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Autor Thema: Beschluss vom AG mit Zurückweisung des Antrags auf § 766 ZPO  (Gelesen 8084 mal)

A
  • Beiträge: 5
Liebe Gruppenmitglieder,

Person A wendet sich heute in einer dringenden Sache bittet um Unterstützung.

Vom Beitragsservice (BS) erhielt Person A zu keiner Zeit ein Einschreiben mit oder ohne persönl. Postübergabe bzw. sonstige Schriftstücke.

Im November 2015 ging Person A von einen "Obergerichtsvollzieher" (OGV) ein Forderungsschreiben zu, dass von der Firma BS komme. Der OGV schrieb A solle die Forderung des BS begleichen, forderte eine Vermögensauskunft...

Daraufhin hat A ihm geschrieben, dass u.a. seinem Schreiben folgendes fehlt:
- die Rechtsgrundlage zur Erhebung der Kosten,
- ein richterlicher unterschriebener Beschluss zur Vollstreckung bzw. dem Ersuchen

Außerdem informierte A Ihn über seine persönlich haftende Haltung und seiner minimalen Rechte als Selbstständiger Firmenbetreiber.

Eine Bereitschaft zur Zahlung der Forderung war ebenso beigelegt, wenn die rechtliche Grundlage aufgezeigt wird.

Er reagierte daraufhin mit einem Schreiben, dass die Eintragung ins Schuldnerverzeichnis beim AG Riesa beantragt wird, da keine Entschuldigung bzw. Gründe zur Nichtzahlung vorliegen. Das ist eine Falschaussage, da A ausführlich auf die Forderung des BS eingegangen ist (u.a. mit LG Tübinger Beschluss 09/2015).

Sachlich nahm A die Zwangsvollstreckung auseinander und orientierte sich am Sächs. Vollstreckungsgesetz einschl. dem Tübinger Beschluss 09/2015 und legte innerhalb der Frist Widerspruch zwecks Schuldnerverzeichnis beim AG Riesa ein.

Person A bezog sich auf § 766 ZPO mit den Wortlaut:

Zitat
Begründung:
1. Fehlende Unterschrift eines Behördenleiters oder eines Beauftragten, gem. § 4 Abs.
Satz 3 Nr. 1 SächsVwVG
2. Einen fehlenden Verwaltungsakt (§ 35 Satz 1 VwVfG) unter Angabe der erlassenden
Behörde, des Datums und des Aktenzeichens, gem. § 4 Abs. 3 Satz 2 SächsVwVG
3. Fehlende Mahnungen des Gläubigers, gem. § 4 Satz 3 Nr. 6 SächsVwVG
4. Fehlenden Vollstreckungsauftrag, gem. § 5 Satz 2 SächsVwVG; inkl. fehlende div.
Unterschriften von Bediensteten
5. Ausgebliebene Mahnungen einer Behörde, die einen Verwaltungsakt erlassen hat,
gem. § 13 Satz 2 SächsVwVG
6. Fehlendes schriftliches Vollstreckungsersuchen und den Auftrag der Vollstreckungsbehörde
nach § 802a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO , gem. § 17 Abs. 1 SächsVwVG
Abschließend lege ich Widerspruch gegen die Eintragungsanordnung nach § 882c ZPO
und stelle einen Antrag auf Erlass der Eintragungsanordnung gegen die Zwangsvollstreckungsmaßnahmen
in der Angelegenheit DRxxxx, von dem Obergerichtsvollzieher
(OGV) XXX XXX ein und beantrage die einstweilige Aussetzung
anzuordnen.
Es liegt ein Eintragungshindernis vor, es gibt keinen Eintragungsgrund. Die Eintragungsanordnung
ist nicht zu vollziehen und somit aufzuheben. Sollte eine Eintragung erfolgt sein,
wird hiermit beantragt diese gemäß § 882e Abs. 3 Ziff. 2 ZPO sofort zu löschen.
Begründung:
Der o.g. OGV legte zur Beitreibung von Forderungen
- keinen vollstreckbaren Titel / Vollstreckungsauftrag vom AG Riesa fehlt
- keine exakte Aufschlüsselung der Forderungszusammensetzung einschl. einer schriftlichen
Bekanntmachung zur Übermittlung der Bescheide
- keinen Nachweis der Rechtmäßigkeit der Forderungen
- keine Bevollmächtigung im Original seitens seines Mandanten für den Auftrag,
gem. § 174 BGB

Gestern erreichte A ein Beschluss vom AG Riesa, dass sein Antrag nach § 766 ZPO zurückgewiesen wird.

Ebenso solle A die Kosten vom Erinnerungsverfahren zahlen.
-> Kostenbescheid war nicht dabei -- FRAGE: Welche Kosten muss A erwarten?

Nun überlegte Person A wie er einen Eintrag ins Schuldnerverzeichnis verhindern kann und vor allem wie er darauf womit und wo reagieren kann.
A würde sich ans Landgericht wenden und gegen den Beschluss einen Einspruch einlegen und auch hier den Beschluss vom LG Tübingen 09/2015 beifügen.

Was meint ihr kann und sollte man machen, auch zu den fehlenden Unterschriften vom Richter H.  usw.?
Die Reaktion vom MDR ist lächerlich, wenn man sich überlegt wie "bürokratisch" die dem AG antworten und selbst einen Beschluss "erzwingen".

Person A ist für JEDEN dienlichen Rat dankbar..


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 23. Januar 2016, 22:31 von Bürger«

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...zur Beurteilung wären die relevanten Seiten/ Passagen aus der "Stellungnahme der Gläubigerin" erforderlich, auf welche sich das fiktive AG Riesa bezieht.
Zuvor oben gepostete Seiten 1 und 2 waren nicht aussagekräftig und wurden deswegen gelöscht (zudem waren sie nicht vollständig anonymisiert).

Zwischenzeitlich schon mal der dezente Hinweis auf einen bereits existierenden, ausführlichen Thread der sich sogar auf eine positive Entscheidung des AG Riesa in der Vergangenheit bezieht...

AG Riesa/ AG Dresden > fehlender Bescheid > §766 ZPO oder §40 VwGO? AG oder VG?
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,13609.0.html


Bitte immer und überall - insbesondere auch bei angehängten Dokumenten - den wichtigen Hinweis u.a. oben rechts im Forum beachten...
Wichtig für Sie:
Fragen so genau wie möglich stellen. Angaben über Namen, Orte und sonstige Daten vermeiden. Platzhalter wie z. B. „Person A“, „Firma B“, „Ort C“ usw. verwenden, um Ihr Anliegen hypothetisch zu beschreiben.

Zu anonyomisieren sind somit Unterschriften, Namen, Adressen, Tel/Fax/Email, Beitragsnummern usw.
Beachte dabei, dass diese mitunter auch mehrfach auf einer Seite eines Dokuments auftauchen können.
Danke für die zukünftige Berücksichtigung.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 23. Januar 2016, 21:38 von Bürger«
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A
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Zwischenzeitlich schon mal der dezente Hinweis auf einen bereits existierenden, ausführlichen Thread der sich sogar auf eine positive Entscheidung des AG Riesa in der Vergangenheit bezieht...
AG Riesa/ AG Dresden > fehlender Bescheid > §766 ZPO oder §40 VwGO? AG oder VG?
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,13609.0.html

Mein fiktiver Fall hebt sich schon deutlich von dem verlinkten ab, da der Beschluss ein ganz anderer ist...


Hier die ersten 3 Seiten des MDR, die ans AG übergeben worden sind - mit einer "Historie"


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 23. Januar 2016, 22:05 von Bürger«

A
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Der Rest... (Seiten 4 und 5)
...mit den rechtlichen Erläuterungen, auf die sich das fiktive AG Riesa vom MDR bezieht


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 23. Januar 2016, 22:09 von Anneli«

n
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Zitat
-> Kostenbescheid war nicht dabei -- FRAGE: Welche Kosten muss A erwarten?

Erinnerung ist meines Wissens kostenlos.


Zitat
Nun überlegte Person A wie er einen Eintrag ins Schuldnerverzeichnis verhindern kann und vor allem wie er darauf womit und wo reagieren kann.
Widerspruch gegen Ablehnung der Erinnerung (Verfahren beim Landgericht 40Eur)
Das muss aber in der Rechtsbelehrung drinstehen!

Hat aber meines Wissen nur in der Stadt mit den aufsässigen Richtern in Tübingen Erfolg gebracht.


Ich habe nicht alles durchgelesen. Ich gehen von nicht zugestellt Bescheiden aus.
Hat Person A ausdrücklich den Zugang bestritten in der Erinnerung?
(Ich meine mich an einen Fall hier im Forum zu erinnern, in dem die Erinnerung auch abgeleht wurde, und die
Begründung des Richters vermuten liess, dass der Zugang nicht deutlich bestritten wurde.)

Es muss der Zugang bestritten werden und die Behörde muss den Zugang nachweisen.
Ein Anscheinsbeweis (Postausgang) reicht nicht aus!
Die Richter lassen sich aber nicht gerne darauf ein.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 23. Januar 2016, 22:27 von noGez99«
(nur meine Meinung, keine Rechtsberatung)   

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Das klingt nach einer "klassichen" Vollstreckung ohne Zustellung eines Bescheids

Ablauf +3a Reaktion auf Zwangsvollstreckung ["Beitragsschuldner"]
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10492.msg74838.html#msg74838

AG Riesa/ AG Dresden > fehlender Bescheid > §766 ZPO oder §40 VwGO? AG oder VG?
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,13609.msg102096.html#msg102096

Hochinstanzliche Urteile bzgl. Bestreiten/Nachweis der Zustellung/Bekanntgabe (Zugangsfiktion)
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,13736.0.html

Beschlüsse/Urteile gegen ARD-ZDF-GEZ wg. Vollstreckungen [Sammel-Thread]
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,13703.0.html

Anwendung des BGH-Beschlusses vom 11.6.15 bei Vollstreckung ohne Bescheid
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,15970.0.html

Beachte hierbei aber, dass der Zugang oder Nichtzugang jedweder anderer Schreiben in diesem Zusammenhang weitestgehend unerheblich ist bzw. eine unnötige Aussage dazu im Zweifel gegen den Erinnerungsführer verwendet werden könnte. Jedenfalls macht es das vermutlich nicht unbedingt einfacher.


Daraufhin hat A ihm geschrieben, dass u.a. seinem Schreiben folgendes fehlt:
- die Rechtsgrundlage zur Erhebung der Kosten,
- ein richterlicher unterschriebener Beschluss zur Vollstreckung bzw. dem Ersuchen
Fragen bzgl. der Rechtmäßigkeit der Forderung sind nicht (mehr) Bestandteil des Vollstreckungsverfahrens.
Im Übrigen ist die "Rechtsgrundlage" der sog. "Rundfunkbeitragsstaatsvertrag" (RBStV)...
Klarstellung zu irreführenden Videos bzgl. Gesetz/ Vertrag/ GV, etc.
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10628.0.html

...und eines "richterlich unterschriebenen Beschlusses zur Vollstreckung" bedarf es nicht, da es sich hier um VERWALTUNGsvollstreckung handelt und nicht um ein "gerichtliches Mahnverfahren"
"Rundfunkbeitrag" > VERWALTUNGsvollstreckung statt gerichtlichem Mahnverfahren!
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,16142.0.html

Solcherlei Argumentationen eröffnen der Gegenseite Tür und Tor, dagegen zu argumentieren und sind daher nicht hilfreich.


Außerdem informierte A Ihn über seine persönlich haftende Haltung und seiner minimalen Rechte als Selbstständiger Firmenbetreiber.
Auch von solcherlei Tönen sollte man als Nicht-Volljurist wohl besser Abstand nehmen.
Es wird im großen weiten Netz viel geteilt und verbreitet, was einer genaueren Prüfung nicht standhält bzw. sich als wenig hilfreich bis kontraproduktiv erweist.
Die Vollstreckungsstellen sollte man sich jedenfalls weniger zum "Gegner" als vielmehr zum "Partner" machen.


Eine Bereitschaft zur Zahlung der Forderung war ebenso beigelegt, wenn die rechtliche Grundlage aufgezeigt wird.
siehe oben "Rechtsgrundlage" = "Rundfunkbeitragsstaatsvertrag"


Sachlich nahm A die Zwangsvollstreckung auseinander und orientierte sich am Sächs. Vollstreckungsgesetz einschl. dem Tübinger Beschluss 09/2015 und legte innerhalb der Frist Widerspruch zwecks Schuldnerverzeichnis beim AG Riesa ein.
Der Tübinger Beschluss spricht explizit davon, dass in EINZELfällen eine Vollstreckung unwirksam sein könne. Dies im fktiven Einzelfall zu prüfen und entsprechend wirksam zu formulieren, das bedarf vermutlich ein bisschen Geschick und nicht nur eines pauschalen Verweises.


Person A bezog sich auf § 766 ZPO mit den Wortlaut:
Zitat
Begründung:
1. Fehlende Unterschrift eines Behördenleiters oder eines Beauftragten, gem. § 4 Abs.
Satz 3 Nr. 1 SächsVwVG

2. Einen fehlenden Verwaltungsakt (§ 35 Satz 1 VwVfG) unter Angabe der erlassenden
Behörde, des Datums und des Aktenzeichens, gem. § 4 Abs. 3 Satz 2 SächsVwVG
3. Fehlende Mahnungen des Gläubigers, gem. § 4 Satz 3 Nr. 6 SächsVwVG
4. Fehlenden Vollstreckungsauftrag, gem. § 5 Satz 2 SächsVwVG; inkl. fehlende div.
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5. Ausgebliebene Mahnungen einer Behörde, die einen Verwaltungsakt erlassen hat,
gem. § 13 Satz 2 SächsVwVG
6. Fehlendes schriftliches Vollstreckungsersuchen und den Auftrag der Vollstreckungsbehörde
nach § 802a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO , gem. § 17 Abs. 1 SächsVwVG


Abschließend lege ich Widerspruch gegen die Eintragungsanordnung nach § 882c ZPO
und stelle einen Antrag auf Erlass der Eintragungsanordnung gegen die Zwangsvollstreckungsmaßnahmen
in der Angelegenheit DRxxxx, von dem Obergerichtsvollzieher
(OGV) XXX XXX ein und beantrage die einstweilige Aussetzung
anzuordnen.
Es liegt ein Eintragungshindernis vor, es gibt keinen Eintragungsgrund. Die Eintragungsanordnung
ist nicht zu vollziehen und somit aufzuheben. Sollte eine Eintragung erfolgt sein,
wird hiermit beantragt diese gemäß § 882e Abs. 3 Ziff. 2 ZPO sofort zu löschen.
Begründung:
Der o.g. OGV legte zur Beitreibung von Forderungen
- keinen vollstreckbaren Titel / Vollstreckungsauftrag vom AG Riesa fehlt
- keine exakte Aufschlüsselung der Forderungszusammensetzung einschl. einer schriftlichen
Bekanntmachung zur Übermittlung der Bescheide
- keinen Nachweis der Rechtmäßigkeit der Forderungen
- keine Bevollmächtigung im Original seitens seines Mandanten für den Auftrag,
gem. § 174 BGB
Mindestens die gestrichenen Partien halte nach allen bisherigen und im Forum ausgiebig behandelten Kenntnissen für nicht erheblich bzw. für falsch.
Auch hier wieder:
Tür und Tor geöffnet für entsprechende Gegenargumentationen, derer sich zu erwehren nun Person A (und unsereiner) sicherlich nicht leicht tut.


Ebenso solle A die Kosten vom Erinnerungsverfahren zahlen.
-> Kostenbescheid war nicht dabei -- FRAGE: Welche Kosten muss A erwarten?
Meines Wissens könnte nach Einlegen einer Beschwerde und deren eventueller Ablehnung ohne Zulassung von Rechtsmitteln ca. 30 Euro Kosten entstehen...?


Nun überlegte Person A wie er einen Eintrag ins Schuldnerverzeichnis verhindern kann und vor allem wie er darauf womit und wo reagieren kann.
A würde sich ans Landgericht wenden und gegen den Beschluss einen Einspruch einlegen und auch hier den Beschluss vom LG Tübingen 09/2015 beifügen.
Da der Fall irgendwie etwas verworren erscheint, fällt mir dazu spontan nicht allzu viel ein, außer dass Person A im Beschluss nachschauen könnte, welche Rechtsmittel (sofortige Beschwerde?) ihr an die Hand gegeben sind.
Person A sollte sich vielleicht einfach auf den KERN der Sache beschränken - nämlich die (offenkundig) fehlende Zustellung der vollstreckungsgegenständlichen Bescheide.
Genau hierzu existiert oben bereits verlinkte (positive) Entscheidung eines fiktiven AG Riesa.

Eventuell könnte/ sollte Person A persönlich am fiktiven "Amtsgericht Riesa" vorsprechen und sich erkundigen, was ihren Fall bitteschön von dem anderen Fall unterscheide bzw. wie sie ihren Antrag richtig stellen müsse, um zum gleichen Recht verholfen zu bekommen...?


Was meint ihr kann und sollte man machen, auch zu den fehlenden Unterschriften vom Richter H.  usw.?
Solcherlei Formalien als Laien-Jurist anzugehen, dürfte lediglich für Augenrollen und entsprechende Entgegnungen des Gerichts/ Richters sorgen...
...anstatt dass sich dieser/s mit dem *eigentlichen* Sachverhalt auseinandersetzt.

Konzentration aufs Wesentliche, wäre mein Bestreben, wenn ich Person A wäre.


Im Weiteren bitte unbedingt noch generell eingehend einlesen, verinnerlichen und versuchen, das Konstrukt & Prozedere zu verstehen ;)
"Schnelleinstieg"
Zu allererst bitte hier lesen! Schnelleinstieg, "Erste Hilfe", Hinweise...
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,12292.0.html


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A
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Der dargestellte Beschluss hatte nur noch ein kurzes unwichtiges Einleitungsschreiben.
Ein Rechtsbehelf zu dem Beschluss gab es nicht, darüber hat sich A auch schon gewundert.

Inzwischen hat A überlegt sich nach dem Beschluss des AG Riesa an den OGV zu wenden und diesen auf seine minimalen Rechte erinnert, ggf. mit einer Anzeige zur Nötigung usw.
A meint, es kann auch Sinn machen die Vermögensauskunft aus dem Nov. 2015 zu bejaen, jedoch mit der Begründung dass diese nur mit einem gültigen Richterbeschluss bzw. unterschriebenen Vollstreckungsersuchen eines Richters statthaft ist und somit durchgeführt werden kann. So kann A ggf. den Eintrag ins Schuldnerregister zwecks einer Nichtabgabe einer VA verhindern ?!?!?


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Ein Rechtsbehelf zu dem Beschluss gab es nicht, darüber hat sich A auch schon gewundert.
...in der Tat mysteriös ???
Konsequenzen daraus? Keine Ahnung... :-[

Inzwischen hat A überlegt sich nach dem Beschluss des AG Riesa an den OGV zu wenden und diesen auf seine minimalen Rechte erinnert, ggf. mit einer Anzeige zur Nötigung usw.
A meint, es kann auch Sinn machen die Vermögensauskunft aus dem Nov. 2015 zu bejaen, jedoch mit der Begründung dass diese nur mit einem gültigen Richterbeschluss bzw. unterschriebenen Vollstreckungsersuchen eines Richters statthaft ist und somit durchgeführt werden kann. So kann A ggf. den Eintrag ins Schuldnerregister zwecks einer Nichtabgabe einer VA verhindern ?!?!?
Nochmal - bitte unbedingt verinnerlichen:
"Rundfunkbeitrag" > VERWALTUNGsvollstreckung statt gerichtlichem Mahnverfahren!
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,16142.0.html
Dort steht auch einiges zu den - zumindest für einen Eintrag ins Schuldnerverzeichnis - ausreichenden Befugnissen eines Gerichtsvollziehers sowie auch dazu, dass eine VERWALTUNGsvollstreckung eben NICHT "nur mit einem gültigen Richterbeschluss bzw. unterschriebenen Vollstreckungsersuchen eines Richters statthaft ist und somit durchgeführt werden kann".

In diesem Zusammenhang halte ich persönlich auch eine "Nötigungsanzeige" gegen den Gerichtsvollzieher für nicht nur nicht aussichtsreich sondern - ganz im Gegenteil - für kontraproduktiv.
Wer als Nicht-Jurist in soetwas nicht sattelfest ist, sollte gefälligst nicht mit dem Feuer spielen. Punkt.

Stattdessen sehe ich ein...zwei Alternativen... wie oben bereits angedeutet:

a) persönliche Vorsprache beim Amtsgericht
Eventuell könnte/ sollte Person A persönlich am fiktiven "Amtsgericht Riesa" vorsprechen und sich erkundigen, was ihren Fall bitteschön von dem anderen Fall unterscheide bzw. wie sie ihren Antrag richtig stellen müsse, um zum gleichen Recht verholfen zu bekommen...?

b) Kontaktaufnahme mit der vermeintlichen "Gläubigerin"
Ungeachtet dessen könnte Person A ggf. auch gleichzeitig an die Rechtsabteilung und/ oder auch die Intendanz schreiben, nochmals ausdrücklich klarstellen, dass ihr die vollstreckungsgegenständlichen Bescheide nicht zugestellt/ nicht bekanntgegeben wurden und zwecks Vermeidung weiterer rechtlicher Schritte gegen die unzulässige Vollstreckung doch die unverzügliche Rücknahme/ Einstellung der Vollstreckungsmaßnahme anempfohlen wird...
Angesichts des damit verbundenen Verwaltungsaufwands erscheine eine Ersatzzustellung doch eher angemessen, sofern die Bescheide denn überhaupt erstellt wurden und tatsächlich existieren.
...oder so ähnlich.
Dies dann ebenfalls zur Kenntnis an OGV und das fiktive AG Riesa.

Wie immer gilt:
Alle Angaben ohne Gewähr!
Keine Rechtsberatung!


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