"Beitragsservice" (vormals GEZ) > Vollstreckungen von Rundfunkbeiträgen (nach Bundesländern sortiert)

Sind Gerichtsvollzieher seit 2012 private Selbstständige ohne Befugnis oder stimmt das so nicht?

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Rumpel Stilzchen:
Edit "Bürger":
Siehe bitte ausführliche Beantwortung der Eingangsfrage in hiesigem Thread unter der letzten Antwort
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,17486.msg123513.html#msg123513

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Sind Gerichtsvollzieher seit 2012 private Selbstständige ohne Befugnis oder stimmt das so nicht?


Edit "Bürger":
Beitrag ausgelagert aus
Versuch einer Argumentation wegen Arbeitsüberlastung des BS
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,17005.0.html
da dort themenfremde Frage, die ein eigenständiges Thema bildet.
Bitte auf Thementreue achten. Danke.

Leo Kend:
https://de.wikipedia.org/wiki/Gerichtsvollzieher_%28Deutschland%29#.C3.9Cberlegungen_zur_Neuordnung_des_Gerichtsvollzieherwesens

LeckGEZ:

--- Zitat von: Rumpel Stilzchen am 09. Februar 2016, 14:45 ---Sind Gerichtsvollzieher seit 2012 private Selbstständige ohne Befugnis oder stimmt das so nicht?
--- Ende Zitat ---

Schaust Du hier, da der Wiki-Beitrag sehr allgemein formuliert ist. http://rechtsstaatsreport.de/gerichtsvollzieher/

Jedoch zwischen Recht haben und Recht bekommen liegt noch um Recht kämpfen.

ellifh:


--- Zitat von: Rumpel Stilzchen am 09. Februar 2016, 14:45 ---Sind Gerichtsvollzieher seit 2012 private Selbstständige ohne Befugnis oder stimmt das so nicht?

--- Ende Zitat ---

Nach der verfassungswidrigen Neuregelung wird dem privatisierten Gerichtsvollzieher als selbständigem Freiberufler von einem Vollstreckungsorgan eine Zwangsvollstreckung zugewiesen. Es handelt sich also um eine typische Ersatzvornahme. Die Zwangsvollstreckung unter Anwendung oder Androhung unmittelbaren Zwangs ist auf selbständige Freiberufler gemäß Art. 33 Abs. 4 GG i.V.m. Art. 1 GG und Art. 20 Abs. 2 und 3 GG im Wege der Ersatzvornahme jedoch nicht übertragbar und damit verfassungswidrig.

Quelle: www.rundfunkbeitragsklage.de

Bürger:

--- Zitat von: Rumpel Stilzchen am 09. Februar 2016, 14:45 ---Sind Gerichtsvollzieher seit 2012 private Selbstständige ohne Befugnis oder stimmt das so nicht?

--- Ende Zitat ---

Gegenfrage ;)

"Sind Gerichtsvollzieher seit 2012 private Selbstständige mit Befugnis oder stimmt das so nicht?"

Dass die Gerichtsvollzieher (in welchem Status sie sich auch immer aktuell befinden mögen) durchaus mehr "Befugnisse" haben, als manch einer glaubt, ist u.a. dargelegt unter

Rundfunkbeitrag und der Gerichtsvollzieher. Darf er Eintreiben? Hier das Gesetz!
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,6266.0.html

Weitere Infos u.a. auch unter

"Rundfunkbeitrag" > VERWALTUNGsvollstreckung statt gerichtlichem Mahnverfahren!
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,16142.0.html



--- Zitat von: ellifh am 09. Februar 2016, 21:06 ---Nach der verfassungswidrigen Neuregelung wird dem privatisierten Gerichtsvollzieher als selbständigem Freiberufler von einem Vollstreckungsorgan eine Zwangsvollstreckung zugewiesen. Es handelt sich also um eine typische Ersatzvornahme. Die Zwangsvollstreckung unter Anwendung oder Androhung unmittelbaren Zwangs ist auf selbständige Freiberufler gemäß Art. 33 Abs. 4 GG i.V.m. Art. 1 GG und Art. 20 Abs. 2 und 3 GG im Wege der Ersatzvornahme jedoch nicht übertragbar und damit verfassungswidrig.
Quelle: www.rundfunkbeitragsklage.de

--- Ende Zitat ---

Ob diese existierenden "Befugnisse" wiederum auch "verfassungsmäßig" sind, ist eine gänzlich andere Frage, die aber jedenfalls wohl kaum innerhalb eines Vollstreckungsprozederes "geklärt" werden dürfte - schon gar nicht allein als Laie - und somit auch nicht mit durchschnittlichem Aufwand und Mitteln.

Dazu bedürfte es dann wohl eher einer auf eine Verfassungsbeschwerde o.ä. hinauslaufenden Gegenklage.

Das wiederum ist nicht Gegenstand dieses in seinen Kapazitäten beschränkten Forums, sondern eine Angelegenheit eher allgemeiner Natur...
...weshalb sich andere Initiativen gern darum bemühen dürfen und sollen, eine höchstinstanzliche Klärung herbeizuführen.

Allein eine Aussage (=Behauptung), dass die Handlungsgrundlage der Gerichtsvollzieher "nicht verfassungsgemäß" sei, dürfte im Vollstreckungsverfahren jedenfalls vermutlich kaum bis gar keine akute Wirkung entfalten...

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