Nach meinem Rechtsverständnis ist die Vierwochenfrist des Beitragsservice irrelevant.
Richtig. Dies sehe ich genauso.
Der Beitragspflichtige hat fristgerecht Widerspruch eingelegt. Der Ball ist und bleibt im Feld der Rundfunkanstalt, bis diese förmlich auf den Widerspruch geantwortet hat.
So ist es.
Das ist ihr sicherlich auch klar, aber sie setzt wohl darauf, einfach so tun zu können, als hätte es keinen Widerspruch gegeben und irgendwann, wenn genug Beiträge zusammengekommen sind, mit der Gerichtsvollzieher zu drohen.
Das sehe ich nicht ganz so. Denn zum einen kann die Aussetzung der Vollziehung beantragt werden, sofern der Festsetzungsbescheid ein Leistungsgebot enthalten hat. Solange über diesen Antrag nicht entschieden wurde, würde eine Vollstreckung meiner Ansicht nach gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstoßen, denn die Absicht des Rechtsinstituts der Aussetzung der Vollziehung würde in diesem Fall in ihrem Kern schlichtweg unterlaufen werden. Damit würde der effektive Rechtsschutz des Bürgers vor Eingriffen des Staates ausgehebelt werden.
Und zum anderen ist eben immer die Frage, ob ein Festsetzungsbescheid überhaupt ein Leistungsgebot enthält. Ohne ein Leistungsgebot findet nämlich keine Anforderung öffentlicher Abgaben statt. Als Folge hieraus kann nicht vollstreckt werden.