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Autor Thema: Gericht weist Klage von Kabelanbieter gegen ZDF zurück  (Gelesen 2720 mal)

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badische-zeitung.de, 01.03.2016

Zahlen oder nicht zahlen?
Gericht weist Klage von Kabelanbieter gegen ZDF zurück

von epd

Zitat
Im Streit zwischen den deutschen Kabelnetzbetreibern und dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk hat das Mainzer Verwaltungsgericht eine Klage des Kabelanbieters Unitymedia gegen das ZDF als unzulässig abgewiesen. Der von dem Kabelanbieter eingeforderte Entgeltvertrag mit dem ZDF müsse über ein Zivilgericht eingeklagt werden, urteilten die Richter in ihrer Entscheidung.[..]

[..]Gemäß dem Rundfunkstaatsvertrag müssen die Kabelanbieter öffentlich-rechtliche Programme über ihre Netze verbreiten. Alle öffentlich-rechtlichen Sender vertreten aber mittlerweile die Auffassung, sie seien nicht zu Zahlungen an die Kabelunternehmen verpflichtet.[..]

[..]Bislang vorliegende Urteile von Landgerichten und Berufungsinstanzen kamen zu dem Ergebnis, dass aus dem Staatsvertrag keine Entgeltverpflichtungen einklagbar seien. Die Richter verwiesen darauf, dass die Sender ihre Programme unentgeltlich zur Verfügung stellten und diese Programme für die Vermarktungsstrategien von Netzbetreibern von "erheblichem wirtschaftlichem Wert" seien. Zwei dieser Urteile wurde jedoch im Juni 2015 vom Bundesgerichtshof aufgehoben und an die Vorinstanzen zurückverwiesen, weil der Vorwurf kartellrechtlich unzulässiger Absprachen der Sender im Raum stehe.[..]

Weiterlesen auf:
http://www.badische-zeitung.de/computer-medien-1/zahlen-oder-nicht-zahlen--118949038.html



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"Gemäß dem Rundfunkstaatsvertrag müssen die Kabelanbieter öffentlich-rechtliche Programme über ihre Netze verbreiten"

Wenn die Kabelanbieter öffentlich-rechtliche Programme verbreiten
Was sind denn die genau definierten öffentlich-rechtlichen Programme? Nur die vom bekannten und nicht akzeptierten 8,6 Milliarden Moloch?

Und wer legt das fest, ausser ein frei gewünschter und zusammengestellter Rundfunkstaatsvertrag von den öffentlich-rechtlichen, die dann alle Freiheiten haben und fleissig Kohle einnehmen und Kohle ausgeben dürfen und immer noch weiter schreien nach mehr Geld?

Ich kann mich frei über Kabelanbieter informieren, und dazu entscheide ich mich und zahle  monatlich meinen Beitrag für die Nutzung des Kabelanschlusses.

Soweit waren und sind wir doch schon lange uns einig.
Langsam werde ich das Gefühl nicht mehr los, das auch von Staatsfinanzenseite nur noch Interesse am Vertragsstaat besteht, weil der Staat sonst ja die immensen Renten der Dummfunker übernehmen müsste und viele andere Kosten mehr. Wie soll der Staatshaushalt in der heutigen Zeit das auch noch übernehmen?

Dann doch lieber die breite Masse des Volkes, und deswegen beugen wir weiter fleissig das Recht, ist billiger!!! |-


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                                                Curt Goetz

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Selbst wenn man nur das Zitat hier im Forum liest, kann man erkennen, dass das letzte Wort noch nicht gesprochen ist. Es wurde nur gesagt, dass das falsche Gericht angerufen wurde. Im Staatsvertrag steht zwar, dass die Kabelnetzbetreiber die ÖR Programme übertragen müssen, jedoch nicht, ob sie dafür Geld verlangen dürfen. Somit ist die Finanzierungsfrage nicht im Verwaltungsrecht geregelt sondern eine privatwirtschaftliche und die ist vor den Zivilgerichten nach BGB zu verhandeln.


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„Eine ewige Erfahrung lehrt jedoch, daß jeder Mensch, der Macht hat, dazu getrieben wird, sie zu mißbrauchen. Er geht immer weiter, bis er an Grenzen stößt. Wer hätte das gedacht: Sogar die Tugend hat Grenzen nötig. Damit die Macht nicht mißbraucht werden kann, ist es nötig, durch die Anordnung der Dinge zu bewirken, daß die Macht die Macht bremse.“ (Montesquieu)

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Spannender als die Einspeiseentgelte sind die kartellrechtlichen Aspekte dieser Prozessserie.

http://www.juve.de/nachrichten/namenundnachrichten/nachrichtrecht/2013/06/einspeisentgelte-ffentlich-rechtlicher-rundfunk-mit-loschelder-im-vorteil
Zitat
Besonders interessant sind aber die kartellrechtlichen Themen. Dabei geht es zum einen um mögliche Verstöße gegen das Kartellverbot und hier insbesondere darum, ob die Kündigung aufgrund etwaiger Absprache zwischen den Sendern unwirksam gewesen ist, sowie um angebliche Absprachen zum Zahlungsboykott gegen die Kabelnetzbetreiber. Zum anderen steht die Frage des Marktmissbrauchs aufseiten der Sender im Raum. Zur Frage der Marktabgrenzung folgte das Gericht der Auffassung des Bundeskartellamts und verwies ebenfalls auf die Ausführungen des LG Berlin. Die Berliner Richter entschieden, dass keine marktbeherrschende Stellung im Einspeisemarkt vorliege, weil sich die Sender infolge der Kündigung nicht mehr als Nachfrager betätigen würden.


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anne-mariechen

Und ab wann tritt die Wettbewerbsverordnung ein, bei der Stellung der Rechtsfrage Absprache, Marktmissbrauch und verpflichtendem Senderzwang zu Lasten des Kabelbetreibers.
Das ist wie mit den stündlichen Nachrichtensendungen. Die RF-Anstalten können das jeder Sender auferlegen, dass er Nachrichten stündlich ausstrahlt.
So zwingen die ÖRR die Kabelbetreiber zur Ausstrahlung Ihres Programmes zu Gunsten und Veröffentlichung Ihrer Interessen und sonst nichts anderes.


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