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Autor Thema: Brief vom Amtsgericht  (Gelesen 14758 mal)

Z
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Brief vom Amtsgericht
Autor: 09. März 2016, 09:13
Hallo zusammen,

Nehmen wir mal folgende Sachverhalt an:

Person X hat gewartet bis ein Schreiben vom Gerichtsvollzieher kam und mit folgendem Brief darauf reagiert:

In der Zwangsvollstreckungssache, ihr Zeichen:  des
vermeintlichen Gläubigers  Südwestrundfunk ARD / ZDF Deutschlandradio

gegen den vermeintlichen Schuldner lege ich
Widerspruch und Erinnerung gem. §766 ZPO ein.
Begründung:

1. Es gibt keinen von einem Richter unterschriebenen Vollstreckungstitel. Nichtige Verwaltungsakte sind einer Vollstreckung nicht fähig. Wie sich aus den Art. 18 & Art.19 des Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz (VwZVG) ergibt können nur belastende Verwaltungsakte vollstreckt werden. Auch eine Verwaltungsvollstreckung kann nur über vollstreckbare Titel erfolgen. Den einfachen Zahlungsaufforderungen fehlt diese Qualität.

2. BGH Beschluss vom 21. Oktober 2015 • Az. I ZB 6/15 hebt lediglich das Tübinger Urteil vom 8. Januar 2015 auf, nicht jedoch das Tübinger Urteil vom 9. September 2015. Bestärkt somit das Urteil des LG Tübingen vom 9. September 2015 Az.5  T 296/14

3. Urteil des LG Tübingen vom 9. September 2015 Az.5  T 296/14
Dieses Ersuchen stellt den zugrundeliegenden Vorgang dar; es werden Zahlungsrückstände und „Bescheide“ aufgelistet, ohne allerdings in der entsprechenden Aufstellung eine den Bescheid erlassende Behörde anzugeben. Der Gläubiger muss so genau bezeichnet sein, dass er richtig festgestellt werden kann. Der Schuldner muss erkennen können, gegen wen ggf. Vollstreckungsgegenklage zu erheben wäre, auf wessen Forderung er zahlen muss. Die Parteibezeichnung „ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice“ (früher GEZ) ist unzutreffend; der Beitragsservice ist weder rechts- noch parteifähig und nicht Gläubiger der Forderung.
Zudem keine Behörde und somit nicht berechtigt Bescheide zu erlassen.

4. Verfahren AZ „5 L 473/15.NW“ vor dem Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstrasse am 7. Juli 2015 hat das Verwaltungsgericht indirekt das Geschäftsgebaren des Beitragsservices und der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten gerügt und der Klägerin Recht gegeben. Dabei ging es um die Abgabe einer Vermögensauskunft die im Zuge der Vollstreckung von Rundfunkbeiträgen erfolgen sollte. Der Klägerin wurde Recht zugesprochen und Sie gewann. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin.
Des Weiteren lege ich hiermit Widerspruch gegen die Vollziehung der Eintragungsanordnung ein und beantrage die einstweilige Aussetzung anzuordnen.
Es liegt ein Eintragungshindernis vor.  Es gibt keinen Eintragungsgrund. Die Eintragungsanordnung ist nicht zu vollziehen und aufzuheben. Sollte eine Eintragung erfolgt sein, wird hiermit beantragt diese gemäß  § 882 e ZPO Abs. 3 Ziff. 2 sofort zu löschen.
Das Ersuchen des Gläubigers ist zurück zu weisen!

Aufforderung zur Darlegung der gesetzlichen Grundlage hoheitlichen Handelns gemäß Art. 1 Abs. 3 GG i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG zum Nachweis der Übereinstimmung hoheitlichen Handelns mit dem Grundgesetz.
Sie sind gemäß Art. 1 Abs. 3 GG an die Grundrechte als unmittelbar geltendes Recht sowie gemäß Art. 20 Abs. 3 GG an das Gesetz gebunden.
Als auf die Grundrechte und das Grundgesetz Verpflichteter sind Sie dementsprechend zum Nachweis der Gesetzmäßigkeit Ihres hoheitlichen Handelns gegenüber dem Adressaten dieser Handlungen verpflichtet.
Aus diesem Grunde und zur Überprüfung der Übereinstimmung der im Schreiben vom 12.02.2016 angekündigten hoheitlichen Handlung mit dem Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland werden Sie hiermit gemäß Art. 1 Abs. 3 GG i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG zur genauen Angabe der gesetzlichen Grundlagen mit Angabe der entsprechenden Einzelnormen zur Abgabe der Vermögensauskunft aufgefordert.
Dazu setze ich Ihnen eine Frist von 8 Werktagen zum 09.03.2016
Für den Fall, dass Sie dieser Forderung zum Nachweis der Gesetzmäßigkeit Ihres Handelns nicht nachgekommen, wird davon ausgegangen, dass Ihr hoheitliches Handeln demnach nicht den Vorschriften des Art. 1 Abs. 3 GG i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG entspricht.
Denn »Im Rechtsstaat des Grundgesetzes bedarf der Einsatz von Zwang jedoch stets einer ausreichenden Ermächtigungsgrundlage. Andererseits findet staatliche Gewalt eine unübersteigbare Grenze an den Grundrechten.« (vgl. BVerfGE 49, 220 231 – Zwangsversteigerung III).


Mit freundlichen Grüßen





Diese vorgehensweise hat bei Person D und Person F im Jahr 2015 wunderbar funktioniert und man hörte nie wieder was.


Kurz vor Ablauf der im Widerspruch gesetzten Frist kam ein Brief vom Amtsgericht bei Person X an - siehe Anhang Schreiben Amtsgericht.

Was würdet Ihr Person X raten?

Im Voraus vielen Dank.


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Re: Brief vom Amtsgericht
#1: 11. März 2016, 07:45
Das ist ein Post für Verwaltungsrechtspezialisten. Die Sache scheitert auch daran, daß viele gar nicht verstehen, worum es überhaupt geht.


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Re: Brief vom Amtsgericht
#2: 11. März 2016, 10:58
Wurde im fiktiven Fall das Vollstreckungsersuchen vor dem ersten Schreiben gelesen?

Es ist schon erstaunlich, der BGH hat im Beschluss 11.06.2015 erklärt, dass Bescheide für eine Vollstreckung notwendig sind.
Nicht erklärt hat der BGH, dass keine Bescheide für die Vollstreckung notwendig seien.

Nicht erklärt hat der BGH ob ein Vollstreckungsersuchen ohne dass zuvor ein Bescheid bekanntgegeben wurde diesen überhaupt ersetzen kann.

Denn Grundlage der Entscheidung des BGH war ein Fall, wo der Zugang respektive die Bekanntgabe des zu Vollstreckenden Bescheid nicht bestritten wurde, sondern ein Vollstreckungsersuchen wo die Form und der Inhalt durch den Bürger beklagt wurde.

Der BGH führt aus, dass, wenn ein Bescheid vorliegt, dass dann das Vollstreckungsersuchen so in der Form wie es vorlag in Ordnung sei.


Es ist sehr erstaunlich, dass die Amtsgerichte zwischen den Zeilen des BGH Urteils Sachen finden, welche dort nicht stehen und diese auf Fälle übertragen, welche nicht vergleichbar mit dem des BGH sind.

Das Amtsgericht führt falsch aus:
Zitat
Der Schuldner moniert, dass es keine zu vollstreckenden Forderungen gäbe, da der Beitragsservice als Gläubigerin nicht rechtsfähig sei.

Das ist aber falsch und sollte somit als falsch im nächsten Schritt klar gestellt werden.

Denn das Amtsgericht hat zwei Gründe zu einem zusammen gebaut, welche unabhängig von einander stehen.
Der erste Grund ist das Fehlen der Bescheide/Titel.
Der zweite Grund ist die Ansicht des "Schuldners" dass es im Vollstreckungsersuchen keinen richtigen Gläubiger gibt.
Das Amtsgericht entstellt damit den Sinn der Aussagen.

Tatsächlich hat der "Schuldner" erklärt, dass es keinen Bescheid/Titel gibt, welcher vollstreckt werden kann.
Siehe dazu Satz
Zitat
Auch eine Verwaltungsvollstreckung kann nur über vollstreckbare Titel erfolgen. Den einfachen Zahlungsaufforderungen fehlt diese Qualität.
in der Erinnerung. Dass bedeutet, dem  "Schuldner" sind keine Bescheide oder Titel bekannt und hätte vom Amtsgericht auch so gewertet werden müssen.



Ohne eine solche Bekanntgabe kann keine Vollstreckung erfolgen, dass hätte das Amtsgericht erkennen müssen. Zudem hätte das Amtsgericht doch erkennen sollen, dass es in so einem Fall dann den Vorgang an ein VG abgeben müsste, weil es dafür unter Umständen nicht mehr zuständig ist, weil es scheinbar nicht dazu befugt ist diese Bekanntgabe zu überprüfen.

Anm.Mod.seppl: Textkorrektur - Teilweise "BGB" durch "BGH" ersetzt





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Re: Brief vom Amtsgericht
#3: 11. März 2016, 15:51
Hallo zusammen,

wie sollte Person X in diesem fiktiven Fall sein Antwortschreiben gestalten?

@PersonX: Das Vollstreckungsersuchen vom fiktiven Gerichtsvollzieher?

Im Voraus vielen Dank.


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Re: Brief vom Amtsgericht
#4: 13. März 2016, 11:59
Hallo zusammen,

was würdet ihr in diesem fiktiven Fall von einer solchen Antwort von Person X halten:

Beschwerde gegen Beschluss vom 4.3.2016 des AG Wolfach

In der Zwangsvollstreckungssache, Amtsgericht Wolfach Az: ………. des vermeintlichen Gläubigers Südwestrundfunk gegen den vermeintlichen Schuldner ………



Begründung:

der BGH hat im Beschluss 11.06.2015 erklärt, dass Bescheide für eine Vollstreckung notwendig sind. Nicht erklärt hat der BGH, dass keine Bescheide für die Vollstreckung notwendig seien.

Nicht erklärt hat der BGH, ob ein Vollstreckungsersuchen ohne dass zuvor ein Bescheid bekanntgegeben wurde, diesen überhaupt ersetzen kann.

Denn Grundlage der Entscheidung des BGH war ein Fall, wo der Zugang respektive die Bekanntgabe des zu vollstreckenden Bescheid nicht bestritten wurde, sondern ein Vollstreckungsersuchen wo die Form und der Inhalt durch den Bürger beklagt wurde.

Der BGH führt aus, dass, wenn ein Bescheid vorliegt, dass dann das Vollstreckungsersuchen so in der Form wie es vorlag in Ordnung sei.

Es ist sehr erstaunlich, dass das Amtsgericht zwischen den Zeilen des BGH Urteils Sachen finden, welche dort nicht stehen und diese auf Fälle übertragen, welche nicht vergleichbar mit dem des BGH sind.

Das Amtsgericht führt falsch aus
Zitat:
Der Schuldner moniert, dass es keine zu vollstreckenden Forderungen gäbe, da der Beitragsservice als Gläubigerin nicht rechtsfähig sei.
 
Das ist aber falsch, denn das Amtsgericht hat zwei Gründe zu einem zusammen gebaut, welche unabhängig von einander stehen.

•   Der erste Grund ist das Fehlen der Bescheide/Titel.

•   Der zweite Grund ist die Ansicht des "Schuldners" dass es im Vollstreckungsersuchen keinen richtigen Gläubiger gibt.

Das Amtsgericht entstellt damit den Sinn der Aussagen.

Tatsächlich hat der "Schuldner" erklärt, dass es keinen Bescheid/Titel gibt, welcher vollstreckt werden kann.
Siehe dazu Satz
Zitat:
Auch eine Verwaltungsvollstreckung kann nur über vollstreckbare Titel erfolgen. Den einfachen Zahlungsaufforderungen fehlt diese Qualität.
 
Dass bedeutet, dem  "Schuldner" sind keine Bescheide oder Titel bekannt und hätte vom Amtsgericht auch so gewertet werden müssen.

Ohne eine solche Bekanntgabe kann keine Vollstreckung erfolgen, dass hätte das Amtsgericht erkennen müssen. Zudem hätte das Amtsgericht doch erkennen sollen, dass es in so einem Fall dann den Vorgang an ein VG abgeben müsste, weil es dafür unter Umständen nicht mehr zuständig ist, weil es scheinbar nicht dazu befugt ist diese Bekanntgabe zu überprüfen.

Auf die weiteren Begründungen des Widerspruchs des vermeintlichen Schuldners vom 24.02.2016 wurde vom Gericht nicht eingegangen.

Der Beschluss vom 04.03.216 ist aufzuheben.

Es liegt ein Eintragungshindernis vor.  Es gibt keinen Eintragungsgrund. Die Eintragungsanordnung ist aufzuheben. Sollte eine Eintragung erfolgt sein, wird hiermit beantragt diese gemäß  § 882 e ZPO Abs. 3 Ziff. 2 sofort zu löschen.
Das Ersuchen des Gläubigers ist zurück zu weisen!



Mit freundlichen Grüßen





Was könnte im schlimmsten Fall passieren in diesem Szenario passieren?


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Re: Brief vom Amtsgericht
#5: 13. März 2016, 12:30
Zitat
Zudem hätte das Amtsgericht doch erkennen sollen, dass es in so einem Fall dann den Vorgang an ein VG abgeben müsste, weil es dafür unter Umständen nicht mehr zuständig ist, weil es scheinbar nicht dazu befugt ist diese Bekanntgabe zu überprüfen.
Das ist mehr ein Gedanke, dass sollte das Gericht von selbst feststellen. Das könnte auch als offene Frage formuliert werden.

Zitat
Es ist sehr erstaunlich, dass das Amtsgericht zwischen den Zeilen des BGH Urteils Sachen finden, welche dort nicht stehen und diese auf Fälle übertragen, welche nicht vergleichbar mit dem des BGH sind.
Das ist auch ein Gedanke, finden -> findet oder Amtsgericht in Plural -> Amtsgerichte. PersonX würde es aber weglassen, weil das ein Gedanke ist. Beziehungsweise sollte es als offene Frage formuliert werden.

Bitte den BGH Beschluss lesen, denn
Zitat
Der BGH führt aus, dass, wenn ein Bescheid vorliegt, dass dann das Vollstreckungsersuchen so in der Form wie es vorlag in Ordnung sei.
ist stark verkürzt. Es könnte auch der passende Teil zitiert werden.

Zitat
Der Beschluss vom 04.03.216 ist aufzuheben.
Das würde PersonX vielleicht anders formulieren. Der Beschluss ist hinsichtlich der angezeigten Aussagen zu prüfen.

Weil Vorschriften kann eine Person A dem Gericht sicherlich nicht machen.

Zitat
Ohne eine solche Bekanntgabe kann keine Vollstreckung erfolgen,
Die Bekanntgabe eines Leistungsbescheids ist und sollte auch weiterhin eine der allgemeinen Voraussetzungen jeder Vollstreckung sein.

Zitat
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Das Ersuchen des Gläubigers ist zurück zu weisen!

Wahrscheinlich gibt es noch keine Eintragung? Dann weglassen.
Den zweiten Teil würde PersonX ändern.

Die Vollstreckung ohne erfüllte allgemeine Voraussetzungen wird zurück gewiesen.

Gebaut -> geführt oder gefasst oder kombiniert


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Re: Brief vom Amtsgericht
#6: 13. März 2016, 14:24
Zitat
Zitat

    Zudem hätte das Amtsgericht doch erkennen sollen, dass es in so einem Fall dann den Vorgang an ein VG abgeben müsste, weil es dafür unter Umständen nicht mehr zuständig ist, weil es scheinbar nicht dazu befugt ist diese Bekanntgabe zu überprüfen.

Das ist mehr ein Gedanke, dass sollte das Gericht von selbst feststellen. Das könnte auch als offene Frage formuliert werden.

Nein, die mit der Vollstreckung befassten Behörden, also auch das Amtsgericht, sind verpflichtet, die Bekanntgabe der Bescheide zu überprüfen, da das eine Vollstreckungsvoraussetzung ist. Dafür ist(bei einer Vollstreckung) nicht das VG zuständig.


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Re: Brief vom Amtsgericht
#7: 13. März 2016, 14:27
Eine offene Frage könnte so aussehen:

Wo im BGH Beschluss wird erklärt, dass die allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen nicht gültig sind? Wie kommt das Amtsgericht zu der Ansicht, dass die Voraussetzungen nicht zu prüfen sind? Wie erklärt der BGH die Notwendigkeit von einem Bescheid für die Vollstreckung? Wie wurde durch den BGH begründet, dass die Form des Vollstreckungsersuchen den Anforderungen entspricht und unter welcher Voraussetzung gilt das?


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Re: Brief vom Amtsgericht
#8: 13. März 2016, 14:33
In der Beschwerde würde ich keine offenen Fragen stellen. Das ist kein Quiz sondern eine sofortige Beschwerde. Nur Fakten zählen.


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Re: Brief vom Amtsgericht
#9: 13. März 2016, 14:40
Zitat
Nein, die mit der Vollstreckung befassten Behörden, also auch das Amtsgericht, sind verpflichtet, die Bekanntgabe der Bescheide zu überprüfen, da das eine Vollstreckungsvoraussetzung ist. Dafür ist(bei einer Vollstreckung) nicht das VG zuständig.

In Sachsen sieht ein Richter am LG genau diesen Punkt anders und verweist dabei auch groß zügig auf den BGH und erklärt dass das Amtsgericht es nicht prüfen muß und fällt Beschlüsse welche sich inhaltlich widersprechen. Das ist ganz großes Kino. Bei den Begründungen greift sich jeder Ottonormal Bürger an den Kopf und bleibt ratlos zurück. Allgemein wird es als Rechtsbeugung empfunden.


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Re: Brief vom Amtsgericht
#10: 13. März 2016, 14:45
Warum keine offenen Fragen, auch in einer Beschwerde sollten Fragen möglich sein. Offen deshalb damit der Richter verstehen kann warum die Entscheidung des Amtsgerichts zur Beschwerde gebracht wird.

Die Fakten stehen doch da: Keine Bescheide vorhanden.


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Re: Brief vom Amtsgericht
#11: 22. März 2016, 08:16
Hallo zusammen,

damit dieser fiktive Fall spannend bleibt, hier mal die fiktive Antwort des Amtsgerichts auf mein letztes fiktives Schreiben - dieses füge ich später noch mit bei.


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Re: Brief vom Amtsgericht
#12: 22. März 2016, 13:16
So hier nochmals der fitkive Brief des Amtsgerichts... müsste man hier tätig werden oder abwarten?


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Re: Brief vom Amtsgericht
#13: 22. März 2016, 16:29
Und hier noch das fiktive vorausgegangene Schreiben.


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Re: Brief vom Amtsgericht
#14: 23. März 2016, 23:45
Bezieht sich auf Antwort 12, der Anhang in Antwort 13 ist noch nicht sichtbar.

Das Amtsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen, deswegen hat das Amtsgericht die Beschwerde an das nächste Gericht in der Kette weiter gegeben.

Es kann passieren, das dieses Landgericht nochmals explizit nachfragen wird. Das wäre ein Schreiben vom Landgericht wo eine Entscheidung in Aussicht steht verbunden mit einer Empfehlung. Wenn das Landgericht beim Überfliegen der Beschwerde dazu tendiert diese auch abzulehnen dann wird die Empfehlung die Rücknahme der Beschwerde sein. Dazu gibt es dann eine ca 14 tätige Frist. Meist ist noch ein Hinweis vorhanden dass die Entscheidung Kosten auslösen wird. Dazu wird wahrscheinlich ein Kostenschlüssel angegeben, womit die Höhe nachschlagbar ist. Wenn davon ausgegangen werden kann das es einheitlich ist dürften es ca. 30,- € sein.

Es kann aber auch passieren, dass das Landgericht gleich eine Entscheidung fällt und bekannt gibt.

Eine Reaktion würde bei einer Rückfrage nötig.


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