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Autor Thema: gesucht: Beschluss v. 25. November 2014 – 7 A 10767/14. OVG Rheinland-Pfalz  (Gelesen 2333 mal)

K
  • Beiträge: 2.247
Hallo zusammen,

ich suche: Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 25. November 2014 – 7 A 10767/14.OVG

Danke und Gruß
Kurt


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"Deutschland, unendlich viele (ok: 16) Bundesländer. Wir schreiben das Jahr 2024. Dies sind die Abenteuer abertausender ÖRR-Nichtnutzer, die sich seit nunmehr 11 Jahren nach Beitragseinführung immer noch gezwungen sehen Gesetzestexte, Urteile usw. zu durchforsten, zu klagen, um die Verfassungswidrigkeit u. die Beitragsungerechtigkeit zu beweisen. Viele Lichtjahre von jeglichem gesunden Menschenverstand entfernt müssen sie sich Urteilen unterwerfen an die nie zuvor je ein Mensch geglaubt hätte."

R
  • Beiträge: 1.126
http://www2.mjv.rlp.de/Gerichte/Fachgerichte/Verwaltungsgerichte/OVG-Rheinland-Pfalz/Entscheidungsversand/

Zitat
Entscheidungsversand

Wenn Sie eine Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz benötigen, können Sie diese bei uns anfordern. Das ist nur schriftlich möglich. Hierfür können Sie sich des normalen Postwegs, des Telefax, aber auch der E-Mail bedienen. Bitte teilen Sie Ihren Namen und Ihre Adresse mit.

Sie erhalten die gewünschte Entscheidung auf dem Postweg zugesandt. Soweit die angeforderte Entscheidung bei uns in elektronischer Form vorliegt, kann diese auch per E-Mail an Sie übermittelt werden.

Die Übersendung von Entscheidungen ist kostenpflichtig.

Sollten Sie weitere Fragen haben, stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung.


Ist zwar blöd, geht aber wohl nicht anders.


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"Verfassungsrechtlich bedenklich ist schließlich die Reformvariante einer geräteunabhängigen Haushalts- und Betriebsstättenabgabe. Insofern ist fraglich, ob eine solche Abgabe den vom BVerfG entwickelten Anforderungen an eine Sonderabgabe genügt und eine Inanspruchnahme auch derjenigen, die kein Empfangsgerät bereithalten, vor Art. 3 I GG Bestand hätte." Dr. Hermann Eicher, SWR-Justitiar in "Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht 12/2009"

K

Karl Martell

ein unheilbarer Gültigkeitsmangel (Art. 19 Abs. 1 Satz 2) des RBStV führt zu seiner Nichtigkeit

"Die Grundlage der ARD ZDF DEUTSCHLANDRADIO BEITRAGSSERVICE, der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBStV) greift mit den § 10 Vollstreckung und § 12 Ordnungswidrigkeiten unter anderem in Art. 14, und Art. 2 (2) Grundgesetz für die  BRD (GG) ein.
Somit ist hier die Einhaltung der Zitierpflicht des Art. 14 und des Art. 2 (2) GG zwingend erforderlich.

 Im RBStV sind keine Grundrechtseinschränkung der Art. 14 und Art. 2 GG aufgeführt. Damit weist der RBStV einen unheilbaren Gültigkeitsmangel (Art. 19 Abs. 1 Satz 2) auf.

 Daher sind Handlungen des Beitragsservice und der Gerichtsvollzieher und auch Ihrige in Ermangelung eines gültigen Gesetzes nichtig und gegenstandslos, verfassungswidrig, denn wo kein Gesetz ist, ist keine Zuständigkeit und wo keine Zuständigkeit ist, ist auch kein Sachverhalt."

Noch einmal: Dies ist ein Zitat aus der Dissertation von Frau Anna Terschüren, jetzt Dr. Terschüren, denn ihre Dissertation wurde angenommen und mit summa cum laude bewertet.

Hier bekommen wir einen Klagegrund wg. Verfassungswidrigkeit des RBStV auf dem Silbertablett serviert, und die einzige Reaktion bisher war:

"Das kennen wir schon".

Bin erstaunt...

Karl














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G
  • Beiträge: 1.548
Zitat
"Das kennen wir schon".

Bitte nicht falsch verstehen. Die unteren Gerichte kennen das schon und haben es genau wie die anderen Argumente einfach übergangen. Das wird das Bundesverfassungsgericht entscheiden müssen.


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K

Karl Martell

Danke für die Antwort. Bin nach 2 Jahren und 20 Informationen über meinen inzwischen auf ca. 700 Euro angewachsenen Kontostand reichlich genervt von dem Verein, dessen Mitglied ich zwar nicht bin, dem ich aber Mitgliedsbeiträge schulden soll.
Auf die beiden letzten Drohbriefe habe ich jeweils mit Strafanträgen reagiert - immerhin gibt es schon mal ein Aktenzeichen für den ersten Antrag, auf den zweiten vom Januar hat man noch nicht reagiert.

Also warten, warten, warten...

Grüße

Karl


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