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Autor Thema: rein vorsorglicher Widerspruch gegen Eintragungsanordnung nicht möglich? Antrag "erledigt"?  (Gelesen 2597 mal)

K
  • Beiträge: 6
Hallo Personen A bis Z!

Ich denke mit meinem Anliegen bin ich hier richtig: habe nämlich von einer Person X gehört die wie schon hier mehrfach beschrieben alles bis auf den gelben Brief ignoriert hat. Anschließend fristgerecht Erinnerung, Widerspruch gegen die Eintragung, Einstellung der Vollstreckung, also alles nach Schema F erledigt hat. Nun aber etwas, womit Person X nicht gerechnet hat: es kam als Antwort ein einfacher Brief vom Amtsgericht (war sogar offen), verfasst hat es eine Rechtspflegerin, hat auch unterschrieben! Wörtlich stand folgendes drin:

Zitat
Ihr Zeichen... In Sachen: Bayerischer Rundfunk/Herr Soundso...

Sehr geehrter Herr Soundso,

da noch keine Eintragungsanordnung ergangen ist, kann über Ihren "Widerspruch" nicht entschieden werden, rein vorsorglich können Sie keinen Widerspruch einlegen.

Hinweis: Bitte beachten Sie, dass an die Erledigung dieser Verfügung nicht erinnert wird. Sofern Sie diese nicht binnen einer Frist von 6 Monaten beantworten, gilt Ihr Antrag als erledigt (§7 AktO).

Sonst war nichts mehr dabei! Auf den doch etwas längeren Brief von Person X ging sie überhaupt nicht ein. Im Forum habe ich dazu leider nichts gefunden. Hat jemand evtl. damit schon Erfahrung??? Was ist mit dem Hinweis eigentlich gemeint und was soll da bitte beantwortet werden wenn überhaupt??? Oder anders gefragt: muss auf so einen Brief in irgendeiner Form reagiert werden? Ist überhaupt etwas zu tun? Es müsste doch eigentlich ein negativer Beschluss vom Gericht kommen!?

Wäre für Antworten sehr dankbar!

MFG

Bekannter von Person X


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 03. März 2016, 15:25 von Bürger«

  • Moderator
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Da vom Threadersteller nicht wiedergegeben wird, was fiktive Person X in ihrer Erinnerung bzw. ihrem Widerspruch gegen die Eintragung geschrieben hatte, kann hier nur gemutmaßt werden, dass sie den "Widerspruch gegen die Eintragungsanordnung" entweder bereits in der Erinnerung oder separat eingelegt hat - jedenfalls aber wohl augenscheinlich bevor eine "Anordnung zur Eintragung ins Schuldnerverzeichnis der Länder" überhaupt erfolgt ist bzw. veranlasst wurde.

Das Gericht schreibt nun, dass eine "rein vorsorgliche" Einlegung von Rechstmitteln ("Widerspruch gegen die Eintragung") wohl nicht erfolgen könne, da mangels "Anordnung" die gegen sie gerichteten Rechtsmittel einfach noch nicht gegeben sind.

Dass das Gericht den Antrag somit als "erledigt" betrachtet, diesen also nicht bearbeiten wird, scheint für Person X jedenfalls nicht schädlich - und wohl auch nicht mit Kosten verbunden.

Sobald aber evtl. doch eine Anordnung zur Eintragung ins Schuldnerverzeichnis erfolgen sollte, müsste Person X dann also den Widerspruch gegen die Eintragungsanordnung erneut stellen.

So jedenfalls mein Verständnis dieses fiktiven Falls ;)


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K
  • Beiträge: 6
 @ Bürger: Danke für die Antwort! Mittlerweile hat Person X ein dickes Schreiben vom Amtsgericht erhalten, wobei vom Gericht eigentlich nur ein Zweizeiler verfasst wurde:

"Gemäß Anordnung des Richters erhalten Sie die Unterlagen... blabla... zur Stellungnahme binnen zwei Wochen. Hinweis: Aus Kostengründen sollte eine Rücknahme der Erinnerung überdacht werden. Nach derzeitigem Sachstand bestehen keine Erfolgsaussichten"

Der Rest ist vom Beitragsservice: Ein kurzer Hinweis, dass Voraussetzungen für die Vollstreckung vorliegen, und ansonsten ganz viele Urteile die mir Angst machen sollen.

Gibt es eigentlich eine Möglichkeit dass der Beitragsservice den Bescheid nochmal verschickt, per Einschreiben beispielsweise, oder sollte sich Person X auf ein Gerichtsverfahren einstellen?


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