon schrieb: schriftlich.


Da eine Diskussion mit den örtlichen Vollstreckungsstellen äußerst mühsam und nicht zwingend erfolgreich zu sein scheint, könnte es unter Umständen sinnvoll sein, ARD-ZDF-GEZ direkt anzuschreiben und
- einerseits die Bearbeitung der Widersprüche einzufordern
- andererseits die Rücknahme der Vollstreckung der widersprochenen und der nicht zugestellten Bescheide einzufordern.

Person A könnte als evtl. ein Schreiben ähnlich diesem aufsetzen...
...sollte dies aber - wenn sie die Möglichkeit hat - die Vorgehensweise evtl. lieber gemeinsam mit dem Anwalt ihres Vertrauens erörtern:

Zitat
Sehr geehrte Damen und Herren,

mit äußerstem Befremden nehme ich Kenntnis von einer "Ankündigung der Zwangsvollstreckung" durch meine örtliche Vollstreckungsstelle, welche offenkundig auf einem Vollstreckungsersuchen Ihrer Stelle beruht.

Ich fordere Sie hiermit in aller Bestimmtheit auf, dieses Vollstreckungsersuchen unverzüglich zurückzuziehen, die Vollstreckungsmaßnahmen einzustellen und stattdessen Ihren gesetzlichen Verpflichtungen nachzukommen.

Vorsorglich weise ich Sie darauf hin, dass ich gegen Ihre Bescheide
vom __.__.____
vom __.__.____
vom __.__.____
jeweils fristgemäß Widerspruch eingelegt
hatte incl. Antrag auf Aussetzung der Vollziehung - welche ich hiermit allesamt nochmals bekräftige.

Hilfsweise stelle ich hiermit nochmals Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gem. § 80 Abs. 4 VwGO für alle meine bisherigen Widersprüche, da ich mir die Zahlung des Betrags nicht leisten kann.

Für alle bisherigen Widersprüche stehen die mir gesetzlich zustehenden rechtsmittelfähigen Widerspruchsbescheide Ihrerseits seit Monaten aus!

Ihre "Gebühren-/ Beitrags-" bzw. "Festsetzungsbescheide" sind daher noch nicht rechtskräftig.
Daher weise ich auch jedwede Mahngebühren und sonstige Aufschläge vollumfänglich zurück.
 
Alle erfolgten Widersprüche sind zulässig und begründet.

Da die Ihnen gesetzlich zugestandene maximal dreimonatige Bearbeitungsfrist für die Widerspruchsbescheide bereits seit langem abgelaufen ist, behalte ich mir - insbesondere bei tatsächlicher Einleitung bzw. Fortsetzung von Vollstreckungsmaßnahmen - vor, umgehend den Rechtsweg zu beschreiten.

Über o.g. Bescheide hinausgehende weitere Bescheide sind mit nicht zugestellt/ nicht bekanntgegeben worden.

Eine Vollstreckung ohne vorausgegangene Bescheide ist jedoch nicht möglich.
Zur Vollstreckung rückständiger Beiträge sind Bescheide erforderlich (BGH, I ZB 64/14 vom 11.06.2015).

Von Ihnen etwaig eingeleitete bzw. fortgesetzte Zwangsvollstreckungsmaßnahmen werde ich unter diesen Umständen in jedem Falle mit allem Nachdruck und zu Ihren Kosten abwehren.

Zudem fordere ich Sie auf, zukünftige weitere Festsetzungen zu unterlassen, solange nicht abschließend über meine Widersprüche in der Hauptsache entschieden worden ist.

Mit freundlichen Grüßen


Dies dann bestenfalls auch zur Kenntnis an die örtliche Vollstreckungsstelle, mit der Maßgabe, vor weiteren Schritten die Rückmeldung von ARD-ZDF-GEZ abzuwarten.


Wie immer:
Alle Angaben ohne Gewähr! Keine Rechtsberatung!



Da Mehrfachdiskussionen bereits ausgiebig behandelter Themen aus Kapazitätsgründen und aus Gründen der Übersicht im Forum nicht vorgesehen sind, hier jedoch bitte trotz der zwischenzeitlich klareren Fallkonstellation keine weiteren allgemeinen Diskussionen, sondern allenfalls spezielle Fragen zu etwaigen Besonderheiten des hiesigen fiktiven Falls.
Danke für die Berücksichtigung.


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