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Autor Thema: VG Berlin: Nichtnutzer, Zwangskunde, Geringverdiener u. Wohngeldbezieher vs. RBB  (Gelesen 27981 mal)

S
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Zitat
Sehr geehrte [...],

in der Kostensache

[...] ./. Rundfunk Berlin-Brandenburg

ist die Erinnerung vom 14. Juli 2023 gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 26. Juni 2023, Az.: VG 27 K 286.15, am 14. Juli 2023 bei dem Verwaltungsgericht eingegangen und hat das oben angegebene Aktenzeichen erhalten, das ich in allen Schreiben an das Gericht anzugeben bitte. Schreiben sind per EGVP einzureichen. Sofern sie nicht am elektronischen Rechtsverkehr teilnehmen, reichen Sie Schreiben sowie Anlagen bitte (auch) künftig fach ein. Von einer Übersendung vorab per Telefax bitte ich abzusehen, soweit diese nicht der Fristwahrung dienen soll.

Eine etwa beabsichtigte weitere Begründung bitte ich bis zum 16.08.2023 (Eingang bei Gericht) einzureichen. Das Verfahren nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz ist ohne erkennbaren Belang für das Erinnerungsverfahren und muss daher nicht abgewartet werden.

Mit freundlichen Grüßen
Die Vorsitzende
[...]

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S
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RBB-Stellungnahme zur Kostensache:

Zitat
In der Kostensache
[...] ./. Rundfunk Berlin-Brandenburg
VG 14 KE [...]/23


ist eine Stellungnahme auf die Erinnerung des Erinnerungsführers mangels Vorliegens einer Begründung nur bedingt möglich.

Es wird jedoch bereits jetzt auf folgendes hingewiesen:
In § 162 Abs. 2 S. 3 VwGO ist ausdrücklich geregelt, dass juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden an Stelle ihrer tatsächlich notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern können. Dies ist vorliegend geschehen. Der Erinnerungsführer ist in dem betreffenden Verfahren unterlegen, die Kostenlast ist ihm auferlegt worden. Ein jeder, der ein gerichtliches Verfahren einleitet, muss sich im Vorfeld des Risikos bewusst sein, dass er im Unterlegungsfalle die Kostenlast zu tragen hat. Die aus persönlichen Angelegenheiten des Erinnerungsführers resultierenden Kosten können nicht der Allgemeinheit angelastet werden.

Darüber hinaus sei der Erinnerungsführer darauf hingewiesen, dass der Erinnerungsgegner das Recht hat, zu seiner Verteidigung einen Anwalt hinzuzuziehen. Die dadurch entstehenden Kosten wären weitaus höher gewesen und hätten ebenfalls durch den Erinnerungsführer erstattet werden müssen. Auf diesen Schritt hat der Erinnerungsgegner im vorliegenden Verfahren bereits verzichtet.

Ein Zusammenhang mit dem hiesigen Verfahren zu den gegenüber dem Land Berlin aufgeworfenen Fragen kann hier nicht erkannt werden, so dass sich eine Stellungnahme dahingehend erübrigt.

Es wird bereits jetzt beantragt,

die Kosten des Erinnerungsverfahrens dem Erinnerungsführer aufzuerlegen.

RUNDFUNK BERLIN-BRANDENBURG

[...]
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  • IP logged  »Letzte Änderung: 15. August 2023, 23:31 von Bürger«

o
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Der Erinnerungsgegner als juristische Person möge die Rechtsstelle benennen, die es ihm ermöglicht, trotz eines eigenen Justiziariats und trotz des Sachverstands des Beitragsservices in Köln einen Anwalt heranzuziehen und damit Beitragsgelder zu riskieren, welche nämlich im Falle einer erfolgreichen Klage verloren werden.

Allgemein sei verwiesen auf den Thread

Dürfen ARD-Anstalten uns Kosten für externe Rechtsanwälte aufzwingen? (06/2021)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=35339.0
und dort versammelte weitere Links.

Diese Larifari-Haltung des RBB mit Beitragsgeldern nervt extrem!  >:(


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 06. August 2023, 18:29 von DumbTV«

S
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Zitat
Ergänzender Hinweis zu meinem Schreiben vom 14.07.2023
Antrag auf Aktenauskunft/-einsicht nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz



Sehr geehrte Frau [...],

zu meinem Schreiben vom 14.07.2023 möchte ich ergänzend darauf hinweisen, dass, soweit ich mit meiner Begründung zur Erinnerung vorab zunächst auf mein Schreiben vom  16.05.2023 verweise, ich mich hierbei ausschließlich auf mein in Punkt 1 formuliertem Hauptanliegen beziehe! (Die weiteren beiden – hilfsweise formulierten – Punkte aus o. a. Schreiben sind somit nicht Bestandteil meiner vorläufigen Begründung zum vorliegenden Erinnerungsverfahren!)

Aus dem an mich gerichteten Schreiben vom 27.07.2023 entnehme ich, dass Ihre Kammer offensichtlich den Fernsehsender Rundfunk Berlin-Brandenburg zum Erinnerungsgegner erhoben hat. Ich weise darauf hin, dass ich mich mit meinem Schreiben vom 14.07.2023 gegen eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts gewandt habe – und nicht etwa gegen eine Entscheidung des Fernsehsenders Rundfunk Berlin-Brandenburg. Darüber hinaus ist - aus den selben Gründen wie denen zur Erinnerung selbst - der Fernsehsender Rundfunk Berlin-Brandenburg nicht verfahrensbeteiligungsfähig bzw. prozessfähig! Insofern ist ein Schreiben vom besagten Fernsehsender in diesem Verfahren nicht nur gegenstandslos – es verbietet sich auch die Heranziehung eines solchen Schreibens für die Entscheidung über die Erinnerung.

Sehr geehrte Frau [...],

ich wundere mich über Ihre Äußerung vom 25.07.2023 - mein Antrag nach IFG sei ohne erkennbaren Belang. Ich mache sie daher in aller Deutlichkeit darauf aufmerksam, dass eine Vielzahl von Medien darüber berichtete, dass bei der "Wahl" der Frau Katrin Vernau zur sog. "Interimsintendantin" im September 2022 die gesetzlichen Vorgaben zur Wahl der Intendanz nach dem RBB-Staatvertrag nicht erfüllt wurden. Es mangelte insb. an einer vorherigen Ausschreibung des Amts und der Wahl der Intendanz für 5 Jahre. Nachlesen können Sie das beispielsweise bei DWDL:

https://www.dwdl.de/nachrichten/92807/katrin_vernau_in_diesem_sender_braucht_es_jetzt_keinen_wahlkampf/

Es ist somit offenkundig, dass der Fernsehsender Rundfunk Berlin-Brandenburg derzeit dem Gesetz nach über keine Intendanz verfügt. Da aus dem RBB-Staatsvertrag hervorgeht, dass die gerichtliche Vertretung die Intendanz darstellt, folgt daraus, dass der Fernsehsender Rundfunk Berlin-Brandenburg derzeit dem Gesetz nach auch über keinen gerichtlichen Vertreter verfügt.

Soweit Sie also keinen "erkennbaren Belang" meines IFG-Antrags erkennen, werden Sie sicher über Hintergrundinformationen zum rechtlichen Rahmen verfügen, welcher es erlaubt von den gesetzlichen Ansprüchen an Intendanz / gerichtlicher Vertretung abzuweichen. Diese teilen Sie mir bitte nachfolgend mit:

Sehr geehrte Frau [...],

ich stelle hiermit untenstehenden Antrag auf Aktenauskunft/-einsicht nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz. Da Ihre Kammer offensichtlich den Fernsehsender Rundfunk Berlin-Brandenburg zum Erinnerungsgegner erhoben hat und mir aber keine gerichtliche Vertretung des hier nur mutmaßlichen Erinnerungsgegners bekannt ist benötige ich - bevor ich überhaupt im Stande bin eine fundierte Begründung zur vorliegenden Erinnerung abfassen zu können – zunächst gerichtliche Hinweise zum hier nur mutmaßlichen Erinnerungsgegner. Ich bitte dies im Rahmen der mir zustehenden allgemeinen Prozessgrundrechte (Rechtsklarheit und damit auch Rechtssicherheit, Recht auf ein faires Verfahren) zu berücksichtigen und bitte daher für eine fundierte Begründung zur vorliegenden Erinnerung um eine stillschweigende Fristgewährung von drei Wochen nach Zugang der (vollumfänglichen) gerichtlichen Beantwortung meines  untenstehenden IFG-Antrags. Davon unberührt bleibt im Übrigen mein Antrag auf stillschweigende Fristgewährung aus meinem Schreiben vom 14.07.2023; insofern nicht das Verwaltungsgericht Berlin mit der Beantwortung des untenstehenden IFG-Antrags die bei der Rechtsaufsicht des Fernsehsenders Rundfunk Berlin-Brandenburg angefragten Informationen bereits vollumfänglich abdeckt - und die Belege hierfür erbringt.

Antrag auf Aktenauskunft/-einsicht nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz

1) Bitte geben Sie Name und Anschrift des Erinnerungsgegners an.

2) Bitte geben Sie Name und Sitz des gerichtlichen Vertreters für den unter 1) angegebenen
    Erinnerungsgegner an.

3) Bitte geben Sie mir Ihre Informationsquellen an, mit Hilfe der Sie den unter 2) angegebenen
    gerichtlichen Vertreter ermitteln. Bitte gehen Sie dabei sowohl auf sämtliche für die
    Informationsgewinnung notwendigen rechtlichen Normen sowie auf alle herangezogenen
    Primärquellen ein.

4) Seit und voraussichtlich bis wann ist der unter 2) angegebene gerichtliche Vertreter für den
    unter 1) angegebenen Erinnerungsgegner in Verfahren am Verwaltungsgericht Berlin tätig?

5) Aufgrund welches Ereignisses (Wahl / Ernennung / ...) ist der konkret unter 2) angegebene
    gerichtliche Vertreter hervorgetreten? Ich bitte um Angabe von Ort und Datum.

6) Sind Ihnen – bezogen auf das unter 5) angegebene Ereignis – Hintergründe für gesetzliche
    Abweichungen sowie der rechtliche Rahmen bekannt, welcher es zulässt von den
    gesetzlichen Ansprüchen an den unter 2) angegebenen gerichtlichen Vertreter abzuweichen?

7) Gehen Sie Einwänden von Verfahrensbeteiligten bezüglich dem Gesetz nach nicht ordnungs-
    gemäß zustandegekommener gerichtlicher Vertretungen für den konkret unter 1) ange-
    gebenen Erinnerungsgegner nach? Falls ja, wann zuletzt?

Hinweise: Die Fragen aus dem vorliegenden IFG-Antrag beziehen sich auf den Stand mit heutigem Datum (15.08.2023). Falls die Beantwortung der Fragen bezogen auf den Stand der Einlegung der Erinnerung (14.07.2023) sich unterscheiden würde, bitte ich um differenzierte Aufschlüsselung.

Vielen Dank und mit freundlichen Grüßen

[...]

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Zitat
[...]

in der Kostensache

[...] ./. Rundfunk Berlin-Brandenburg

wird Ihnen auf Ihren Antrag vom 15. August 2023 hin Akteneinsicht nach § 100 Abs. 1 und 3 VwGO gewährt. Die Akte kann nach telefonischer Rücksprache mit der Geschäftsstelle in den Diensträumen des Gerichts, ggf. durch einen Unterbevollmächtigten, eingesehen und Kopien gefertigt werden. Da die Prozessakten hier (noch) nicht elektronisch geführt werden, bitte ich um Verständnis, dass die Gerichtsakte angesichts des Verlustrisikos grundsätzlich nicht postalisch versandt werden soll.

Mit freundlichen Grüßen
Der Berichterstatter
[...]

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Zitat
Mein Antrag auf Aktenauskunft/-einsicht nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz vom 15.08.2023


Sehr geehrter Herr [...],

bezugnehmend auf Ihr Schreiben vom 17.08.2023 teile ich Ihnen mit:

Aktuell befinde ich mich in turbulenten Urlaubsvorbereitungen für meinen ab nächster Woche anstehenden langen Urlaub. Ich bitte daher um Verständnis, dass ich Ihr Angebot zur persönlichen Einsichtnahme in die Akte zu VG 14 KE [...].23 ausschlagen muss. Weiters bitte ich um schriftliche Beantwortung meines Antrages auf Aktenauskunft/-einsicht und möchte Sie hierfür ausdrücklich auf Folgendes hinweisen:

Wie ich Ihrer Formulierung entnehme fassten Sie meinen Antrag auf Aktenauskunft/-einsicht als bloßen Antrag auf Akteneinsicht in die Gerichtsakte nach der VwGO auf. Es handelt sich bei meinem Antrag aber um einen tiefergehenden Antrag nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz, mit welchem ich nicht nur die bloße Angabe zu Verfahrensgegner und dessen gerichtlicher Vertretung wie bei Gericht geführt begehre, sondern auch Ihre diesbezügliche Informationsgewinnung bzw. Ihre Arbeitsweise diese zu ermitteln zu ergründen versuche.

In erster Linie bitte ich Sie um gewissenhafte Beantwortung meiner sieben formulierten Punkte in Form einer (schriftlichen) Aktenauskunft.

Nur sofern Ihnen nicht-öffentlich zugängliche Informationen/Unterlagen vorliegen, auf die Sie sich mit Ihrer Beantwortung zu meinen sieben formulierten Punkten beziehen, bitte ich zudem um Akteneinsicht bzw. um Abschriften der etwaigen Informationen/Unterlagen.

Sofern Sie meinem Antrag auf Aktenauskunft/-einsicht nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz vom 15.08.2023 nicht nachzukommen gedenken erbitte ich einen begründeten, rechtsmittelfähigen Bescheid.

Für den Fall, dass Sie in Erwägung ziehen für meinen Antrag auf Aktenauskunft/-einsicht Gebühren oder Beiträge zu erheben stelle ich hiermit vorsorglich einen Antrag auf Erlass (bzw. hilfsweise auf Ermäßigung) aus Gründen, welche Sie auch dem der Kostensache zugrundeliegenden Verfahren bei Gericht entnehmen können (Geringverdienst + Wohngeldbezug). Da mein Antrag auf Aktenauskunft/-einsicht hier aber zunächst der Rechtsklarheit und Rechtssicherheit dient dürften damit verbundene Kosten ohnehin unsittlich sein.

Vielen Dank und mit freundlichen Grüßen

[...]

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Sorry, im Text passt was nicht; man kann nicht einerseits mitteilen, daß man wegen Urlaubsvorbereitung keine persönliche Akteneinsicht wahrnimmt

Zitat
Ich bitte daher um Verständnis, dass ich Ihr Angebot zur persönlichen Einsichtnahme in die Akte zu VG 14 KE [...].23 ausschlagen muss.
andererseits aber trotzdem um etwaige Akteneinsicht bitten

Zitat
beziehen, bitte ich zudem um Akteneinsicht bzw.

Oder versteh ich hier was nicht?


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Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)

Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, der Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

S
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Das soll alles in allem vermutlich bedeuten, dass Person S zunächst einmal auf ihren Antrag schriftliche Antwort begehrt ... und wenn das Gericht nicht imstande (oder willens) ist Kopien von etwaigen, nicht-öffentlich zugänglichen Dokumenten, auf welche sich berufen werden, anzufertigen und postalisch zu übermitteln, dass dann S auch gerne persönlich in diese Einblick nehmen würde (allerdings wohl nicht in der Urlaubszeit  :police:).

Wäre ich S, dann hätte ich vermutlich gedacht, dass das Gericht mir nur die Gerichtsakte hinklatschen möchte - ohne auf die explizit gestellten Fragen einzugehen. Vielleicht war das auch S ihre Überlegung - wieso sie auch noch einmal ausdrücklich darauf hingewiesen hat, dass es sich um einen IFG-Antrag und nicht um einen VwGO-Antrag handelt. ???


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Zitat von: VG Berlin, 14.09.2023
[...]

in der Kostensache

[...] ./. Rundfunk Berlin-Brandenburg

wird Ihnen auf Ihre Schriftsätze vom 15. und 24. August 2023 mitgeteilt, dass ein Antrag nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz an die Behördenleitung (Verwaltung und nichtrichterlicher Bereich des Verwaltungsgerichts) - die Präsidentin des Verwaltungsgerichts Berlin - zu richten ist. Für die Gerichte gilt das Berliner Informationsfreiheitsgesetz nur, soweit sie Verwaltungsaufgaben erledigen (vgl. § 2 Abs. 1 Satz 2 Berliner Informationsfreiheitsgesetz).

Mit freundlichen Grüßen
Der Berichterstatter
[...]

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Es darf hier der Hinweis erlaubt sein, dass alles was keine "Verwaltungsaufgabe" ist, in einer Akte "schwarz" gemacht werden kann.

Genauso, wie Daten von Dritten geschwärzt werden können.


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Ja und...?
Zitat von: VG Berlin, 14.09.2023
[...] Antrag nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz an die Behördenleitung (Verwaltung und nichtrichterlicher Bereich des Verwaltungsgerichts) - die Präsidentin des Verwaltungsgerichts Berlin - zu richten ist. [...]
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...(warum?) ist der bereits gestellte Antrag nicht gleich zuständigkeitshalber "an die Behördenleitung (Verwaltung und nichtrichterlicher Bereich des Verwaltungsgerichts) - die Präsidentin des Verwaltungsgerichts Berlin -" verwiesen worden? ??? ::)

Vielleicht sollte man dort mal nach dem Aktenzeichen und dem Sachstand des am ... eingereichten Antrags fragen, welcher doch sicherlich zuständigkeitshalber "an die Behördenleitung (Verwaltung und nichtrichterlicher Bereich des Verwaltungsgerichts) - die Präsidentin des Verwaltungsgerichts Berlin -" verwiesen worden ist?

Das nimmt ja - wieder einmal - groteske bzw. kafkaeske Züge an... ::)


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Ja und...?

Dann eben nochmal ein Briefchen an die Kammer ...

Zitat
Sehr geehrter Herr [...],

bezugnehmend auf Ihr Schreiben vom 14.09.2023 teile ich Ihnen mit, dass ich meinen Antrag auf Aktenauskunft/-einsicht nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz vom 15.08.2023 mit heutigem Datum ein weiteres Mal an das Verwaltungsgericht Berlin herangetragen habe (z. H. der Präsidentin).

Ihre Arbeitsweise – meinen Antrag nicht gleich gerichtsintern an die zuständige Stelle weiterzuleiten – halte ich für befremdlich.

Ich weise Sie hiermit noch einmal ausdrücklich auf meinen mit Schreiben vom 15.08.2023 gestellten Antrag auf eine stillschweigende Fristgewährung von drei Wochen nach Zugang der (vollumfänglichen) gerichtlichen Beantwortung meines  IFG-Antrags für eine Begründung zum vorliegenden Erinnerungsverfahren hin. Ich kann hier erst eine fundierte Begründung abliefern, wenn ich zuvor die Möglichkeit hatte von der Sach- und Rechtslage Kenntnis zu erlangen!

Mit freundlichen Grüßen

... und eins an die Präsidentin (wenn es die Kammer denn nicht schafft  :o) ...

Zitat
Sehr geehrte Frau [...],

anliegend übersende ich Ihnen meinen bereits am 15.08.2023 an das Verwaltungsgericht Berlin herangetragenen Antrag auf Aktenauskunft/-einsicht nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz samt daran anknüpfender Korrespondenz mit der 14. Kammer.

Mit der Bitte um Bearbeitung meines IFG-Antrags vom 15.08.2023.

Vielen Dank und freundliche Grüße



[...]

Anlage
- IFG-Antrag vom 15.08.2023
- Antwort der 14. Kammer vom 17.08.2023
- Antwort an die 14. Kammer vom 24.08.2023
- Antwort der 14. Kammer vom 14.09.2023
- Antwort an die 14. Kammer vom 19.09.2023

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