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Autor Thema: Und noch eine Zwangsvollstreckung... (Sandmann, lieber Sandmann)  (Gelesen 3778 mal)

B
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Hallöchen,

heute geht es, der Abwechslung halber, einmal um die völlig fiktive Person Z. Während eines erträumten Studiums leicht nördlich des real existenten Weißwurstäquators floss nie Geld zum Sandmännchen, da es nie Rundfunkgeräte besaß und Unterlagen es ab der Reformierung der Sandmännchengebühren vor gar zu grobem Zugriff schützten. Doch, ach, irgendwann versiegte der Geldfluss von der einen Stelle, und sogleich sorgte ein Biss eines Spinnentiers für einen angeblich rechtlich einwandfreien Abfluss flüssiger Mittel von 17,98€ monatlich, später 17,50€. Dies kam sogar nach viel Tamtam auf wolkig-fluffigem Papier mit Rechtsbehelfserklärung. Dem widersprach Person Z je fristgemäß (sogar nicht nur im Traum, sondern echt, mit Nachweis durch das Posthörnchen) und beantragte auch die Aussetzung der Zwangsspende nach §80 /4 VwGO. Seither schickt das Un***iefer regelmäßig weitere Scheibchen toter Bäume mit unfreundlicher Bedruckung, äußerte sich jedoch nich zu den Widersprüchen. Nun scheint das Sandmännchen aber dringend Sand zu brauchen, um überall reichhaltig streuen zu können. Die finale Aufforderung zur Sandspende kam dabei in einem gelben Brief, der aufgrund der lokalen Größenbeschränkung in sechs Teile zerstückelt angehängt ist. Er bezieht sich auf die Eintreibung von zusammen einer Jahresgebühr, 10/2014 bis 09/2015.

Person Z hat noch ein paar Tage Bedenkzeit, schwankt jedoch zwischen Sandspende und einem Kleinangriff mit dem Schäufelchen. Es ist zwar eine Beteiligung an der rundfunkbeitragsklage(.de) geplant, jedoch kein Einzelgang. Das hat damit zu tun, dass Person Z in all ihrer Fiktivität zwar geistig reichhaltig ausgestattet ist, aber sich dummerweise für die Naturwissenschaften interessiert und mit der Rechtsbeugungslehre nicht viel anfangen kann (Beugung ist okay, der Welle-Teilchen-Dualismus ist eine feine Sache). Ziel des kleinbürgerlichen Widerstandes ist für Person Z die maximale Hinauszögerung der Sandspende unter Verursachung möglichst großer Stapel Flachbäume und bürokratischem Aufwand, jedoch unter minimalem monetären Zusatzeinsatz. Jedoch wurmt Person Z sehr deutlich, dass die Sandmännchenvermarktungsanstalt die Widersprüche nicht beantwortet und dadurch die nicht aufschiebende Wirkung jener Briefe auf unbestimmte Zeit ausgenutzt wird - eben, bis der Sandmännchensandsammeldienst ("GV") klingelt.

Besagte frei erfundene Person ist sich nun trotz viel Klickerei im Forum unsicher, was überhaupt der nächste Schritt ist. Fakt ist, dass Passivität gegenüber dem netten Mann mit dem gelben Briefumschlag zu nichts außer Nachteilen führt. Dem Ablaufschema hat die Person das schöne Dokument "Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung" entnommen und der ausgedachten Sachlage entsprechend umgearbeitet. Es hängt (TeX sei Dank) in leicht abgewandelter Form zur allgemeinen Belustigung an und Person Z ist für Vorschläge dazu dankbar.
Nur:
* An wen muss Person Z das Schreiben, wenn es denn zum Einsatz kommt, überhaupt richten? Das Amtsgericht, an welches das Vollstreckungsersuchen gestellt ist und für welches der Sandmännchensandsammeldienst tätig ist? Oder das Verwaltungsgericht, welches auf den Festsetzungsbescheiden genannt ist? Ist das Amtsgericht für die laufende Vollstreckung zuständig, das Verwaltungsgericht aber für die Anfechtung der Bescheide? Braucht das Amtsgericht Passierschein A38 aus dem Verwaltungsgericht, welcher über das kürzlich novellierte Antragsformular B17 unter Nachweis des bereits ausgestellten Passierscheins A38 bezogen werden kann, oder sind die beiden Institutionen erst einmal voneinander unabhängig?

* Hat ein imaginärer Antrag / eine imaginäre Klage (was ist die korrekte Bezeichnung?) tatsächlich sofort aufschiebende Wirkung mit der Einreichung, oder braucht ein solches Verfahren den Sandmännchensandsammeldienst nicht zu interessieren - es wird vollstreckt, bevor der Antrag bearbeitet ist?

* Würde eine eingebildete Zahlung des angeblich ausstehenden Betrages diesen Betrag durch die Zustimmung durch Zahlung rechtsgültig machen? Es sei auf die ersten Zeilen des Vollstreckungsersuchens verwiesen, wo die Sandmännchenvermarktungsanstalt schreibt: "Die Voraussetzungen für die Zwangsvollstreckung aus den im anliegenden Ausstandsverzeichnis genannten Festsetzungsbescheiden sind erfüllt. Insbesondere sind die Bescheide unanfechtbar geworden bzw. sofort vollziehbar, da die festgesetzten Rückstände aus öffentlichen Abgane und Kosten bestehen". Person Z findet die unterstrichene Passage rechtlich falsch, da Widersprüche eingegangen sind, und aufgrund deren Lagerung an feuchter Kellerluft somit der Bescheid nicht abschließend in dieser Form akzeptiert wurde. Sprich: Person Z macht sich Sorgen, dass durch Zahlung jegliche Angriffsmöglichkeiten (zumindest auf den genannten Zeitraum) verloren gehen, trotz vollmundiger Bekundungen in einem nicht "Widerspruch" getauften Antwortschreiben der Sandmännchenvermarktungsanstalt.

Das wären erstmal die Unsicherheiten von der nur total ausgedachten Person Z, die sich nun kundig macht, wie sie die 6 versprochenen Seiten anhängen kann... :)


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Vollstreckungsersuchen #1 und #2


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Vollstreckungsersuchen #3
Schreiben des GV #1


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Schreiben des GV #2


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Schreiben des GV #3


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B
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Kaum ein Jahr später ergoss sich nun ein feuchter Traum des Bayerischen Rundfunks in Sachen Widerspruchsbegründung in den (neuen) Briefkasten von Person Z...

Damits auch suchbar wird, hier in Textform:

Zitat
Widerspruchsbescheid des Bayerischen Rundfunks

Sehr geehrte Person Z,

Ihre Widersprüche vom 27.03.2015, vom 26.04.2015, vom 30.09.2015, vom 29.10.2015 und vom 30.01.2016 gegen die Festsetzungsbescheide des Bayerischen Rundfunks vom 02.03.2015, vom 01.04.2015, vom 01.09.2015, vom 02.10.2015 und vom 03.01.2016 weisen wir zurück.

Gründe:

Sie wenden sich gegen die Festsetzung der Rundfunkbeiträge und gegen die Erhebung der Säumniszuschläge.

Unter der Teilnehmernummer (jetzt Beitragsnummer) DRÖLF waren Sie vom 01.12.2012 bis 31.12.2012 als Rundfunkteilnehmer mit Rundfunkgeräten angemeldet [Hinweis 1]. Seit dem 01.0.1.2013 waren Sie als Beitragsschuldner mit einer Wohnung unter der Anschrift "hier" angemeldet.

Mit Meldesatz vom 15.03.2016 informierte uns die Einwohnermeldebehörde über Ihren Umzug an die neue Anschrift "da". Die aktuelle Anschrift wurde zu Ihrem Beitragskonto vermerkt

In dem Zeitraum vom 01.01.2013 bis 30.09.2014 waren Sie von der Zahlung der Rundfunkbeitragspflicht befreit.

Im Rahmen eines Verwaltungszwangsverfahrens erhielten wir Ihre Zahlung vom 23.02.2016 in Höhe von 244,88 EUR. Mit dieser Zahlung war das Beitragskonto einschließlich 09.2015 ausgeglichen. Weitere Zahlungen erhielten wir nicht.

Die Festsetzungsbescheide vom 02.03.2015, vom 01.04.2015, vom 01.09.2015, vom 02.10.2015 und vom 03.01.2016 setzen Rundfunkbeiträge für den Zeitraum vom 01.10.2015 bis 31.12.2015 und jeweils einen Säumniszuschlag fest.

Ihre Widersprüche sind zulässig, aber in der Sache nicht begründet.

Rechtsgrundlage für die Erhebung des Rundfunkbeitrags ist der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBStV) nach Art. 4 des Staatsvertrags über den Rundfunk im vereinten Deutschland vom 31.08.1991, zuletzt geändert durch den 19. Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 03. - 07.12.2015.

Der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag ist durch die Ratifizierung in den Läderparlamenten in allen Bundesländern zu geltendem Landesrecht geworden.

[Ende Seite 1]

* Hinweis 1: Inkorrekt, da sich Person Z niemals mit Rundfunkgeräten angemeldet hat oder überhaupt darüber nachdenken würde. Aber in erdachten Studiengängen mit Bafög-Unterstützung ergeht Befreiung, siehe erster Post...
* Hinweis 2: Traumhaft wäre es, wenn Person Z geprüfter Datenschutzbeauftragter wäre. In der Richtung nachzubohren bzw. zu klagen wäre sicherlich eine interessante Sache, soll aber hier nicht zum Hauptthema werden.


Zitat
[Beginn Seite 2]
Bundesweit wurden bisland sämtliche Klagen, die mit der Verfassungswidrigkeit des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags begründet wurden, abgewiesen. Zuletzt hat das Bundesverwaltungsgericht mit Grundsatzurteil vom 18.03.2016, Az. BVerwG 6 C 6.15 entschieden, dass der Rundfunkbeitrag für private Haushalte verfassungsgemäß erhoben wird. Zudem hat es entschieden:

- Die Gesetzgebungskompetenz der Länder für das Rundfunkrecht umfasst auch die Regelungsbefugnis für den Rundfunkbeitrag. Bei dem Rundfunkbeitrag handelt es sich nicht um eine Steuer, sondern um eine rundfunkspezifische nichtsteuerliche Abgabe. Der Rundfunkbeitrag wird nicht wie eine Steuer voraussetzungslos, sondern als Gegenleistung für die Möglichkeit erhoben, die öffentlich-rechtlichen Rundfunkprogramme empfangen zu können

- Die Anknüpfung der Beitragspflicht an die Wohnung ist geeignet, den Vorteil der Rundfunkempfangsmöglichkeiten zu erfassen. Die Annahme, dass Rundfunkprogramme typischerweise in Wohungen empfangen werden, hält sich innerhalb des gesetzgeberischen Gestaltungsspielraums, weil nach den Erhebungen des Statistischen Bundesamt weit über 90% der privaten Haushalte mit Fernsehgeräten ausgestattet sind. Dies verstößt nicht gegen das Gebot der Gleichbehandlung.

- Es ist verfassungsrechtlich nicht geboten, eine Befreiungsmöglichkeit bei fehlendem Gerätebesitz zu eröffnen. Dies würde das gesetzliche Ziel, eine möglichst gleichmäßige Erhebung des Beitrages zu gewährleisten, konterkarieren.

Auch der Bayerische Verfassungsgerichtshof mit Entscheidung vom 15.05.2014, Az. Vg. 8-VII-12, Vf. 24-VII-12 und der Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz mit Urteil vom 13.05.2014, Az. VGH B35/12 haben bestätigt, dass der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag keinen verfassungsrechtlichen Bedenken begegnet.

Diese Auffassung vertreten auch die Oberverwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtshof Baden-Württembrger, Urteil vom 03.03.2016, Az. 2 S 2270/15 und 2 S 896/15; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 19.06.2015, Az. 7 BV 14.2488; Oberverwaltungsgerichtshof Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 14.04.2015, Az. OVG 11 N 19.15; Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 01.10.2015, Az. 10 A 1181/15.Z; Oberverwaltungsgericht Niedersachsen, Beschluss vom 28.08.2015, Az. 4 LA 217/15; Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 12.03.2015, Az. 2 A 2311/14, 2A 2422/14; Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 29.10.214, Az. 7 A 10820/14.OVG; Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 30.06.2015, Az. 4 L 122/14) sowie zahlreiche Verwaltungsgerichte.

Der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag ist somit geltendes Recht. Bei seiner Umsetzung steht den Landesrundfunkanstalten kein Ermessensspielraum zu.

Beitragsschuldner ist der Inhaber einer Wohnung. Im privaten Bereich ist für jede Wohnung von deren Inhaber ein Rundfunkbeitrag zu entrichten (§ 2 Abs. 1 RBStV). Die Rundfunkbeitragspflicht entsteht nicht durch die Leistung einer Unterschrift oder Abschluss eines Vertrages, sie wird vielmehr kraft Gesetzes durch das Innehaben einer Wohnung begründet.

Ob und welche Rundfunkempfangsgeräte vorhanden sind und ob diese genutzt werden, ist unerheblich.

Inhaber einer Wohnung ist jede volljährige Person, die die Wohnung selbst bewohnt. Als Inhaber wird jede Person vermutet, die dort nach dem Melderecht gemeldet ist oder im Mietvertrag für die Wohnung als Mieter genannt ist (§ 2 Abs. 2 RBStV).

Als Wohnungsinhaber sind Sie für die jeweilige Wohnung unter der Anschrift "hier" und unter der Anschrift "da" gemäß § 2 Abs. 1 RBStV rundfunkbeitragspflichtig. Gründe, die Sie von der Beitragspflicht ausnehmen, haben Sie nicht vorgetragen und sind auch nicht ersichtlich.

Die Höhe des Rundfunkbeitrags (§ 8 Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag) und dessen Fälligkeit (§ 7 Abs. 3 RBStV) sind gesetzlich geregelt.

Der Rundfunkbeitrag beträgt monatlich 17,98 EUR, seit dem 01.04.2015 monatlich 17,50 EUR. Der Rundfunkbeitrag wird monatlich geschuldet und ist in der Mitte eines Dreimonatszeitraums für jeweils drei Monate zu entrichten.

[Ende Seite 2]


Edit "Bürger":
Anonymisierung der Dokumente musste noch ergänzt werden.
Bitte immer gewissenhaft alle nicht zu veröffentlichenden Daten - also auch Sachbearbeiter/ Tel#/ Unterschriften etc. - vollständig anonymisieren.
Danke für das Verständnis und die zukünftige konsequente Berücksichtigung.


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B
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Zitat
[Beginn Seite 3]
Die Rundfunkbeiträge sind von Ihnen in folgendem Zahlungsrhythmus zu leisten:

15.02 für die Monate Januar - März
15.05. für die Monate April - Juni
15.08. für die Monate Juli - September
15.11. für die Monate Oktober - Dezember

Der von Ihnen zitierte Beschluss des Landgerichts Tübingen wurde vom Bundesgerichtshof aufgehoben (BGH, Beschluss vom 11.06.2015, Az. I ZB 64/14). Der BGH stellte dabei im Einklang mit der Rechtssprechung des Bundesverfassungsgerichts klar, dass die Rundfunkbeiträge nach § 7 Abs. 3 RBStV kraft Gesetzes ohne vorhergehenden Leistungsbescheid fällig sind. Erst rückständige Rundfunkbeiträge werden durch Bescheid gemäß § 10 Abs. 5 RBStV festgesetzt.

Entgegen diesen gesetzlichen Bestimmungen zahlten Sie die Rundfunkbeiträge weder bei Fälligkeit noch ausgleichend für Ihre jeweilige Wohnung.

Auch die Festsetzung der Säumniszuschläge ist rechtmäßig. Die Landesrundfunkanstalten sind ermächtigt, Einzelheiten des Anzeigeverfahrens und des Verfahrens zur Leistung des Rundfunkbeitrags durch Satzung zu regeln (§ 9 Abs. 2 RBStV).

Werden geschuldete Rundfunkbeiträge nicht innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Fälligkeit in voller Höhe entrichtet, wird ein Säumniszuschlag von 1% der rückständigen Beitragsschuld, mindestens aber 8,00 EUR fällig. Der Säumniszuschlag wird zusammen mit der Rundfunkbeitragsschuld durch Bescheid festgesetzt ($ 11 Abs. 1 der Satzung über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge).

Da die Pflicht zur Zahlung von Rundfunkbeiträgen und deren Fälligkeit gesetzlich geregelt sind, begründet nicht erst der Erlass eines Bescheids die Zahlungspflicht. Ein Festsetzungsbescheid wird nach § 10 Abs. 5 RBStV über bereits rückständige Rundfunkbeiträge erlassen. Zum Zeitpunkt des Erlasses der Bescheide waren die festgesetzten Beiträge bereits länger als vier Wochen fällig, so dass auch jeweils ein Säumniszuschlag zu erheben war.

Wir erhielten für den festgesetzten Zeitraum weder eine bei Fälligkeit noch ausgleichende Zahlung. Die Festsetzungsbescheide vom 02.03.2015, vom 01.04.2015, vom 01.09.2015, vom 02.10.215 und vom 03.01.2016 sind somit insgesamt zu Recht ergangen.

Sie bitten um Aussetzung der Vollziehung der angefochtenen Bescheide vom 02.03.2015, vom 01.04.2015, vom 01.09.2015, vom 02.10.2015 und vom 03.01.2016.

Nach § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO soll die Aussetzung bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Ein ernstlicher Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide besteht aus vorgenannten Gründen nicht.

Eine Vollziehung der Bescheide stellt auch keine unbillige Härte dar, da Ihnen durch die Vollziehung kein über die bloße Zahlung des Betrags hinausgehender Nachteil entsteht. Die Voraussetzungen für eine Vollzugsaussetzung nach § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO liegen damit nicht vor.

Mit freundlichen Grüßen

Bayerischer Rundfunk

Im Auftrag

R***r [Zeichnung abermals im Auftrag]
M***s
[Beides handschriftliche Unterzeichnungen und nicht abgedruckt o.ä.]

[Ende Seite 3]

Seite 4 entählt die Rechtsbehelfserklärung und eine Auflistung der Beträge über den vorgenannten Zeitraum

Seite 5 enthält eine Erläuterung der Abkürzungen von Seite 4, die nochmalige Auflistung des Kontostandes und den netten Hinweis auf mögliche Ratenzahlung.


Edit "Bürger":
Anonymisierung der Dokumente musste noch ergänzt werden.
Bitte immer gewissenhaft alle nicht zu veröffentlichenden Daten - also auch Sachbearbeiter/ Tel#/ Unterschriften etc. - vollständig anonymisieren.
Danke für das Verständnis und die zukünftige konsequente Berücksichtigung.


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