Hallo zusammen,
ich weiß, dass meine nachfolgende Überlegung thematisch möglicherweise nicht vollständig zu dieser Diskussion passt. Sofern meine Überlegung also ein zu großes Ausmaß an Reaktionen und Antworten annehmen sollte, bitte ich darum, hierfür eine neue Diskussion zu eröffnen und die Diskussion dorthin zu verschieben.
Meine Überlegung begann mit dem Stöbern auf der von ChrisLPZ verlinkten Internetseite
http://ausschreibungen-deutschland.deAuf dieser Seite habe ich mir eine der dortigen Ausschreibungen angesehen.
Ich las, dass für die Abwicklung dieser Ausschreibung der Beitragsservice zuständig ist, denn als öffentlicher Auftraggeber war dort angegeben:
Öffentlich-rechtliche Landesrundfunkanstalten der Bundesrepublik Deutschland (ARD), das Zweite Deutsche Fernsehen (ZDF) und das Deutschlandradio, vertreten durch die Geschäftsführung des Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio
Freimersdorfer Weg 6
Zu Händen von: Herrn Messedat
50829 Köln
DEUTSCHLANDMan sieht hieran, dass der öffentlich-rechtliche Rundfunk sich als
eine ganzheitliche Organisation wahrnimmt.
Man sieht ferner, dass diese Organisation durch den Beitragsservice vertreten wird.
Es fällt auf, dass die Abwicklung von Ausschreibungen öffentlicher Aufträge
nicht im Aufgabenkanon der "Verwaltungsvereinbarung Beitragseinzug" enthalten ist. Der Beitragsservice macht es aber trotzdem.
Aber mal ganz davon abgesehen: Wenn alle Bundesländer Deutschlands Staatsverträge des gleichen Inhalts schließen, die dann mit Hilfe von Zustimmungsgesetzen in Landesrecht transformiert werden - handelt es sich dann de facto nicht um Bundesrecht? Genau dies ist meine Überlegung.
Jedenfalls haben wir es meiner Ansicht nach mit "gleichgeschaltetem Landesrecht" zu tun. Wenn dieses Landesrecht jedoch bundesweit absichtlich koordiniert wird - handelt es sich dann überhaupt noch um Landesrecht?
Ich meine, der Grundsatz, dass "Rundfunk Ländersache" sei, wie es immer wieder heißt, wird doch durch die Gleichschaltung der Rechtssetzung, wie sie sich hier vollzieht, zu einer bloßen Floskel, die mit der Wirklichkeit nichts mehr gemein hat. Dies führt eben so weit, dass sich, wie man an der obigen Bezeichnung des Auftraggebers sehen kann, der öffentlich-rechtliche Rundfunk als
eine ganzheitliche Organisation wahrnimmt. Und diese Organisation agiert außerhalb der Landeshaushalte. Handelt es sich hierbei nicht um einen Verstoß gegen den Grundsatz der Vollständigkeit des Haushaltes?