1. Schreiben an den GV vorbereiten
Hmm, Person A hat nach Stunden der Recherche einen Entwurf für ein Schreiben, welches allerdings für das Gericht gedacht ist. Hier wird offenbar eine weitere Variante dargestellt? Person C vermag die Vorteile nicht zu erkennen.
Es bleiben unbeantwortet: Wohin schicken, zum Amtsgericht das ist klar aber auch zum Gvz, BS Rundfunkanstalt, oder mehreren?
2.) Soll A dann zusätzlich die Bescheide anforden (wo, beim GV oder BS?) um parallel dagegen vorzugehen (wg. nicht rechtsfähigkeit des BS usw)? - Entwurf - An das Amtsgericht
Name Person A
Erinnerung gemäß § 766 ZPO
Widerspruch nach § 882d ZPO
Antrag auf "Aussetzung der Vollziehung"
Ich bitte das Gericht um Rückantwort bis zum 15.02.2016
In der Zwangsvollstreckungssache des
Südwestrundfunk c/o ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice
GK-PLZ
50656 Köln
– Gläubiger-
gegen
Vornam Adresse usw.
– Schuldner-
lege ich gegen die Art und Weise der Zwangsvollstreckung Erinnerung gemäß § 766 ZPO ein.
Es wird folgendes beantragt:
? Die Vollstreckungsmaßnahmen sind unverzüglich aufzuheben.
? Die Verpflichtung/ der Termin zur Abgabe der Vermögensaus-kunft ist unverzüglich aufzuheben.
? Der Gläubiger hat nachzuweisen, dass alle Voraussetzungen für die Vollstreckung vorliegen.
? Zusätzlich beantrage ich Aussetzung der Vollziehung
? Schriftliches Verfahren dürfte genügen.
Das Vollstreckungsersuchen des Gläubigers vom 02.11.2015 ist - vorbehaltlich eines Nachweises des Vorliegens der allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzun-gen, d.h. insbesondere des Nachweises der tatsächlichen Existenz, Zustellung und Bekanntgabe eines vollstreckbaren Titels / Verwaltungsakts - auf Grund fehlender Vollstreckungsvoraussetzungen als gegenstandslos zurückzuweisen.
Begründung:
Das Vollstreckungsorgan hat die Verfahrensvorschriften zur konkreten Voll-streckungsmaßnahme nicht beachtet. Der Rechtsbehelf ist statthaft. Die Voll-streckungsmaßnahme ergeht ohne Gewährung rechtlichen Gehörs. Die Voll-streckungserinnerung richtet sich zusätzlich gegen einen etwaigen Kostenan-satz des Vollstreckungsorgans.
Ich bestreite die Verpflichtung zur Abgabe der Vermögensauskunft wegen Nichtvorliegens der allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen.
Es existiert kein vollziehbarer Verwaltungsakt. Es gibt keinen Vollstreckungsti-tel.
Mir wurde kein Verwaltungsakt des Gläubigers zugestellt (Verweis auf BVwVfG § 41 - § 43 Abs. 1 VwVfG ) Wie sich aus den §§ 1 und 2 VwVG ergibt, können nur belastende Verwaltungsakte vollstreckt werden. Insoweit wird hiermit auf § 35 VwVfG verwiesen. Nichtige Verwaltungsakte sind einer Vollstreckung nicht fähig.
Das vermeintliche Vollstreckungsersuchen entbehrt somit jeglicher Grundlage.
Die Vollstreckung ist somit nicht zulässig, weil deren Voraussetzungen nicht erfüllt sind.
Ohne zulässige Vollstreckung besteht keine Verpflichtung zur Abgabe einer Vermögensauskunft.
Ohne Verpflichtung zur Abgabe einer Vermögensauskunft besteht auch ein grundsätzliches Eintragungshindernis für das Schuldnerverzeich-nis.
Daher lege ich hiermit Widerspruch nach § 882d ZPO gegen die Vollzie-hung der Eintragungsanordnung ein und beantrage die einstweilige Ausset-zung anzuordnen.
Es liegt ein Eintragungshindernis vor. Es gibt keinen Eintragungsgrund. Die Eintragungsanordnung ist nicht zu vollziehen und aufzuheben. Sollte bereits eine Eintragung erfolgt sein, wird hiermit beantragt, diese gemäß § 882 e ZPO Abs. 3 Ziff. 2 sofort zu löschen.
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Der Gläubiger behauptet vermutlich, der Verwaltungsakt sei abgesandt wor-den, es sei „mehr als unwahrscheinlich“, dass diese Sendung nicht angekom-men sei.
Damit würde er sich auf einen allgemeinen Erfahrungssatz und damit auf die Regeln des Anscheinsbeweises berufen. Eine solche Beweisführung ist jedoch nach den Grundsätzen des BFH-Urteils in BStBl II 1989, 534 nicht zulässig.
Auch BSG-Urteil vom 26.07.2007, B 13 R 4/06 R Zitat
“Hiernach gilt die Fiktion, ein schriftlicher Verwaltungsakt sei am dritten Tage nach der Abgabe zur Post bekannt gegeben, nicht, wenn der Verwaltungsakt nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist; im Zweifel hat die Behörde den Zugang und seinen Zeitpunkt nachzuweisen. In diesem Sinne aber bestehen schon dann "Zweifel", wenn der Adressat den Zugang - schlicht - bestreitet (BFH vom 14.3.1989, BFHE 156, 66, 71).
Zitat Ende
Der Zugang wir hiermit bestritten
Desweiteren berufe ich mich auf das Urteil des Verwaltungsgerichtes Hannover vom 29.03.2004 (6 A 844/02) wo es heißt:
„Die Vollstreckungsbehörde trägt die materielle Beweislast für die wirksame Bekanntgabe des Leistungsbescheides. Die Bescheinigung der Vollstreckbarkeit durch die um die Vollstreckung ersuchende Stelle ersetzt den Beweis der wirksamen Bekanntgabe des Leistungsbescheides nicht … Wendet sich der Vollstreckungsschuldner im gerichtlichen Verfahren gegenüber der Vollstreckungsbehörde gegen die von ihr getroffene Vollstreckungsmaßnahme, kann er sich ihr gegenüber darauf berufen, ihm sei der Leistungsbescheid nicht bekannt gegeben worden. Kann das Gericht die ordnungsgemäße Bekanntgabe des Leistungsbescheides tatsächlich nicht feststellen, geht dies zulasten der Vollstreckungsbehörde, die insoweit im Zweifel die materielle Beweislast trägt (vgl. § 41 Abs. 2 Satz 2, 2. Halbsatz VwVfG), auch wenn sie die Vollstreckung lediglich auf Ersuchen durchführt und die ersuchende Stelle ihr gegenüber die Vollstreckbarkeit des Leistungsbescheides bescheinigt hat. Denn mit der Be-scheinigung der ersuchenden Stelle übernimmt diese lediglich im Innenver-hältnis zur ersuchten Vollstreckungsbehörde die Verantwortung für das Vorlie-gen der Vollstreckungsvoraussetzungen. Im Verhältnis zwischen Vollstrec-kungsbehörde und Vollstreckungsschuldner kann sich dieser jedoch weiterhin auf das Fehlen der Vollstreckungsvoraussetzungen berufen, zumal diese als die Behörde, die den angegriffenen Verwaltungsakt erlassen hat, die einzig richtige Beklagte … und von daher prozessual verantwortlich für das vorliegen der Voll-streckungsvoraussetzungen ist (BFH, Beschluss vom 04.07.1986 – VII B 151/85 – NvWZ 1987, S. 535).“
Ich weise auch darauf hin, dass in Ermangelung des nicht existenten Verwal-tungsaktes auch kein Rechtsbehelf gerichtet worden sein kann.
Schon gar nicht kann ein nicht existenter Verwaltungsakt "unanfechtbar" ge-worden sein.
Falls der Gläubiger lediglich zusichern oder zugesichert haben sollte, dass der oder die Verwaltungsakte erlassen worden seien oder/ und Auszüge aus seiner internen Historienaufstellung o.ä. vorzeigen sollte, so genügen diese Anga-ben nicht den Anforderungen der Nachweisführung über die Wirksam-keit der Bekanntgabe des zugrunde liegenden Verwaltungsakts. Damit ließe sich allenfalls ein fiktiver Bekanntgabezeitpunkt berechnen.
Gemäß § 41 Abs. 2 Satz 3 VwVfG gilt diese Berechnung jedoch "[...] nicht, wenn der Verwaltungsakt nicht [...] zugegangen ist; im Zweifel hat die Behör-de den Zugang des Verwaltungsaktes und den Zeitpunkt des Zugangs nachzu-weisen."
Zweifel bestehen jedoch schon dann, wenn der Adressat den Zugang - schlicht - bestreitet.
Die Beweislast für den Zugang der Bescheide/ die Bekanntgabe der Verwaltungsakte liegt bei dem Gläubiger.
Durch eine interne Historienaufstellung o.ä. würde allenfalls belegt, dass Be-scheide die Sphäre des Gläubigers verlassen haben könnten, jedoch nicht, dass diese dem Schuldner tatsächlich wirksam bekannt gegeben wurden.
Dem Schuldner ist hingegen kein Verwaltungsakt bekannt gegeben wor-den.
Eine Vollstreckung allein auf Grundlage eines auf lediglichen Behaup-tungen basierenden Vollstreckungsersuchens ist unzulässig.
Wie mich ein vermeintlicher, jedoch augenscheinlich nicht existenter, d.h. nicht erstellter, nicht abgesendeter und auch nicht bekanntgegebener Verwaltungs-akt "nicht erreicht" haben könnte, sehe ich mich weder verpflichtet noch im-stande, zu belegen.
Statt dessen hat der Gläubiger bei weiterem Festhalten an den Vollstrec-kungsmaßnahmen nachzuweisen, dass die dem vermeintlichen Vollstrec-kungsersuchen zugrunde liegenden vermeintlichen Verwaltungsakte tat-sächlich existieren, d.h.
- tatsächlich erstellt wurden und
- tatsächlich versandt wurden und auch
- tatsächlich bekanntgegeben wurden.
Diese Nachweise sind vom Vollstreckungs- bzw. Beschwerdegericht einzufordern und vom Gläubiger vorzulegen.
Anderenfalls ist das Vollstreckungsverfahren unverzüglich und vollumfänglichst einzustellen und aufzuheben.
Vorsorglich möchte ich darauf hinweisen, dass etwaige Verweise der Gläubige-rin auf den BGH (Az. I ZB 64/14 vom 11.06.2015) für das hier vorgetrage-ne Beschwerdeverfahren nicht entscheidungserheblich sind, da eine fehlende Existenz und fehlende Bekanntgabe/ Zustellung der dem Vollstreckungsersu-chen zugrundeliegenden Bescheide/ Verwaltungsakte nicht Bestandteil des vorgenannten BGH-Beschlusses war!
In Ermangelung besagter Dokumente besteite ich die Höhe der Forderung, von € 652,52. Etwaige Mahngebühren und Säuniszuschläge weise ich zu-rück.
Abschließend:
Die Vollstreckung ist nicht zulässig, weil deren Voraussetzungen nicht erfüllt sind.
Das vermeintliche Vollstreckungsersuchen entbehrt somit jeglicher Grundlage.
Ich bitte das Gericht um Nachsicht bzgl. etwaiger Mehrfachnennungen
Ich behalte mir im gesamten Verfahren ausdrücklich weiteren Sachvortrag vor.
Unterschrift
- Ende Entwurf -
Hat Person A was vergessen? Dann immer her damit