ein unheilbarer Gültigkeitsmangel (Art. 19 Abs. 1 Satz 2) des RBStV führt zu seiner Nichtigkeit
"Die Grundlage der ARD ZDF DEUTSCHLANDRADIO BEITRAGSSERVICE, der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBStV) greift mit den § 10 Vollstreckung und § 12 Ordnungswidrigkeiten unter anderem in Art. 14, und Art. 2 (2) Grundgesetz für die BRD (GG) ein.
Somit ist hier die Einhaltung der Zitierpflicht des Art. 14 und des Art. 2 (2) GG zwingend erforderlich.
Im RBStV sind keine Grundrechtseinschränkung der Art. 14 und Art. 2 GG aufgeführt. Damit weist der RBStV einen unheilbaren Gültigkeitsmangel (Art. 19 Abs. 1 Satz 2) auf.
Daher sind Handlungen des Beitragsservice und der Gerichtsvollzieher und auch Ihrige in Ermangelung eines gültigen Gesetzes nichtig und gegenstandslos, verfassungswidrig, denn wo kein Gesetz ist, ist keine Zuständigkeit und wo keine Zuständigkeit ist, ist auch kein Sachverhalt."
Noch einmal: Dies ist ein Zitat aus der Dissertation von Frau Anna Terschüren, jetzt Dr. Terschüren, denn ihre Dissertation wurde angenommen und mit summa cum laude bewertet.
Hier bekommen wir einen Klagegrund wg. Verfassungswidrigkeit des RBStV auf dem Silbertablett serviert, und die einzige Reaktion bisher war:
"Das kennen wir schon".
Bin erstaunt...
Karl