Liebe Freunde der hartnäckigen Zahlungsverweigerung,
eventuell hat es der eine oder andere bereits bemerkt: Das Sonderverwaltungsrecht des öffentlich-rechtlichen Rundfunks enthält keinerlei Vorschriften, die die Verjährung der Beitragsfestsetzung regeln. Meiner Ansicht nach sind die Beitragsfestsetzungen allein aus diesem Grund bereits rechtswidrig. Meine Begründung dafür ist folgende. Ich stelle sie hier für alle zur offenen Diskussion:
Die Festsetzung ist rechtswidrig, weil sie gegen den Grundsatz des Rechtsfrieden und der Rechtssicherheit als Ausprägungen des Rechtsstaatlichkeitsgrundsatzes verstößt.
Im Abgabenrecht dienen Vorschriften über die Festsetzungsverjährung dem Rechtsfrieden und der Rechtssicherheit (BFH VII R 77/86, BStBl. II 1989, 442; BFH I R 68/86, BFH/NV 1990, 128). Das Bundesverfassungsgericht [1] hält das Bestehen einer solchen Frist sogar für verfassungsrechtlich erforderlich. [2]
Es mangelt dem Verfahren über die Festsetzung von Rundfunkbeiträgen an Vorschriften, die die Festsetzungsverjährung regeln. Die Festsetzung verstößt damit gegen den Bestimmtheitsgrundsatz als Ausprägung des Grundsatzes der Rechtsklarheit und Rechtssicherheit. Ohne Vorschriften über die Festsetzungsverjährung kann nicht festgestellt werden, ob und wann eine Festsetzung verjährt ist. § 7 Absatz 4 RBStV stellt keine Vorschrift zur Regelung der Verjährung der Festsetzung dar, sondern eine Vorschrift zur Regelung der Verjährung einer bereits festgesetzten Beitragsforderung. Es handelt sich bei der Regelung in § 7 Absatz 4 RBStV also nicht um eine Vorschrift zur Regelung der Festsetzungsverjährung, sondern um eine Vorschrift zur Regelung der Zahlungsverjährung. Vorschriften zur Regelung der Zahlungsverjährung betreffen jedoch nicht das Festsetzungsverfahren, sondern das sich daran anschließende Erhebungsverfahren.
[1] Vgl. NVwZ 13, 1004.
[2] Klein, Abgabenordnung, § 169, Rn. 1, 12. Aufl. 2014.