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Autor Thema: Eine Klage gegen 4 Bescheide - VG macht daraus 2 Klagen gegen je 2 Bescheide  (Gelesen 5307 mal)

c
  • Beiträge: 22
Hallo zusammen,

Person P hat vor kurzem bei einem Verwaltungsgericht in Bayern Klage gegen den bayrischen Rundfunk erhoben. Der BR hatte P bereits
  • 4 Bescheide (zwei in 2014, einer in 2015, einer in 2016) zugestellt
  • auf jeweils fristgerechten Widerpruch mit Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (§80) keinen (Widerspruchs) Bescheid geschickt
  • und nun die Zwangsvollstreckung für die ersten beiden Bescheide eingeleitet
P hat daraufhin gegen alle 4 Bescheide geklagt. Parallell dazu hat P beim VG einen Antrag auf "Eilrechtssschutz" (Aussetzung der Vollziehung §80) bzgl. der ersten beiden Bescheide gestellt, da für diese eine Zwangsvollstreckung läuft.

Nun hat P dreimal Post vom VG bekommen, mit zwei Aktenzeichen für zwei Klagen und einem AZ für einen zusätzlichen Antrag nach §80. In der ersten Klage geht es um die beiden Bescheide aus 2014, in der zweiten um die beiden anderen Bescheide. Der Clou: für beide Verfahren gibt es natürlich eine separate Kostennnote (je 105 Euro).

Das VG hat also aus einer Klage (in der auch die Aussetzung der Vollziehung für alle 4 Bescheide beantragt wurde), zwei Klagen plus einen (zusätzlichen) Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gemacht.

Hat jemand so etwas schon einmal erlebt oder davon gehört? Oder kann das irgendwie erkären?

Da P natürlich keine Lust hat, zwei Verfahren parallell zu führen, in denen es im wesentlichen um dasselbe geht - weiß jemand, ob er die "Zusatzklage" und den "Zusatzantrag" zurücknehmen bzw. erst gar nicht "starten" kann, z.B. indem er die Gerichtsgebühr nicht bezahlt?

Außerdem hat P vom VG noch einen Brief bekommen, in dem steht, daß das VG auch ohne Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden kann, wenn keine besonderen rechtlichen oder tatsächlichen Schwierigkeiten bestehen. P's Klage käme dafür in Betracht, und P erhalte Gelegenheit, sich dazu sowie zur Streitsache innerhalb von 3 Wochen nach Zugang des besagten Schreibens zu äußern.

Weiß jemand, was das genau bedeutet, und ob P einfach sagen kann, er möchte aber schon eine Verhandlung? Oder muß P erst begründen, warum sein Fall eben doch rechtlich "schwierig" bzw. allgemein relevant sein soll?


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 04. März 2019, 21:52 von DumbTV«

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Es wird doch nur ein einziger Widerspruchsbescheid erstellt vom BR, oder wurde gegen Festsetzungsbescheide geklagt? Die Verfahren müssen zusammengeführt werden, wenn sie alle den gleichen Klagegrund haben (man wendet sich gegen die Zahlung des Rundfunkbeitrags). Ein Anruf bei Sachbearbeiter/in kann hilfreich sein.
Ein zweites Aktenzeichen für den Antrag §80(5) VwGO ist normal.

Es bestehen besondere rechtliche Schwierigkeiten, wie die Verfahren vor höheren Gerichten zeigen:

Jetzt 28 BVerwG-Verfahren: Aktenzeichen Vorinstanzen & Termine für Ruhendstellung
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,17606.msg116179.html#msg116179


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c
  • Beiträge: 22
Vielen Dank für die rasche Antwort.

Es wurde gegen Festsetzungsbescheide geklagt (der älteste ist noch mit "Gebühren/Beitragsbescheid" überschrieben). Allen wurde fristgerecht widersprochen, in keinem einzigen Fall  gab es einen Widerspruchsbescheid. Für die Bescheide #1 und #2 ("Klage 1") wurde die Zwangsvollstreckung eingeleitet: P hat Post vom GV bekommen, Ladung zur Vermögensauskunft.

Für die Bescheide aus "Klage 2" gibt es noch keine Zwangsvollstreckung.


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Dann wurde möglicherweise eine dieser Klagen gegen die Zwangsvollstreckung angelegt. Das kann man telefonisch erfragen, in den Akten sind Telefonnummern angegeben. Rätselraten hilft hier leider nicht weiter, keine Antworten möglich.


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c
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Naja P ist nicht schüchtern und hat bereits dort angerufen (unter der Durchwahl, die auf den Briefen steht). Leider war die Dame am Telefon anscheinend nicht in der Lage, hier etwas sinnvolles zu sagen, außer daß der Richter Herr Sowieso das so entschieden hat und das eben so sei  >:( Etwas kafkaesk, wenn man P fragt  :o
Daraufhin hat P einen Brief an den Richter geschrieben - vielleicht kommt da ja noch eine Erklärung ...


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Ok, dann abwarten bis Antwort eintrifft.


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P
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Allen wurde fristgerecht widersprochen, in keinem einzigen Fall  gab es einen Widerspruchsbescheid.

Person PG weiß zu erzählen, dass sie 2 Bescheiden in 2014 widersprochen hatte, jedoch (zunächst) keinen Widerspruchsbescheid erhielt.
Daraufhin erstellte sie 1 (!) Klageschrift auf Bescheidung (wegen Untätigkeit) und erhielt ebenfalls 2 AZ mit 2 x Gebühren.
Stolz kann sie berichten, dass der BR durch das VG Augsburg zur Erstellung der Widerspruchsbescheide aufgefordert wurde.
Die Kosten beider Verfahren und die Auslagen von PG wurden, juchhuuu, dem BR auferlegt.  :)

Es erging 1 Widerspruchsbescheid für 2 Widersprüche, gegen den Person PG wiederum 1 (!) Klage einreichte.
Erneut erhielt PG 2 AZ mit 2 x Gebühren.
PG ging nach seiner und unser aller Erfahrung davon aus, in der Hauptsache zu verlieren.
Um dem BR keine zu große Genugtuung zu ermöglichen, nahm PG bei 1 AZ die Klage zurück (Gerichtskosten ca. € 15,00)  ;D
und führte das andere AZ weiter (wo er erwartungsgemäß die Klage verlor, das war im Sommer 2015).

An den BR hat Person PG dennoch bis heute nicht einen einzigen Cent bezahlt! >:D


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P
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  • Ich verhandle nicht mit Terroristen.
Eine fiktive Person P könnte eine Klage gegen zwei Festsetzungsbescheide und einen negativen Widerspruchsbescheid (auf den ersten Festsetzungsbescheid) eingereicht haben. Ca. 2 Monate nach Vergabe des Aktenzeichens könnte Person P den Widerspruchsbescheid auf den zweiten Festsetzungsbescheid erhalten haben.
Daraufhin könnte Person P gemäß § 44 VwGO Antrag auf "objektive Klagehäufung" gestellt haben. Person P könnte argumentiert haben, daß die beiden Festsetzungsbescheide an den gleichen Fehlern litten und auch die beiden Widerspruchsbescheide derselben Kritik ausgesetzt seien, sich also die Klagegründe nicht von denen der ersten Klage unterschieden.
Im Ergebnis könnten Person P zwei Aktenzeichen zugewiesen, aber nur einmal Gerichtsgebühren verlangt worden sein.

§ 44 VwGO
Zitat
Mehrere Klagebegehren können vom Kläger in einer Klage zusammen verfolgt werden, wenn sie sich gegen denselben Beklagten richten, im Zusammenhang stehen und dasselbe Gericht zuständig ist.


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Bayern

Widerspruchsverfahren: §§ 69-73 VwGO (Bundesrecht)

BVerfG zu Sonderbeiträgen: "Weinabgabe" - B. v. 4.2.1958 (2 BvL 31, 33/56); "Berufsausbildungsabgabe" - BVerfGE 55,274, U. v. 10.12.1980; "Kohlepfennig" - BVerfGE 91, 186, B. v. 11.10.1994; "Straßenbaubeiträge" - B. v. 25.6.2014, 1 BvR 668/10.

BVerwG zu VA: B. v. 30.8.2006, 10 B 38.06; U. v. 23.8.2011, 9 C 2.11.

c
  • Beiträge: 22
Im Namen meines Vetters (oder war's doch dessen Freund?) danke ich dem Philosophen für seine fiktiven Ausführungen. Der §44 sieht recht interessant aus  :)


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Im Falle der Person P hat das VG bisher keine Antwort gegeben. P hat inzwischen Antrag gestellt, die beiden Klagen wieder "zusammenzulegen", da sie ja auch auf einer einzelnen Klage basieren. Das müßte das VG mindestens dazu "zwingen", eine Begründung für die Aufteilung zu liefern (so dem Antrag nicht stattgegeben wird).


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T
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Was wurde denn in Falle des P daraus?
Wie ist das wohl weiter gegangen?


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Z
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Einen Vorteil hat die Splittung bezüglich des Streitwertes: Man bleibt jeweils unter 500 Euro, bezahlt also nur die einfache Gebühr. Dann kann man vor unterschiedlichen Richtern landen, einer entscheidet so, der andere so. Wäre also nochmal durchzurechnen, ob eine (Wieder-)Zusammenlegung Gerichtskostenvorteile bringt, wenn man die Klage verliert; sollte man gewinnen, ist das sowieso wurscht (aber davon können wir wohl leider nicht ausgehen).
Viel Erfolg!


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