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Autor Thema: Keine Bescheide erhalten - gelber Brief v. GVz mit Vollstreckung  (Gelesen 14782 mal)

m
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Hallo Forumsteilnehmer,
vorweg möchte Person A anmerken, dass A hier zahlreiche Diskussionen durchgelesen hate, u.a. den Schnelleinstieg, die Tipps aber die teilweise nicht anwendbar sind, da sie oft älter sind und damit nicht die akt. Urteile des BGH 11.6.15 bzw. das neue Urteil des LG Tübingen v. 9.9.15 berücksichtigen.

Fiktiver Person A, wohnhaft in Baden-Wwürttemberg, ist es bislang gelungen, sich dem Beitragservice (BS) zu entziehen, indem er alle Briefe mit einem Aufkleber (gleichnamige Person B in anderem Ort) versehen wieder in den Briefkasten geworfen hat (da ja eine Vorausverfügung „[…mit neuer Anschrift zurück] draufsteht).

Nun hat Person A den gelben Brief des Gerichtsvollziehers erhalten in Zwangsvollstreckungssache: „

Südwestrundfunk c/o ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice, GK-PLZ, 50656 Köln, Aktz. XYZ … in o.g. Sache hat d. Gläubig. Wegen des Vollstreckungsers.d. Gläubigerin v. 2.11.2015 Az. ABC die Abnahme der Vermögensauskunft beantragt“.

Es folgen die Punkt 1. Zahlungsaufforderung € 650,- 2. Ladung zur Abgabe der Vermögensauskunft und die Hinwese, was man mitzubringen hat, dass man gem. §766 ZPO widersprechen kann und §882 ein Eintrag ins Schuldnerverzeichnis und Verhaftung droht.

Person A weiß also bislang nur, dass auf Grund eines Aktenz. des BS irgendwas vollstreckt werden soll. Wie sich die Höhe der Forderung zusammenstellt und woraus vollstreckt werden soll, geht daraus nicht hervor.

Wenn Person A (überzeugte/r nichtzahler/in) das richtig deutet, endet die Sache ja eh irgendwann damit, Klage zu erheben mit dem Ziel der Ruhendstellung bis der BVG 2016 entscheidet.

---
Person A ist nun aber das weitere Vorgehen nicht klar wie Schritt für Schritt vorgegangen werden müsste.:
1.) Zuerst die Vollstreckung abwehren, auf was muss Person A besonders achten soweit A das versteht könnte sich der Brief inhaltlich daran orientieren: http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,16475.0.html
Und müsste ggf. noch beinhalten:
-Der Zugang eines Verwaltungsaktes wird bestritten
-Die Höhe der Forderung wird bestritten
Und: Wohin schicken, zum Amtsgericht das ist klar aber auch zum Gvz, BS Rundfunkanstalt, oder mehreren?

2.) Soll A dann zusätzlich die Bescheide anforden (wo, beim GV oder BS?) um parallel dagegen vorzugehen (wg. nicht rechtsfähigkeit des BS usw)?

Evtl. könnt Ihr Licht ins Dunkel bringen?

 Gruß Person C


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Hier noch das Schreiben des GVz als Datei

Anm.Mod. seppl: Dokument wurde nachanonymisiert. Die grauen Felder der .pdf Datei waren als nur als Ebene aufgelegt und löschbar.


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k
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Etza Hallo !

Person Y hat ebenfalls den Vorzug in BW seine Zeit ableben zu dürfen und wird anscheinend auch mit den selbigen Vollstreckungsmaßnahmen geplagt. Person Y ist hier schon ein bischen fortgeschrittener im Vollzug, quasi schon mit beiden Beinen in der JVA, gepeinigt von einem "nicht rechtsfähigen Inkassobüro"

Sodann berichtet die fiktive Person Y:

Nach dem Schreiben des GV hat Person Y einen Widerspruch gegen die Zwangsvollstreckung geschrieben. (Damals noch in Bezug auf die rechtskräftigen Beschlüsse des LG Tübingen)
Heute würde Person Y den Bezug auf den Beschluss vom 09.09. nehmen.  Gleich offen den BGH Beschluss ansprechen und in Einklang mit dem Tübinger Beschluss bringen.  Person Y würde sich aber primär gegen die Bestandskraft der "Bescheide" berufen. "Es existiert kein Bescheid, somit kein Titel"  Das liegt ganz klar im Fokus.

Person Y ist damals mit seinem Schreiben persönlich zu dem Gerichtsvollzieher mit Krawatte und Aktentasche in den "Sprechzeiten" und natürlich vor dem anvisierten Termin zur Vermögensauskunft erschienen. Dabei hatte Person Y anscheinend sein Schreiben und eine selbst erstelle Empfangsbestätigung - in dem der GV den Erhalt des Schreibens bestätigen sollte.
Nach ein wenig BlaBla über das tolle Wetter forderte Person Y den GV auf, den "Vollstreckungstitel" vorzuzeigen aus dem er meint vollstrecken zu dürfen.
Hier bedurfte der GV Aufklärungsbedarf, da er ein Schreiben vom Beitragsservice für einen Vollstreckungstitel hält. (Weil da steht: Dieses Schreiben ist vollstreckbar)

Nach einigen Diskusionen hat Person Y sachlich/freundlich und ohne auf den Tisch zu scheissen erklärt, dass es keinen Titel gibt aus dem der GV vollstrecken könnte, da es keine Bescheide gibt.
Sollte der GV an seinen Vollstreckungsmaßnahmen festhalten wollten, so werden Person Y dies mit einer Anzeige bei der Staatsanwaltschaft beantworten.
Da auch dieses den GV nicht dazu bewegte die Sache zurück an den Beitragsservice zu schicken, übergab Person Y sein Schreiben und ließ es sich murrend quittieren. (Selbst dies war eine Diskusion, aber nach erneuter Drohung von Anzeige, unterschrieb der GV den Erhalt des Schreibens. (Das ist deshalb wichtig, da einige fiktiven GVs dazu neigen den einfacheren Weg zu gehen und den "Schuldner" dann nach "grundlosem" Fernbleiben in das Schuldnerverzeichnis einträgt. Macht er es trotzdem, hat aber den Erhalt eines Schreibens quittiert, so könnte man dem GV an den Karren fahren, denn er hätte das nachweislich erhaltene Schreiben als Erinnerung werten müssen und die Akte zur Entscheidung an das Vollstreckungsgericht geben müssen.)

Der schlaue fiktive GV wertete natürlich sodann das Schreiben als Erinnerung nach §766 ZPO und übergab die Sache an das Vollstreckungsgericht. Bis zur Entscheidung setzte das Vollstreckungsgericht die Vollstreckungsmaßnahmen aus.
Person Y meinte es ging dann ziemlich genau 1 Jahr hin und her zwischen Beitragsservice "Person Y" und dem Vollstreckungsgericht.
Das Vollstreckungsgericht entschied leider trotzdem gegen Person Y mit einem Beschluss. "Nach dem Beschluss den BGH sein alles in Allem geklärt".  8) (Das stand wirklich so in dem fiktivem Beschluss)
Kurz darauf meldetet sich der GV wieder mit stolzer Brust, und lud Person Y dann erneut zur Vermögensauskunft vor.
Darauf hin Antwortete Person Y innerhalb 2 Wochen mit einer "sofortigen Beschwerde" an das Landgericht, rein fiktiv natürlich...
Erneut wurde der GV vom Landgericht zurückgepfiffen. Der Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft wurde ausgesetzt.
Nach einigen Monaten kam auch das fiktive Landgericht auf die Idee, die Vollstreckung sei so In Ordnung und Beschloss dies unanfechtbar und mit deutlichen Satzbildungs- und Rechtschreibproblemen.

Person Y ist zwar fiktiv, allerdings nicht faul. Da Person Y schon mit einem negativen Beschluss gerechnet hatte, hatte er inzwischen mit einem neuem Schreiben an das zuständige Verwaltungsgericht geschrieben und einen Antrag auf Rechtsschutz entsprechend §80 Abs. 5 VwGO gestellt.
Person Y hat dabei beklagt, die Bescheide welche die Vollstreckungsbehörde durch den GV beitreiben möchte, sind nicht bestandskräftig; da nie erhalten.
Das Verwaltungsgericht hat umgehend Rechtsschutz erteilt und die betreffende Bescheide vorläufig und bis zur Klärung für nicht vollstreckbar erklärt.
Das Verwaltungsgericht befragt nun in dieser Sache den SWR und fordert die Zustellnachweise der Bescheide an. Da Person Y ja nie welche erhalten hat, ist er sehr gespannt auf die Antwort des SWR, mit dem Person Y ja bisher noch gar nicht zu tun hatte.
Der wieder aktiv gewordene GV freute sich indessen auf einen wieder frei gewordenen Termin in seinem Terminkalender.

Reine fiktive Geschichte bis dahin...

Person Y ist der Meinung man könnte bei der drohenden Vollstreckung sich auch sofort an das Verwaltungsgericht wenden. Person Y hat aber mal gehört es kostet nicht unbedingt viel, mal alle Beteiligten maximal mit diesem Thema zu beschäftigen. Deshalb hat Person Y hier jedes Rechtsmittel mitgenommen. Gekostet hat es ihn bis dahin fiktive 30 Schleifen. Eine Lohnenswerte Investition. Person Y stellte sich vor wie die Schreibtische in den Gerichten bersten, da sie den Druck den Papiers nicht mehr standhalten. Das würde aber nur passieren wenn jeder mitmacht.

Fiktiv zusammengefasst:

1. Schreiben an den GV vorbereiten
2. Zu den Sprechzeiten persönlich zur Berufswahl kondolieren / Schreiben abgeben und bestätigen lassen
3. Sämtliches Hin und Her an Stellungnahmen vom Vollstreckungsgericht in Kauf nehmen und brav antworten.
4. Negativer Beschluss kommt = Nicht über negativen Beschluss aufregen.
5. Sofortige Beschwerde beim Landgericht einlegen.
6. Sämtliches Hin und Her an Stellungnahmen vom Landgericht in Kauf nehmen und brav antworten.
7. Negativer Beschluss kommt = Nicht über negativen Beschluss aufregen.
8. Beim Verwaltungsgericht um Vollstreckungsschutz bitten. Verfahrensverlauf einreichen
9..... Hoffentlich Erfolg damit haben...


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1. Schreiben an den GV vorbereiten

Hmm, Person A hat nach Stunden der Recherche einen Entwurf für ein Schreiben, welches allerdings für das Gericht gedacht ist. Hier wird offenbar eine weitere Variante dargestellt? Person C vermag die Vorteile nicht zu erkennen.

Es bleiben unbeantwortet: Wohin schicken, zum Amtsgericht das ist klar aber auch zum Gvz, BS Rundfunkanstalt, oder mehreren?

2.) Soll A dann zusätzlich die Bescheide anforden (wo, beim GV oder BS?) um parallel dagegen vorzugehen (wg. nicht rechtsfähigkeit des BS usw)?


- Entwurf -

An das Amtsgericht

Name Person A

Erinnerung gemäß § 766 ZPO
Widerspruch nach § 882d ZPO
Antrag auf "Aussetzung der Vollziehung"

Ich bitte das Gericht um Rückantwort bis zum 15.02.2016



In der Zwangsvollstreckungssache des

Südwestrundfunk c/o ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice
GK-PLZ
50656 Köln
– Gläubiger-

gegen

Vornam Adresse usw.
– Schuldner-

lege ich  gegen die Art und Weise der Zwangsvollstreckung Erinnerung gemäß § 766 ZPO ein.

Es wird folgendes beantragt:

?   Die Vollstreckungsmaßnahmen sind unverzüglich aufzuheben.

?   Die Verpflichtung/ der Termin zur Abgabe der Vermögensaus-kunft ist unverzüglich aufzuheben.

?   Der Gläubiger hat nachzuweisen, dass alle Voraussetzungen für die Vollstreckung vorliegen.

?   Zusätzlich beantrage ich Aussetzung der Vollziehung
?   Schriftliches Verfahren dürfte genügen.


Das Vollstreckungsersuchen des Gläubigers vom 02.11.2015 ist - vorbehaltlich eines Nachweises des Vorliegens der allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzun-gen, d.h. insbesondere des Nachweises der tatsächlichen Existenz, Zustellung und Bekanntgabe eines vollstreckbaren Titels / Verwaltungsakts - auf Grund fehlender Vollstreckungsvoraussetzungen als gegenstandslos zurückzuweisen.

Begründung:

Das Vollstreckungsorgan hat die Verfahrensvorschriften zur konkreten Voll-streckungsmaßnahme nicht beachtet. Der Rechtsbehelf ist statthaft. Die Voll-streckungsmaßnahme ergeht ohne Gewährung rechtlichen Gehörs. Die Voll-streckungserinnerung richtet sich zusätzlich gegen einen etwaigen Kostenan-satz des Vollstreckungsorgans.
 Ich bestreite die Verpflichtung zur Abgabe der Vermögensauskunft wegen Nichtvorliegens der allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen.

Es existiert kein vollziehbarer Verwaltungsakt. Es gibt keinen Vollstreckungsti-tel.
Mir wurde kein Verwaltungsakt des Gläubigers zugestellt (Verweis auf BVwVfG § 41 - § 43 Abs. 1 VwVfG ) Wie sich aus den §§ 1 und 2 VwVG ergibt, können nur belastende Verwaltungsakte vollstreckt werden. Insoweit wird hiermit auf § 35 VwVfG verwiesen. Nichtige Verwaltungsakte sind einer Vollstreckung nicht fähig.


Das vermeintliche Vollstreckungsersuchen entbehrt somit jeglicher Grundlage.

Die Vollstreckung ist somit nicht zulässig, weil deren Voraussetzungen nicht erfüllt sind.

Ohne zulässige Vollstreckung besteht keine Verpflichtung zur Abgabe einer Vermögensauskunft.

Ohne Verpflichtung zur Abgabe einer Vermögensauskunft besteht auch ein grundsätzliches Eintragungshindernis für das Schuldnerverzeich-nis.

Daher lege ich hiermit Widerspruch nach § 882d ZPO gegen die Vollzie-hung der Eintragungsanordnung ein und beantrage die einstweilige Ausset-zung anzuordnen.

Es liegt ein Eintragungshindernis vor. Es gibt keinen Eintragungsgrund. Die Eintragungsanordnung ist nicht zu vollziehen und aufzuheben. Sollte bereits eine Eintragung erfolgt sein, wird hiermit beantragt, diese gemäß  § 882 e ZPO Abs. 3 Ziff. 2 sofort zu löschen.

---

Der Gläubiger behauptet vermutlich, der Verwaltungsakt sei abgesandt wor-den, es sei „mehr als unwahrscheinlich“, dass diese Sendung nicht angekom-men sei.

Damit würde er sich auf einen allgemeinen Erfahrungssatz und damit auf die Regeln des Anscheinsbeweises berufen. Eine solche Beweisführung ist jedoch nach den Grundsätzen des BFH-Urteils in BStBl II 1989, 534 nicht zulässig.

Auch BSG-Urteil vom 26.07.2007, B 13 R 4/06 R Zitat
“Hiernach gilt die Fiktion, ein schriftlicher Verwaltungsakt sei am dritten Tage nach der Abgabe zur Post bekannt gegeben, nicht, wenn der Verwaltungsakt nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist; im Zweifel hat die Behörde den Zugang und seinen Zeitpunkt nachzuweisen. In diesem Sinne aber bestehen schon dann "Zweifel", wenn der Adressat den Zugang - schlicht - bestreitet (BFH vom 14.3.1989, BFHE 156, 66, 71).
Zitat Ende

Der Zugang wir hiermit bestritten

Desweiteren berufe ich mich auf das Urteil des Verwaltungsgerichtes Hannover vom 29.03.2004 (6 A 844/02) wo es heißt:
„Die Vollstreckungsbehörde trägt die materielle Beweislast für die wirksame Bekanntgabe des Leistungsbescheides. Die Bescheinigung der Vollstreckbarkeit durch die um die Vollstreckung ersuchende Stelle ersetzt den Beweis der wirksamen Bekanntgabe des Leistungsbescheides nicht … Wendet sich der Vollstreckungsschuldner im gerichtlichen Verfahren gegenüber der Vollstreckungsbehörde gegen die von ihr getroffene Vollstreckungsmaßnahme, kann er sich ihr gegenüber darauf berufen, ihm sei der Leistungsbescheid nicht bekannt gegeben worden. Kann das Gericht die ordnungsgemäße Bekanntgabe des Leistungsbescheides tatsächlich nicht feststellen, geht dies zulasten der Vollstreckungsbehörde, die insoweit im Zweifel die materielle Beweislast trägt (vgl. § 41 Abs. 2 Satz 2, 2. Halbsatz VwVfG), auch wenn sie die Vollstreckung lediglich auf Ersuchen durchführt und die ersuchende Stelle ihr gegenüber die Vollstreckbarkeit des Leistungsbescheides bescheinigt hat. Denn mit der Be-scheinigung der ersuchenden Stelle übernimmt diese lediglich im Innenver-hältnis zur ersuchten Vollstreckungsbehörde die Verantwortung für das Vorlie-gen der Vollstreckungsvoraussetzungen. Im Verhältnis zwischen Vollstrec-kungsbehörde und Vollstreckungsschuldner kann sich dieser jedoch weiterhin auf das Fehlen der Vollstreckungsvoraussetzungen berufen, zumal diese als die Behörde, die den angegriffenen Verwaltungsakt erlassen hat, die einzig richtige Beklagte … und von daher prozessual verantwortlich für das vorliegen der Voll-streckungsvoraussetzungen ist (BFH, Beschluss vom 04.07.1986 – VII B 151/85 – NvWZ 1987, S. 535).“

Ich weise auch darauf hin, dass in Ermangelung des nicht existenten Verwal-tungsaktes auch kein Rechtsbehelf gerichtet worden sein kann.
Schon gar nicht kann ein nicht existenter Verwaltungsakt "unanfechtbar" ge-worden sein.

Falls der Gläubiger lediglich zusichern oder zugesichert haben sollte, dass der oder die Verwaltungsakte erlassen worden seien oder/ und Auszüge aus seiner internen Historienaufstellung o.ä. vorzeigen sollte, so genügen diese Anga-ben nicht den Anforderungen der Nachweisführung über die Wirksam-keit der Bekanntgabe des zugrunde liegenden Verwaltungsakts. Damit ließe sich allenfalls ein fiktiver Bekanntgabezeitpunkt berechnen.

Gemäß § 41 Abs. 2 Satz 3 VwVfG gilt diese Berechnung jedoch "[...] nicht, wenn der Verwaltungsakt nicht [...] zugegangen ist; im Zweifel hat die Behör-de den Zugang des Verwaltungsaktes und den Zeitpunkt des Zugangs nachzu-weisen."

Zweifel bestehen jedoch schon dann, wenn der Adressat den Zugang - schlicht - bestreitet.

Die Beweislast für den Zugang der Bescheide/ die Bekanntgabe der Verwaltungsakte liegt bei dem Gläubiger.
Durch eine interne Historienaufstellung o.ä. würde allenfalls belegt, dass Be-scheide die Sphäre des Gläubigers verlassen haben könnten, jedoch nicht, dass diese dem Schuldner tatsächlich wirksam bekannt gegeben wurden.

Dem Schuldner ist hingegen kein Verwaltungsakt bekannt gegeben wor-den.

Eine Vollstreckung allein auf Grundlage eines auf lediglichen Behaup-tungen basierenden Vollstreckungsersuchens ist unzulässig.


Wie mich ein vermeintlicher, jedoch augenscheinlich nicht existenter, d.h. nicht erstellter, nicht abgesendeter und auch nicht bekanntgegebener Verwaltungs-akt "nicht erreicht" haben könnte, sehe ich mich weder verpflichtet noch im-stande, zu belegen.

Statt dessen hat der Gläubiger bei weiterem Festhalten an den Vollstrec-kungsmaßnahmen nachzuweisen, dass die dem vermeintlichen Vollstrec-kungsersuchen zugrunde liegenden vermeintlichen Verwaltungsakte tat-sächlich existieren, d.h.

- tatsächlich erstellt wurden und
- tatsächlich versandt wurden und auch
- tatsächlich bekanntgegeben wurden.

Diese Nachweise sind vom Vollstreckungs- bzw. Beschwerdegericht einzufordern und vom Gläubiger vorzulegen.
Anderenfalls ist das Vollstreckungsverfahren unverzüglich und vollumfänglichst einzustellen und aufzuheben.
 
Vorsorglich möchte ich darauf hinweisen, dass etwaige Verweise der Gläubige-rin auf den BGH (Az. I ZB 64/14 vom 11.06.2015) für das hier vorgetrage-ne Beschwerdeverfahren  nicht entscheidungserheblich  sind, da eine fehlende Existenz und fehlende Bekanntgabe/ Zustellung der dem Vollstreckungsersu-chen zugrundeliegenden Bescheide/ Verwaltungsakte nicht Bestandteil des vorgenannten BGH-Beschlusses war!

In Ermangelung besagter Dokumente besteite ich die Höhe der Forderung, von € 652,52. Etwaige Mahngebühren und Säuniszuschläge weise ich zu-rück.


Abschließend:
Die Vollstreckung ist nicht zulässig, weil deren Voraussetzungen nicht erfüllt sind.
Das vermeintliche Vollstreckungsersuchen entbehrt somit jeglicher Grundlage.

Ich bitte das Gericht um Nachsicht bzgl. etwaiger Mehrfachnennungen
Ich behalte mir im gesamten Verfahren ausdrücklich weiteren Sachvortrag vor.
Unterschrift
- Ende Entwurf -

Hat Person A was vergessen? Dann immer her damit  ;D


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1. Schreiben an den GV vorbereiten

Hmm, Person A hat nach Stunden der Recherche einen Entwurf für ein Schreiben, welches allerdings für das Gericht gedacht ist. Hier wird offenbar eine weitere Variante dargestellt? Person C vermag die Vorteile nicht zu erkennen.

Es bleiben unbeantwortet: Wohin schicken, zum Amtsgericht das ist klar aber auch zum Gvz, BS Rundfunkanstalt, oder mehreren?

2.) Soll A dann zusätzlich die Bescheide anforden (wo, beim GV oder BS?) um parallel dagegen vorzugehen (wg. nicht rechtsfähigkeit des BS usw)?



Also Person Y findet das Schreiben soweit gut. Im Prinzip recht es aus das Schreiben an das Gericht zu senden. Die werden - wenn sie denn wollen - den GV zurück pfeifen.

Person Y sieht den Vorteil das Schreiben direkt den GV zu richten und persönlich abzugeben. Dieser ist dann gezwungen zu handeln.
Er hat dann eigentlich nur die Möglichkeit den Vorgang an das Gericht zu geben und einstweilen von der Vollstreckung abzusehen.
Sollte er trotzdem weiter vollstrecken könnte eine Anzeige Erfolg haben.  Damit lässt sich wohl Eindruck machen, soweit die Erfahrung der fiktiven Person Y...


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Im Schreiben steht aber explizit:
[...so müssen Sie beim hiesigen Vollstreckungsgericht den Rechtsbehelf [..]  einlegen. Ein Widerspruch beim Gerichtsvollzieher [...] ist nicht zulässig. Fettschrift und Unterstreichung wahrheitsgetreu widergegeben!

Gibt es noch Punkte die Person A vergessen hat / ratsam sind? Dann Bitte  ;)
Person A möchte das Schreiben baldmöglichst absenden.


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Wenn Du die Erinnerung zum Termin beim GV mitbringst, ihm eine Kopie gibst, und direkt danach beim Amtsgericht abgibst, reicht das zeitlich.
Dann hast Du nochmal 2 Wochen gewonnen  ::)

Ihm zur Berufswahl zu gratulieren/ kondolieren je nachdem, find ich ne klasse Idee  (#)


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Mein aktueller Status:
Erster Termin zur Vermögensauskunft durch Einreichen der Erinnerung ans Amtsgericht verzögert.
Außerdem Strafantrag gegen BS und GV gestellt.
Klage evtl. damit: http://gez-boykott.de/Forum/index.php?action=dlattach;topic=8416.0;attach=4406

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Im Schreiben steht aber explizit:
[...so müssen Sie beim hiesigen Vollstreckungsgericht den Rechtsbehelf [..]  einlegen. Ein Widerspruch beim Gerichtsvollzieher [...] ist nicht zulässig. Fettschrift und Unterstreichung wahrheitsgetreu widergegeben!

Gibt es noch Punkte die Person A vergessen hat / ratsam sind? Dann Bitte  ;)
Person A möchte das Schreiben baldmöglichst absenden.

Also Person Y meint dieser Satz im Schreiben des GVs trifft in diesem Fall nicht zu.
die fiktive Person Y möchte es nochmals deutlich machen:
Es läuft auf eine Erinnerung nach §766 ZPO heraus, das ist ein Rechtsbehelf der von dem "Schuldner" beim Vollstreckungsgericht eingereicht werden muss.

Es gibt aber noch die Variante dass der GV nach eigener Feststellung (nach Persönlichem Hinweis der Fakten auf den fehlenden Titel und drohender Anzeige) die Einwände von Person A als Erinnerung wertet und die Sache dem Vollstreckungsgericht übergibt.
Das wird vermutlich jeder GV machen um sich nicht selbst zum Kanonenfutter zu machen.
Wie von EvaA festgestellt gewinnst du dadurch auf jeden Fall Zeit.
Den nötigen Nachdruck vom Tübinger Beschluss v. 9.9.15 http://openjur.de/u/848779.html hat Person Y im Entwurf von Person A nicht gefunden.
Würde Person Y noch einbauen als zusätzliche Untermauerung.


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Dann hast Du nochmal 2 Wochen gewonnen  ::)

Ihm zur Berufswahl zu gratulieren/ kondolieren je nachdem, find ich ne klasse Idee  (#)

 8) Ja doch. Unbedingt ! Im Falle von Person Y war es wohl so:
Der GV hat sich bei dem "Schuldner" beklagt, von wegen: "Was glauben Sie denn wie oft ich irgendwelche Schreiben und Einwände aus dem Internet zu sehen bekomme. Das ist doch schließlich alles Unsinn"
Das ist genau der richtige Moment um zu kondolieren.  :angel:


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Sh. Dateianhang, Tübinger Beschlüsse ergänzt & Schreiben an Amtsgericht ist raus (Person A ist nicht so der Freund persönlicher Konfrontation).

Es wurden folgende Rechtsmittel eingelegt:
-Erinnerung gemäß § 766 ZPO
-Widerspruch nach § 882d ZPO
-Antrag auf "Aussetzung der Vollziehung"
A bittet das Gericht um Eingangs-Bestätigung unter Nennung des Aktenzeichens bis zum 18.02.2016
[/size]

Bis zur Entscheidung des Gerichts wird es nun ja dauern...

Nun kann der Gvz aber immernoch vollstrecken, richtig?
Schufa-Eintrag oder Kto-Pfändung wären Person A äußerst ungelegen.

Welchen Rat zur weiteren Vorgehensweise kann man A geben? Kann die Vollstreckung verhindert werden?
Oder müsste der Ladung zur Vermögensauskunft Folge geleistet werden?
mfg Person C


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Kommenden Montag ist Ladung zur Vermögensauskunft.

Die Vollstreckung (Schufa... >:D) muss zwingend verhindert werden, zumindest bis über die Erinnerung abschließend beschlossen wurde.

Person C bittet daher dringend um Ratschläge, welche Sie Person A geben kann da diese sonst einknicken und bezahlen will  :(


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B
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Hallo Person C,

Person B ist zum ersten Termin nicht erschienen da er davon ausgegangen ist dass der Gerichtsvollzieher rechtzeitig von dem Amtsgericht zurückgepfiifen wird. Sowie Person C hier ein Beispiel Brief präsentiert hat, hat Person B diesen Brief an das Amtsgericht versendet. Leider hat Person B in aller Eile die Angabe von dem Aktenzeichen vergessen anzugeben. Dies wird Person B natürlich umgehendst nachreichen.
Sonst hat Person B eine zweite Einladung zur Vermögensauskunft von dem Gerichtsvollzieher erhalten. Mit der Angabe dass dies quasi die letzte Warnung sei bevor der Eintrag in Schufa erfolgt.
Person B wird dem Gerichtsvollzieher freundlicherweise eine Kopie von dem Schreiben des Amtsgerichts zusenden mit dem Hinweis, dass sich nun erstmal das Amtsgericht darum kümmert bevor er (der Gerichtsvollzieher) irgendwelche Aktionen starten muss.

Person B freut sich sehr über Austausch wie bei dem ein oder anderen das Amtsgericht über solche Fälle entschieden hat.


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Kommenden Montag ist Ladung zur Vermögensauskunft.

Die Vollstreckung (Schufa... >:D) muss zwingend verhindert werden, zumindest bis über die Erinnerung abschließend beschlossen wurde.

Person C bittet daher dringend um Ratschläge, welche Sie Person A geben kann da diese sonst einknicken und bezahlen will  :(

Gibt es denn schon neue Erkenntnisse in der fiktiven Sache?


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p
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gibt es Neuigkeiten in der Sache?

Person X hat selben Weg wie mc_oyzo bestritten und nun eine Ablegung vom AG bekommen, Da auch hier keine negative Schufa oder Kontopfändung riskiert werden möchte wäre Person X um einen kurzen Rat glücklich da hier innerhalb 2 Woche Widerspruch eingelegt werden kann beim AG. Vom OGV kam bisher keine Bestätigung des Übergabeeinschreibens an den OGV, dieser hat den Brief bislang nicht entgegen genommen.


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Neuigkeiten:
Vorab möchte C im Namen von B erwähnen, dass man noch über (leider ausgebliebene) Tipps vor dem Termin sehr froh gewesen wäre denn B hatte echt
  P a n i k !

Person C hat nun von einer überaschenden Wendung gehört. B erschien Ladungsgemäß beim Gvz. Dieser teilte mit, das der Auftrag zurückgenommen wurde und die Vermögensauskunft damit hinfällig wäre  :)  >:(   :)

Erfreut darüber bat B um eine Kopie des Vollstreckunsersuchens, welches jedoch nicht angefertigt werden konnte, da der ganze Vorgang wg. der Erinnerung bereits beim Gericht liegt.

Das Gericht fragt nun schriftlich nach, ob die Erinnerung zurückgenommen wird.

Person B fragt sich nun: Erinnerung aufrecht erhalten?
Letztlich hat B nichts schriftliches in der Hand und es geht ja auch um die beantragte  "Aussetzung der Vollziehung"
Oder bringt das nichts da ja kein Vollstreckungsauftrag mehr vorliegt?

Gruß


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