Hallo,
ich habe eine kleine juristische Nuss zu knacken: woraus ergibt sich die Ermächtigung der Rundfunkanstalt, den Beitrag in der Höhe von ca. 17 EUR gegen den Wohnungsinhaber festzusetzen?
Die Höhe eines Rundfunkbeitrags ist zwar im Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrags geregelt. Dort heißt es in § 8: "Die Höhe des Rundfunkbeitrags ist vorbehaltlich einer Neufestsetzung im Verfahren nach § 3 auf monatlich 17,98 Euro festgesetzt." (§ 3 regelt die Preisfindung durch die KEF)
Gemäß § 2 Abs. 1 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag ist für jede Wohnung durch deren Inhaber "ein Rundfunkbeitrag" zu entrichten. Dieser ist aber nirgends in diesem Gesetz definiert.
Das Problem ist, dass der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag nirgends Bezug auf den Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag nimmt, der ja das Verhältnis der Anstalten untereinander regelt und nichts zur Beitragspflicht von Wohnungsinhabern sagt (sagen kann).
Eine solche Verknüpfung mag vielleicht gewollt sein, reicht aber gerade im Hinblick auf die angedrohten Ordnungswidrigkeiten nicht aus. Eine Ermächtigungsgrundlage muss hinreichend klar bestimmt sein. Und hier fehlt die wesentliche Bestimmung, wie die Beitragshöhe zu ermitteln ist.
Oder übersehe ich da etwas?