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Autor Thema: Fragen zur geplanten Änderung §4 Abs.4 RBStV  (Gelesen 1688 mal)

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Fragen zur geplanten Änderung §4 Abs.4 RBStV
Autor: 26. Januar 2016, 10:56
https://www.landtag.nrw.de/portal/WWW/dokumentenarchiv/Dokument/MMV16-3365.pdf

Zitat
Vorunterrichtung des Landtag NRW
Entwurf des 19. Rundfunkänderungsstaatsvertrages

§ 4 RBStV wird wie folgt geändert:

d) Absatz 4 wird wie folgt neu gefasst:
    Die Dauer der Befreiung oder Ermäßigung richtet sich nach dem Gültigkeitszeitraum des Nachweises nach Absatz 7 Satz 2. Sie beginnt mit dem Ersten des Monats, in dem der Gültigkeitszeitraum beginnt, frühestens jedoch drei Jahre vor dem Ersten des Monats, in dem die Befreiung oder Ermäßigung beantragt wird.

Es soll die Möglichkeit gegeben werden sich für drei Jahre rückwirkend zu befreien?
Fällt der gemeinsamen Inkassostelle langsam auf das die meisten Beitragsschuldner "Geringverdiener" und unpfändbar sind?

Aber nun zur eigentlichen Frage.
Wir erinnern uns alle an PR-Stunts a la Landesrundfunkanstalt / Creditreform :
http://www.landtag.nrw.de/portal/WWW/dokumentenarchiv/Dokument/MMD16-7143.pdf
Zitat
In einem vorliegenden Fall wurde der betreffende Schuldner von dem zuständigen kommunalen Vollziehungsbeamten unpfändbar geschrieben. Aufgrund der persönlichen Umstände kann auch in naher Zukunft erkennbar nicht mit Einnahmen gerechnet werden. Trotz dieser Sachlage beauftragte der WDR als zuständige Landesrundfunkanstalt das Unternehmen Creditreform mit der Eintreibung des ausstehenden Betrags.

Wie könnte ein Beitragsschuldner, der die Zwangsvollstreckungsmassnahmen durchlaufen hat, die geplante Änderung des §4 Absatz 4 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag für sich nutzen?
Könnte ein betroffener Beitragsschuldner sich z.B. aus dem Schuldnerverzeichnis löschen lassen?


Unterschriftenaktion: https://online-boykott.de/unterschriftenaktion
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