Hallo allerseits,
wurde der oben genannte Beschluss bereits anderweitig im Forum diskutiert? Ich konnte nichts dazu finden. Wie ist er einzuordnen?
Wie verhält es sich insbesondere, wenn eine Erinnerung (§766 ZPO) anhand BGH VII ZB11/15 in Verbindung mit BGH I ZB 64/14 zurückgewiesen wird?
Person A hat seine Erinnerung mit fehlenden/unbekannten Bescheiden begründet, das VG erachtet das Vollstreckungsersuchen als ausreichend, um das Vollstreckungsverfahren fortzusetzen.
Genügt es nur einem Beschluss des BGH zu widersprechen, wenn es gegen den zweiten zunächst nichts einzuwenden gibt?
Siehe:
Anwendung des BGH-Beschlusses vom 11.6.15 bei Vollstreckung ohne Bescheidhttp://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,15970.0.htmlSchönen Abend