Entscheidungsgründe
Die Berufung des Beklagten ist begründet; der Anschlußberufung des Klägers kann nicht stattgegeben werden.
Die Klage richtet sich gegen den richtigen Beklagten. Die angefochtenen Bescheide sind - noch - hinreichend als solche des Beklagten (und nicht von der GEZ erlassen) erkennbar.
Sie sind rechtmäßig.
Daß der Beklagte sich beim Fertigen der Bescheide verwaltungstechnisch der GEZ bedient, ist im Hinblick auf die zuletzt klarer gefaßte Ermächtigungsgrundlage (s. § 7 Abs. 3 Satz 2 RGebStV 1991 gegenüber Art. 8 Abs. 3 RGebStV 1975, jeweils i.V.m. dem Zustimmungsgesetz des Landes Berlin) unbedenklich.
Der Gebührentatbestand ist erfüllt. Der Kläger ist, wie er auch nicht in Frage stellt, für die privat genutzten Rundfunk- und Fernsehgeräte ebenso "gebührenpflichtig" (§ 2 Abs. 1 RGebStV, Zustimmungsgesetz vom 19. Dezember 1991 GVBl. 1991, 309 zum Staatsvertrag über den Rundfunk im vereinten Deutschland, hier Artikel 4) wie für das Rundfunkgerät im gewerblich genutzten Kraftfahrzeug (§§ 2 Abs. 1 Satz 1, 5 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 RGebStV).
Der Beklagte hat die Höhe der "Rundfunkgebühren" wie vom Gesetz für Rundfunkgebühren in den sogenannten alten Bundesländern vorgesehen (§ 1 Abs. 1 RfinStV, Zustimmungsgesetz wie zitiert, jedoch zu Artikel 5 RStV) bemessen, jene zutreffend nicht nach dem vorübergehend gültigen niedrigeren Satz für Teilnehmer in den sogenannten neuen Bundesländern einschließlich des ehemaligen Berlin-Ost (§ 1 Abs. 2 RfinStV) festgesetzt. Der Kläger hatte und hat seinen Wohnsitz im ehemaligen Berlin-West. Daß er sein Taxigewerbe auch im "Ostteil" der Stadt ausübte und im gesamten Berlin fast durchweg dieselben Sender/Programme zu empfangen sind, ist nach dem Gesetz unerheblich.
Die landesrechtliche (siehe BVerwG DVBl. 1988, 734 zum RGebStV 1975) normative Regelung steht mit höherrangigem Recht in Einklang; der Vorlage (Artikel 100 Abs. 1 GG, 84 Abs. 2 Nr. 6 VvB in Verbindung mit den §§ 14 Nr. 10, 46 VerfGHG) bedarf es nicht. Die inzwischen ausgelaufene Differenzierung kollidierte nicht mit den verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Bemessung von Rundfunk-"Gebühren".
Das gilt unabhängig davon, wie die "Rundfunkgebühren" in das System der öffentlichen Lasten einzuordnen sind (offen zuletzt BVerfGE 90, 60, 106 und BVerwG DVBl. 1988, 734).
Die ältere wissenschaftliche Auseinandersetzung (komprimiert referierend statt anderer Grupp, Grundfragen des Rundfunkgebührenrechts 1983 S. 41 f.; Hartstein-Ring-Kreile-Dörr-Stettner, RStV 2. Auflage 1995 § 11 Rdnr. 9; Hermann, Rundfunkrecht 1994 § 31 Rdnr. 39 ff.; Hesse, Rundfunkrecht 1990 S. 135 f.) muß nicht nachvollzogen werden. Jedenfalls handelt es sich um keine Gebühr im rechtstechnischen Sinn (zum Begriff etwa Kirchhof in Isensee-Kirchhof, Hand-
buch des Staatsrechts IV 1990 § 88 Rdnr. 181 ff., 185 ff.; Starck in von Mangoldt-Klein-Starck, GG I 3. Auflage 1985 Artikel 3 Abs. 1 Rdnr. 84; Wilke, Gebührenrecht und Grundgesetz 1973 § 11). Der Senat betrachtet sie als Beitrag, der im Kontext der Finanzierung der Gesamtveranstaltung Rundfunk und damit der demokratischen Funktion des (öffentlichrechtlichen) Rundfunks zu sehen ist (Senatsurteil vom 31. Juli 1990 OVG 8 B 43.90). Diese die Grundsätze der "Rundfunkgebühr" strukturierende Maßgabe wird seit längerem vom BVerfG betont und vom neueren Schrifttum geteilt (s. z.B. BVerfGE 31, 314, 329 f., und 90, 60, 90 ff.; Bethge DÖV 1990, 629, 631; Hartstein pp. a.a.O. § 10 Rdnr. 13, § 11 Rdnrn. 7, 9; Hermann, a.a.O. § 31 Rdnr. 47; Selmer-Gersdorf DVBl. 1992, 79, 81, 87; Siekmann in Sachs, GG 1996 vor Artikel 104 a Rdnrn. 79, 81).
Wenn zum Recht der Gebühren und Beiträge fraglich sein mag, ob, vor allem jedoch, in welchem Maße sie wegen des Sozialstaatsprinzips (Artikel 20 Abs. 1, 28 Abs. 1 GG, Artikel 22 Abs. 1 VvB) nach Leistungsfähigkeit des Nutzers abgestuft werden dürfen (Kirchhof, a.a.O. § 88 Rdnr. 203; Osterloh in Sachs a.a.O. Artikel 3 Rdnr. 173; Starck a.a.O. Artikel 3 Abs. 1 Rdnrn. 84, 90; Vogel in Isensee-Kirchhof a.a.O. § 87 Rdnr. 100; Wilke a.a.O. S. 323 f.; Wolff-Bachof-Stober, Verwaltungsrecht I 10. Auflage 1994 § 42 Rdnr. 26), wie insbesondere zum Kommunalabgabenrecht problematisiert wird (s. etwa Dahmen in Driehaus, Kommunalabgabenrecht § 4 Rdnr. 142; BVerwG VBlBW 1994, 347 f.; VGH Kassel NJW 1977, 452 ff. mit Anmerkung Vogel und Rezension Menger VerwArch 68 (1977), 389, 394 ff.), ist die entsprechende differenzierte Gestaltung der Rundfunkgebühren jedenfalls unbedenklich (zum Aspekt Gebührenermäßigung/Gebühren befreiung Hermann a.a.O. § 31 Rdnr. 49, 73 ff.). Der RfinStV bzw. das Zustimmungsgesetz stehen mit dem verfassungsrechtlichen Aequivalenzprinzip, hier primär dem allgemeinen Gleichheitssatz (Artikel 3 Abs. 1 GG, 10 Abs. 1 und 2 VvB), in Einklang, aus dem unter dem Aspekt "Abgabengerechtigkeit" (BVerwG VBlBW 1994, 347) eine Sperre folgen könnte (dazu BVerwG a.a.O. S. 348 und DVBl. 1988, 734; Kirchhof a.a.O. § 88 Rdnr. 205; Osterloh a.a.O. Artikel 3 Rdnr. 172 ff.; Rüfner in BK, GG Artikel 3 Abs. 1 Rdnrn. 290 f.; Sachs in Isensee-Kirchhof, Staatsrecht V 1992 § 127 Rdnrn. 28 ff.; Siekmann a.a.O. vor Artikel 104 a Rdnrn. 67 ff.; Starck a.a.O. Artikel 3 Abs. 1 Rdnrn. 84, 87, 89; Vogel a.a.O. § 87 Rdnr. 97 f.). Die Staffelung der Gebühren trägt - wie zahlreiche andere vorübergehende Kostenregelungen - den Besonderheiten der Annäherung der Lebensverhältnisse in den sogenannten alten und neuen Ländern Rechnung, ist evident vernünftig. Jene sichern zudem angesichts der pauschal anzunehmenden geringeren Lohn- und Einkommensverhältnisse der Bürger in den neuen Bundesländern die demokratische Funktion der Rundfunkfreiheit (zur Relevanz von Artikel 5 Abs. 1 GG, 14 Abs. 2 VvB hier allgemein statt anderer Bethge DÖV 1990, 629, 631; Wilke a.a.O. S. 159 f.).
Im übrigen wird die Differenzierung durch die Rücksicht auf die in einigen der neuen Bundeslän dern schlechtere Empfangsqualität und -quantität legitimiert. Insofern wirkt sich die Natur der Abgabe als Beitrag zur Gesamtveranstaltung (öffentlich-rechtlicher) Rundfunk aus.
Der Beklagte hat bei der Festsetzung der Gebührenrückstände und der Säumniszuschläge eben so rechtmäßig gehandelt.
Beide Maßnahmen entsprechen seiner Satzung. Das liegt hinsichtlich der Verrechnung der geleisteten Beiträge (mit den Rückständen und Säumniszuschlägen) als Prinzip auf der Hand (§ 6 der Satzung vom 25. November 1975, Amtsblatt für Berlin 1975 S. 1974, jetzt § 7 der Satzung vom 25. November 1993, Amtsblatt 1994 S. 88), gilt jedoch auch für die Säumniszuschläge (§ 7 Satzung 1975, nun § 6 Satzung 1993 in veränderter Höhe). Dabei kann dahingestellt bleiben, ob "fällige Gebühr" (§ 7 Abs. 1 Satz 1), an welche mit der Zuschlagsfolge (§ 7 Abs. 1 Satz 2) erinnert worden war (§ 7 Abs. 1 Satz 1), die des Quartals Juli bis September 1992 sein dürfte, denn wie inzwischen feststeht, war auch an die Rückstände des letzten Quartals 1992 erinnert worden.
Nach Satzungsrecht war die vom Kläger mit der Zahlung der niedrigeren "Gebühren" angesichts des vorangegangenen Schriftwechsels (u.a. seines Schreibens vom 25. Mai 1992) inzident vorgenommene Tilgungsbestimmung (Erfüllung der Gebührenpflicht des laufenden Quartals, nicht von Rückständen etc.) unwirksam. Zwar gilt das Bestimmungsrecht des Schuldners (§ 366 Abs. 1 BGB) auch im öffentlichen Recht (BGH NJW 1985, 3064, 3065; Heinrichs in Münchener Kommentar, BGB II 3. Auflage 1994 § 366 Rdnr. 6) und dann, wenn es im Kontext mehrerer Forderungen aus einem Dauerschuldverhältnis wahrgenommen wird (vgl. zu § 366 Abs. 1 BGB BGHZ 91, 375, 379); es kann inzident ausgeübt werden (Heinrichs in Palandt, BGB 55. Auflage 1996 § 366 Rdnr. 4). Aber die Satzung steht jener Befugnis des Gebührenschuldners entgegen.
Die Satzung ist mit diesem Regelungsgehalt wirksam (allgemein zur Ermächtigung und Satzungsgewalt der Rundfunkanstalten Grupp a.a.O. S. 54 f., der S. 63 hinsichtlich der Verrechnung keine Bedenken äußert). Sie wird von der Ermächtigungsgrundlage gedeckt und verstößt auch sonst nicht gegen höherrangiges Recht (woran schon der 3. Senat dieses Gerichts im Urteil vom 25. August 1988 OVG 3 B 74.87 und das BVerwG im Beschluß vom 28. Januar 1987 BVerwG 7 B 6 und 9.87 keinen erkennbaren Zweifel hatten).
Der RGebStV (Artikel 5 Abs. 5 des Vertrages von 1974/1975, jetzt § 4 Abs. 7 des Vertrages von 1991) trägt die Regelung. Wenn er die "Einzelheiten ... des Verfahrens zur Leistung der Rundfunkgebühren", einschließlich von "Nachlässen bei längerfristiger Vorauszahlung" sowie Säumniszuschläge der Gestaltung durch Satzungen überantwortet, spricht der Text dafür, daß auch das Leistungs-Bestimmungsrecht davon umfaßt wird. Hiermit korrespondieren Sinn und Zweck; alle Details der Leistung, der Leistungsvorgang als solcher mit Konsequenzen von Leistungsdefiziten, sollen bzw. soll satzungsmäßig festgelegt werden dürfen. Die Systematik des RGebStV steht nicht entgegen bzw. begrenzt die Ermächtigung nicht hinsichtlich der Regelung gerade der Einzelheit Verrechnung. Die Norm (Artikel 5, jetzt § 4) regelt sowohl die Pflicht des Teilnehmers (u.a. Artikel 5 Abs. 1, 2) wie die Rechte der Anstalt (wie zuvor, ferner Artikel 5 Abs. 3, 4). Daß der RGebStV die Qualität als "Schickschuld" selbst und an anderer Stelle bestimmt (Artikel 8 Abs. 2 Satz 1, jetzt § 7 Abs. 3 Satz 1), ebenso die etwaige Rückforderung (Artikel 8 Abs. 4, nun § 7 Abs. 4), ändert daran ebensowenig wie, daß das bloße Vollstreckungsverfahren (Artikel 8 Abs. 5, § 7 Abs. 6) und jetzt der Leistungsbescheid (§ 7 Abs. 5) schon im RGebStV und speziell erfaßt sind, - zumal letztere gerade an die Entstehung und das Fortdauern des Gebührenanspruchs geknüpft sind, welche als Komplex vorab normiert werden (Artikel 5 Entstehen der Gebührenpflicht, verschiedene Arten der Beendigung, u.a. Leistung, Verjährung).
Die Satzung kollidiert nicht mit anderen Vorgaben des RGebStV. Insbesondere entleert sie keineswegs den Sinn- und Schutzgehalt der Verjährungsnorm (Artikel 5 Abs. 3, jetzt § 4 Abs. 4). Abgesehen von der Frage, ob der alsbald zu erwartende Gebührenbescheid die Verjährung nicht ohnehin unterbricht (dazu OVG Münster, Urteil vom 18. Januar 1985 4 A 1688.83), handelt es sich um unterschiedliche Aspekte der Gebührenschuld und behält die Verjährung ihr spezielles Anwendungsfeld. Daß die bei Verrechnung ganz oder teilweise erloschene ältere Schuld - ihren Fortbestand fingiert - relativ schnell "ansteigt", ist eine allgemeine Erscheinung und nicht gerade rundfunkgebührenrechtlich ausgeschlossen. Durchgreifende Bedenken wegen der Bestimmt-
heit von Abgaben sieht der Senat ebensowenig.
Die Satzung ist endlich nicht wegen des zitierten allgemeinen Rechtsgrundsatzes (Tilgungsrecht des Schuldners) oder des Verhältnismäßigkeitsprinzips unwirksam. Die Gestaltung des Rechtsgrundsatzes gibt im Grunde schon die Ermächtigung im RGebStV bzw. Zustimmungsgesetz frei. Jedenfalls besteht er nur mit der Maßgabe, daß er beschränkbar ist, nicht anders als er im Zivilrecht, dort gegebenenfalls durch Allgemeine Geschäftsbedingungen reduziert oder "abbedungen" werden kann (insoweit BGHZ 91, 375, 378 f., 380 f.; Heinrichs im MK a.a.O. § 366 Rdnr. 7 und im Palandt a.a.O. § 366 Rdnr. 5). Im öffentlichen Recht finden sich etwa Regeln zum Vorrang von Gebühren (s. BVerwG Buchholz 442.053 Nr. 1), die im Ergebnis wie eine Verrechnung wirken. Der Zweck, den Zahlungsverkehr im EDV-Massenverfahren zu erleichtern, korrespondiert mit den Normen zur "Verwaltung" der Rundfunkgebühren. Daß die Zuordnung von Leistungen auch anders erfolgen könnte, ist unerheblich. Schon eine beachtliche Zahl individueller Tilgungsbestimmungen, sollte sie den Leistungen der vermittelnden Bank etc. überhaupt entnommen werden können, würde erheblichen zusätzlichen Aufwand bedingen. Die Verrechnung kommt im übrigen den Interessen des Schuldners insoweit mittelbar zugute, als dieser nicht alsbald durch Vollstreckung von Rückständen betroffen wird.
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 154 Abs. 1, 2 VwGO.
Die Revision ist nicht zugelassen worden, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO vorgesehenen Gründe vorliegt.