Stimmt wiederum nicht ganz...
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Ich weise erneut darauf hin, dass ich als Wohngeldbezieher überhaupt erst gar nicht berechtigt bin Sozialleistung nach § 4 Absatz 1 Nr. 1 bis 10 RBStV zu beantragen.
Das ist sicherlich nicht ganz richtig.
Eine Person A wird sicherlich nicht gehindert Anträge für die Sozialhilfe zu stellen.
Jedoch dürfte die Leistung von Sozialhilfe beim Erhalt von Wohngeld ausgeschlossen sein. Somit müsste der Antrag zu einer Ablehnung führen.
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Rein praktisch sieht das ganze nach den Informationen bzw. praktischen Erfahrungen eines fiktiven Besuchers - ist ihm selber so gegangen - wie folgt aus:
(1) §12a SGBII schreibt dezidiert eine Hierarchie bzgl. staatlich gewährter Sozialleistungen fest, in der Wohngeld eindeutig z. B. dem Bezug von Hartz IV bzw. GruSi
übergeordnet ist. Der ungefähre Wortlaut besagten Gesetzes formuliert, dass, wenn Wohngeld bzw. soziale Leistungen anderer Träger hinreichen, Bedürftigkeit zu beseitigen, der Bezieher sich in dem Fall damit zu begnügen habe, der Bezug von HartzIV / GruSi damit also ausscheidet. Der VP hat also (vgl. ergänzend 3) Recht mit seiner Aussage.
Die Story ist damit aber nicht zu Ende:
(2) Andersherum - exakt so hatte es ein fiktiver Besucher vor längerer Zeit von seiner ARGE mitgeteilt bekommen - ist die Voraussetzung dafür, dass ein H4 Antrag überhaupt zur Bearbeitung angenommen wird, die Vorlage eines *Ablehnungsbescheides* von Wohngeld. Und zwar kraft dessen, dass die Bewilligung von Wohngeld beim nachgewiesenen Einkommen deshalb ausgeschlossen wurde, da die Geldmittel so gering sind, dass die Zweckbindung von Wohngeld empfängerseitig nicht einzuhalten sein würde, das Geld also zum Lebensunterhalt statt zur zweckbestimmten Verwendung eingesetzt werden würde (WoGG). Im Fall eines solchermassen unterschrittenen Einkommens entstünde ein zu prüfender Anspruch bspw. auf HartzIV.
(3) Stellt man dennoch einen Antrag auf HartzIV, ist im im selben Augenblick *der Wohngeldanspruch hinfällig*, und das Wohngeld damit *futsch*. Jedenfalls bis zur Neubeantragung, nachdem evtl. der HartzIV-Antrag wiederum mit Bezugnahme auf 12a SGBII abgelehnt wurde, also für mehrere Wochen oder ungünstigstenfalls Monate.
Insofern hast Du in gewisser Weise Recht, dass niemand gehindert werde, Sozialhilfe, HartzIV, GruSi oder was immer zu beantragen. Rein formal tatsächlich nicht, aber ggf. mit handfesten materiellen Konsequenzen.