Allgemeines > Pressemeldungen Januar 2016

Der Rundfunk nimmt mein Geld nicht an und will trotzdem vollstrecken. Was tun?

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Roggi:
Wenn man hartnäckig bleibt, kann man auch noch fragen, wo denn geregelt ist, dass der WDR Rundfunkbeiträge bekommen soll. Das Gesetz gesteht dem WDR nur Rundfunkgebühren zu, keine Beiträge. Die Gebühren wurden aber abgeschafft.


--- Zitat von: cook am 16. Januar 2016, 16:41 ---[...] Weiterlesen. § 33 mag erhellend sein:


--- Zitat ---(2) Er hat die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen regelmäßigen Einnahmen
                1. vorrangig aus Rundfunkgebühren,
zu beschaffen.
--- Ende Zitat ---

[...]

Wie sieht es nun bei Herrn Häring aus? Auch der HR beruht auf Landesgesetz (zuletzt geändert am 24.06.2010), das in geradezu schnörkelloser Klarheit erhellend wirkt:


--- Zitat ---IV. Rundfunkgebühren § 17
(1) (gegenstandslos)
(2) (überholt)
(3) Mit der Einziehung der Gebühr kann die Post beauftragt werden.
--- Ende Zitat ---

[...]
--- Ende Zitat ---

ChrisLPZ:

Bildquelle: https://upload.wikimedia.org/wikipedia/de/thumb/d/dd/Golem-de-Logo_2011-05-08.svg/250px-Golem-de-Logo_2011-05-08.svg.png

golem.de, 18.01.2016


Norbert Häring: Protest für Barzahlung des Rundfunkbeitrags geht weiter
von Achim Sawall


--- Zitat ---Der Journalist Norbert Häring stellt den Rundfunkbeitrag dadurch in Frage, dass er auf Barzahlung besteht. Jetzt hat er das Geld für den Hessischen Rundfunk beim Amtsgericht Frankfurt hinterlegt.

Seit vergangenem März beharrt der Journalist Norbert Häring darauf, seinen Rundfunkbeitrag bar zu bezahlen, was der Hessische Rundfunk ablehnt. Er hofft, dass sich so viele Menschen seiner Aktion anschließen, "dass sich der gesetzeswidrige Zustand nicht mehr aufrecht erhalten lässt, dass staatliche und halbstaatliche Stellen das gesetzliche Zahlungsmittel nicht akzeptieren." Jetzt hat er wohl einen Kniff gefunden, der Zwangsvollstreckung zu entgehen.

Wie Häring in seinem Blog berichtet, hat er das Bargeld für den Hessischen Rundfunk (HR) beim Amtsgericht Frankfurt am Main hinterlegt. Denn der HR verweigert weiterhin die Annahme von Bargeld und hat ihm einen Festsetzungsbescheid mit Androhung von Zwangsvollstreckung geschickt. Häring wollte nicht auf den Gerichtsvollzieher warten, der eine Barzahlung akzeptiert. Denn das hätte zur Folge, dass er auf Listen für schlechte Schuldner gesetzt würde.

"Ich konnte den Rechtspfleger überzeugen, dass der Gläubiger in Annahmeverzug ist, was mir einen nachvollziehbaren Grund zur Hinterlegung gibt", erklärt Häring. "Dazu musste ich ihm den Festsetzungsbescheid mit der Vollstreckungsandrohung zeigen, sowie einen Nachweis, dass ich Barzahlung angeboten habe und der Gläubiger dieses nicht angenommen hat." Zugleich verpflichtete sich Häring dazu, den Betrag nicht zurückzunehmen, er könne also nicht zum Amtsgericht gehen und sich das Geld wiederholen. Es handelt sich um einen Betrag von 214,94 Euro.

HR trägt Gebühren für die Hinterlegung

Der Hessische Rundfunk kann sich das Geld damit beim Amtsgericht abholen. "Die Abholung ist recht mühsam und die Gebühren für die Hinterlegung trägt der Gläubiger", erklärte Häring....

--- Ende Zitat ---

Weiterlesen auf:
http://www.golem.de/news/beharren-auf-barzahlung-journalist-protestiert-weiter-gegen-rundfunkbeitrag-1601-118587.html

PersonX:
Grundlage dafür dürften diese § bilden

http://dejure.org/gesetze/BGB/378.html


--- Zitat ---§ 378
Wirkung der Hinterlegung bei ausgeschlossener Rücknahme

Ist die Rücknahme der hinterlegten Sache ausgeschlossen, so wird der Schuldner durch die Hinterlegung von seiner Verbindlichkeit in gleicher Weise befreit, wie wenn er zur Zeit der Hinterlegung an den Gläubiger geleistet hätte.

--- Ende Zitat ---

im Unterschied zu

und

http://dejure.org/gesetze/BGB/379.html

--- Zitat ---§ 379
Wirkung der Hinterlegung bei nicht ausgeschlossener Rücknahme

(1) Ist die Rücknahme der hinterlegten Sache nicht ausgeschlossen, so kann der Schuldner den Gläubiger auf die hinterlegte Sache verweisen.

(2) Solange die Sache hinterlegt ist, trägt der Gläubiger die Gefahr und ist der Schuldner nicht verpflichtet, Zinsen zu zahlen oder Ersatz für nicht gezogene Nutzungen zu leisten.

(3) Nimmt der Schuldner die hinterlegte Sache zurück, so gilt die Hinterlegung als nicht erfolgt.

--- Ende Zitat ---

Es sollte somit auch möglich sein, die Rücknahme nicht zu erklären, zumindest kann kein größer Nachteil erkannt werden, solange die Rücknahme nicht erfolgt.
Es tritt jedoch scheinbar keine "Schuldbefreiung" ein.


wegen der Kosten

http://dejure.org/gesetze/BGB/381.html


--- Zitat ---§ 381
Kosten der Hinterlegung

Die Kosten der Hinterlegung fallen dem Gläubiger zur Last, sofern nicht der Schuldner die hinterlegte Sache zurücknimmt.

--- Ende Zitat ---


und


Berechnung der Kosten (NRW)
https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_text_anzeigen?v_id=5620101203110539956#det314117


Falls irgendwer rausfindet, wie die Kosten an einem einfachen Beispiel berechnet werden, möge das bitte hier verständlich beschreiben.


---

gelesen werden sollte auch noch

http://dejure.org/gesetze/BGB/382.html

denn da geht es um das Erlöschen des Gläubigerrechts

PersonX:
möglicherweise erfolgt die Berechnung der Kosten nach

dem Gerichts- und Notarkostengesetz

http://www.gesetze-im-internet.de/gnotkg/index.html
https://de.wikipedia.org/wiki/Gerichts-_und_Notarkostengesetz

und damit nach dieser Tabelle

http://www.gesetze-im-internet.de/gnotkg/__34.html

möglicherweise fällt eine 1/4 Gebühr für den Gläubiger an

- Die Suche nach einem tauglichem Beispiel und der richtigen Kostentabelle ist bisher nicht zielführend. -


andere haben auch gesucht, dass bereits im Jahr 2014, weil 2013 Gesetze geändert wurden
siehe

--- Code: ---http://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php?75605-Gesetz-f%FCr-Kosten-der-Hinterlegung
--- Ende Code ---

Suche immer -> Hinterlegungsgesetz + Bundesland

Beispiel: Sachsen

Gesetz
über das Hinterlegungsverfahren im Freistaat Sachsen
(Sächsisches Hinterlegungsgesetz – SächsHintG
http://www.revosax.sachsen.de/vorschrift_gesamt/11414.html

fündig geworden

Abschnitt 8

Kosten und Übergangsregelung

§ 32    Verweis auf das Sächsische Justizgesetz
§ 33    Übergangsregelung


--- Zitat ---§ 32 Verweis auf das Sächsische Justizgesetz

Die Kostenerhebung in Hinterlegungssachen erfolgt nach den Vorschriften des Teils 7 des Gesetzes über die Justiz im Freistaat Sachsen (Sächsisches Justizgesetz – SächsJG) vom 24. November 2000 (SächsGVBl. S. 482, 2001 S. 704), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 11. Juni 2010 (SächsGVBl. S. 154, 159) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.

§ 33
Übergangsregelung

Hinterlegungssachen, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes nach Maßgabe der Hinterlegungsordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 300-15, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 17 Abs. 1 des Gesetzes vom 23. November 2007 (BGBl. I S. 2614, 2616), anhängig sind, werden nach Maßgabe dieses Gesetzes weitergeführt. Gleiches gilt für anhängige Rechtsbehelfe und Rechtsmittel in Hinterlegungssachen.

--- Ende Zitat ---

PersonX:
damit kommt eine Person A dann ja weiter ;-), weil ja Teil 7 angegeben ist

Gesetz
über die Justiz im Freistaat Sachsen
(Sächsisches Justizgesetz – SächsJG)
Vom 24. November 2000

http://www.revosax.sachsen.de/vorschrift/3393-Saechsisches_Justizgesetz


--- Zitat ---Teil 7
Justizkosten
Abschnitt 1
Justizverwaltungskosten

§ 61 Allgemeine Regelungen

(1) In Justizverwaltungsangelegenheiten erheben die Justizbehörden des Freistaates Sachsen Kosten (Gebühren und Auslagen) nach dem Gesetz über Kosten in Angelegenheiten der Justizverwaltung (Justizverwaltungskostengesetz – JVKostG) vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586, 2655) in der jeweils geltenden Fassung. Hiervon ist Nummer 2001 der Anlage des JVKostG ausgenommen.

(2) Ergänzend gelten die § 62 bis 69 und das aufgrund des § 70 erlassene Gebührenverzeichnis. 44

§ 62 Kostenbeitreibung

Die Justizbeitreibungsordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 365-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 25. Juni 1998 (BGBl. I S. 1580, 1587), in der jeweils geltenden Fassung, gilt für die Einziehung der dort in § 1 Abs. 1 genannten Ansprüche auch insoweit, als diese Ansprüche nicht auf Bundesrecht beruhen.

§ 63 Verwaltungsvollstreckungsverfahren

Soweit Vollstreckungsbeamte der Justizverwaltung in Verwaltungsvollstreckungsverfahren für andere als Justizbehörden tätig werden, sind, vorbehaltlich besonderer Vorschriften, die Vorschriften des Gesetzes über die Kosten der Gerichtsvollzieher in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 362-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3039, 3043), in der jeweils geltenden Fassung, in Verbindung mit den Bestimmungen der Anlage I Kapitel III Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 23 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September 1990 (BGBl. II S. 885, 936) anzuwenden.

--- Ende Zitat ---

also ist es dann wahrscheinlich JVKostG -> nein

weil es tatsächlich geregelt ist in

Teil 7
Justizkosten
Abschnitt 2
Kosten in Hinterlegungssachen und für
Unschädlichkeitszeugnisse


--- Zitat ---
Abschnitt 2
Kosten in Hinterlegungssachen und für
Unschädlichkeitszeugnisse

§ 64 Zuständigkeit für die Festsetzung der Gebühren in Hinterlegungssachen

In Hinterlegungssachen setzt bei den Rahmengebühren des Gebührenverzeichnisses für die Hinterlegung von Wertpapieren, sonstigen Urkunden, Kostbarkeiten und von unverändert aufzubewahrenden Zahlungsmitteln die Hinterlegungsstelle, bei den Rahmengebühren des Gebührenverzeichnisses für Zurückweisung und Zurücknahme der Beschwerde die Stelle, die über die Beschwerde zu entscheiden hat, die Höhe der Gebühr fest.

§ 65 Auslagen in Hinterlegungssachen

In Hinterlegungssachen werden als Auslagen erhoben:

1.  die Auslagen nach den Nummern 2000 und 2002 der Anlage des JVKostG und den Nummern 31001 bis 31006, 31008 bis 31009 und 31012 bis 31014 der Anlage 1 des Gesetzes über Kosten der freiwilligen Gerichtsbarkeit für Gerichte und Notare (Gerichts- und Notarkostengesetz – GNotKG) vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586) in der jeweils geltenden Fassung,

2.  die Beträge, die bei der Umwechslung von Geld nach § 11 Abs. 2 des Gesetzes über das Hinterlegungsverfahren im Freistaat Sachsen (Sächsisches Hinterlegungsgesetz – SächsHintG) vom 11. Juni 2010 (SächsGVBl. S. 154), in der jeweils geltenden Fassung, oder bei der Besorgung von Geschäften nach § 14 SächsHintG an Banken oder an andere Stellen zu zahlen sind,

3. die Dokumentenpauschale für Kopien und Ausdrucke, die anzufertigen sind, weil ein Antrag auf Annahme nicht in der erforderlichen Zahl von Stücken vorgelegt worden ist,

4.  die Dokumentenpauschale und Postgebühren für die Anzeige nach § 15 Abs. 1 Satz 2 SächsHintG. 45

§ 66 Besonderheiten für Kosten in Hinterlegungssachen

(1) Die Kosten in Hinterlegungssachen werden bei der Hinterlegungsstelle angesetzt.

(2) Zuständig für die Entscheidungen nach § 22 Abs. 1 JVKostG ist das Amtsgericht, bei dem die Hinterlegungsstelle eingerichtet ist. Das Gleiche gilt für Einwendungen gegen Maßnahmen nach Absatz 3 Nr. 2 und 3.

(3) Für die Kosten in Hinterlegungssachen gelten folgende Besonderheiten:

1.  Zur Zahlung der Kosten sind auch Empfangsberechtigte, an die oder für deren Rechnung die Herausgabe verfügt wurde, sowie diejenigen Personen verpflichtet, in deren Interesse eine Behörde um die Hinterlegung ersucht hat.

2.  Die Kosten können der Masse entnommen werden, soweit es sich um Geld handelt, das in das Eigentum des Freistaates Sachsen übergegangen ist.

3.  Die Herausgabe hinterlegter Sachen kann von der Zahlung der Kosten abhängig gemacht werden.

4.  Die Nummern 1 bis 3 sind auf Kosten, die für das Verfahren über Beschwerden erhoben werden, nur anzuwenden, soweit diejenige Person, der die Kosten dieses Verfahrens auferlegt worden sind, empfangsberechtigt ist.

5.  Kosten sind nicht zu erheben oder sind, falls sie erhoben wurden, zu erstatten, wenn die Hinterlegung aufgrund des § 116 Abs. 1 Nr. 4 und des § 116a der Strafprozeßordnung (StPO) erfolgte, um den Beschuldigten von der Untersuchungshaft zu verschonen, und der Beschuldigte rechtskräftig außer Verfolgung gesetzt oder freigesprochen oder das Verfahren gegen ihn eingestellt wird; ist der Verfall der Sicherheit rechtskräftig ausgesprochen worden, werden bereits erhobene Kosten nicht erstattet.

6.  Ist bei Vormundschaften, Betreuungen, Pflegschaften für Minderjährige und in den Fällen des § 1667 BGB aufgrund gesetzlicher Verpflichtung oder Anordnung des Betreuungs- oder Familiengerichts hinterlegt, gilt § 3 Abs. 1 in Verbindung mit Absatz 1 der Anmerkung zu Nummer 1311 des Kostenverzeichnisses des Gesetzes über Gerichtskosten in Familiensachen (FamGKG) vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586, 2666), das zuletzt durch Artikel 8 Nr. 2 des Gesetzes vom 30. Juli 2009 (BGBl. I S. 2449, 2472) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, entsprechend.

7.  Die Verjährung des Anspruchs auf Zahlung der Kosten hindert den Freistaat Sachsen nicht, nach den Nummern 2 und 3 zu verfahren.

8. § 4 Abs. 3 JVKostG findet keine Anwendung. 46


--- Ende Zitat ---


Aber wie hoch sind die Kosten?

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