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Autor Thema: Hat eine Beschwerde auf einen Beschluss noch Sinn? (Eintrag Schuldnerverz.)  (Gelesen 1706 mal)

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  • Beiträge: 4
Hallo,

Person y hat folgendes Problem:

der GV hat Pesron y eine Ladung zur Vermögensauskunft zugesand, gegen diese hat Y Widerspruch eingelegt.

Der GV hat geantwortet das die Vollstreckung aus der Vollstreckungsanordnung nach seiner Kenntnis ausreichend für die Vollstreckung ist und hat eine Eintragung in das Schuldnerverzeichnis angeordnet. 
Dagegen ist Y beim zuständigen Amtsgericht in Widerspruch gegangen.
Am 11.3. kam nun vom Gericht der Beschluss, dass der Widerspruch zurückgewisen wird.

Person Y hat jetzt eine Notfrist von zwei Wochen um eine Beschwerde an das Gericht zu schreiben.
Hat das noch Sinn, wie könnte Y das anstellen. Die Eintragung ins Schuldnerverzeichnis ist keine Option.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 30. März 2016, 03:23 von Bürger«

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  • Beiträge: 4
Ich habe jetzt seit Tagen gesucht, aber nichts gefunden was zu obigem fiktiven Fall passen könnte.

Hat schon mal jemand eine sofortige Beschwerde geschrieben?

Muß man sich da auf seinen zuvor geschriebenen Widerspruch beziehen oder kann man das noch mal ganz neu schreiben?


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 30. März 2016, 03:24 von Bürger«

  • Moderator
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  • ZahlungsVERWEIGERER. GrundrechtsVERTEIDIGER.
    • Protest + Widerstand gegen ARD, ZDF, GEZ, KEF, ÖRR, Rundfunkgebühren, Rundfunkbeitrag, Rundfunkstaatsvertrag:
Aufgrund von Kapazitätsengpässen leider erst jetzt zur Prüfung und Freischaltung gekommen.

Am 11.3. kam nun vom Gericht der Beschluss, dass der Widerspruch zurückgewisen wird.
Person Y hat jetzt eine Notfrist von zwei Wochen um eine Beschwerde an das Gericht zu schreiben.
Hat das noch Sinn, wie könnte Y das anstellen. Die Eintragung ins Schuldnerverzeichnis ist keine Option.
Eine Beschwerde - ggf. noch unbegründet aber fristwahrend per Fax ans Amtsgericht noch möglich...?
Möglicherweise nicht mehr - aber Versuch macht kluch...? :-[

Eine Suche mit Begriffen/ Kombinationen wie z.B. "Beschwerde Vollstreckung" liefert durchaus so einige Beiträge wie z.B.

Anwendung des BGH-Beschlusses vom 11.6.15 bei Vollstreckung ohne Bescheid
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,15970.0.html

sowie weiterführend u.a. auch
AG Riesa/ AG Dresden > fehlender Bescheid > §766 ZPO oder §40 VwGO? AG oder VG?
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,13609.0.html
incl. BESCHWERDE gegen den ablehnenden Beschluss
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,13609.msg92964.html#msg92964
über die
"Erinnerung gem. §766 ZPO gegen die Art und Weise der Zwangsvollstreckung"
wegen fehlender Vollstreckungsgrundlage/ Bestreiten des Zugangs eines FestsetzungsBESCHEIDs
Wie genau auf Zwangsvollstreckungsbrief reagieren
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,11721.msg78996.html#msg78996



aktualisierte (aber auch auf Sachsen angepasste) Version der
"Erinnerung gem. §766 ZPO gegen die Art und Weise der Zwangsvollstreckung"
(anpassbar auch zur Verwendung als Beschwerde, etc.)
gem. neuerer, tendenzieller Erkenntnisse u.a. unter
AG Riesa/ AG Dresden > fehlender Bescheid > §766 ZPO oder §40 VwGO? AG oder VG?
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,13609.msg102096.html#msg102096

Hochinstanzliche Urteile bzgl. Bestreiten/Nachweis der Zustellung/Bekanntgabe (Zugangsfiktion)
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,13736.0.html


Beachte:
Die Amtsgerichte erklärten sich nicht selten für unzuständig...
...und argumentieren in augenscheinlich irriger Auslegung des BGH-Beschlusses - siehe oben.
Ungeachtet dessen schieben sie die Verwaltungsgerichte vor - wofür es aber keine eindeutige und schon gar nicht für den Betroffenen leicht nachvollziehbare Begründung gibt...


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