Wurde im fiktiven Fall das Vollstreckungsersuchen vor dem ersten Schreiben gelesen?
Es ist schon erstaunlich, der BGH hat im Beschluss 11.06.2015 erklärt, dass Bescheide für eine Vollstreckung notwendig sind.
Nicht erklärt hat der BGH, dass keine Bescheide für die Vollstreckung notwendig seien.
Nicht erklärt hat der BGH ob ein Vollstreckungsersuchen ohne dass zuvor ein Bescheid bekanntgegeben wurde diesen überhaupt ersetzen kann.
Denn Grundlage der Entscheidung des BGH war ein Fall, wo der Zugang respektive die Bekanntgabe des zu Vollstreckenden Bescheid nicht bestritten wurde, sondern ein Vollstreckungsersuchen wo die Form und der Inhalt durch den Bürger beklagt wurde.
Der BGH führt aus, dass, wenn ein Bescheid vorliegt, dass dann das Vollstreckungsersuchen so in der Form wie es vorlag in Ordnung sei.
Es ist sehr erstaunlich, dass die Amtsgerichte zwischen den Zeilen des BGH Urteils Sachen finden, welche dort nicht stehen und diese auf Fälle übertragen, welche nicht vergleichbar mit dem des BGH sind.
Das Amtsgericht führt falsch aus:
Der Schuldner moniert, dass es keine zu vollstreckenden Forderungen gäbe, da der Beitragsservice als Gläubigerin nicht rechtsfähig sei.
Das ist aber falsch und sollte somit als falsch im nächsten Schritt klar gestellt werden.
Denn das Amtsgericht hat zwei Gründe zu einem zusammen gebaut, welche unabhängig von einander stehen.
Der erste Grund ist das Fehlen der Bescheide/Titel.
Der zweite Grund ist die Ansicht des "Schuldners" dass es im Vollstreckungsersuchen keinen richtigen Gläubiger gibt.
Das Amtsgericht entstellt damit den Sinn der Aussagen.
Tatsächlich hat der "Schuldner" erklärt, dass es keinen Bescheid/Titel gibt, welcher vollstreckt werden kann.
Siehe dazu Satz
Auch eine Verwaltungsvollstreckung kann nur über vollstreckbare Titel erfolgen. Den einfachen Zahlungsaufforderungen fehlt diese Qualität.
in der Erinnerung. Dass bedeutet, dem "Schuldner" sind keine Bescheide oder Titel bekannt und hätte vom Amtsgericht auch so gewertet werden müssen.
Ohne eine solche Bekanntgabe kann keine Vollstreckung erfolgen, dass hätte das Amtsgericht erkennen müssen. Zudem hätte das Amtsgericht doch erkennen sollen, dass es in so einem Fall dann den Vorgang an ein VG abgeben müsste, weil es dafür unter Umständen nicht mehr zuständig ist, weil es scheinbar nicht dazu befugt ist diese Bekanntgabe zu überprüfen.
Anm.Mod.seppl: Textkorrektur - Teilweise "BGB" durch "BGH" ersetzt