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Autor Thema: Juritisches Problem mit der Ermächtigungsgrundlage bzgl. der Beitragshöhe  (Gelesen 5708 mal)

c
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Hallo,

ich habe eine kleine juristische Nuss zu knacken: woraus ergibt sich die Ermächtigung der Rundfunkanstalt, den Beitrag in der Höhe von ca. 17 EUR gegen den Wohnungsinhaber festzusetzen?

Die Höhe eines Rundfunkbeitrags ist zwar im Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrags geregelt. Dort heißt es in § 8: "Die Höhe des Rundfunkbeitrags ist vorbehaltlich einer Neufestsetzung im Verfahren nach § 3 auf monatlich 17,98 Euro festgesetzt." (§ 3 regelt die Preisfindung durch die KEF)

Gemäß § 2 Abs. 1 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag ist für jede Wohnung durch deren Inhaber "ein Rundfunkbeitrag" zu entrichten. Dieser ist aber nirgends in diesem Gesetz definiert.

Das Problem ist, dass der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag nirgends Bezug auf den Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag nimmt, der ja das Verhältnis der Anstalten untereinander regelt und nichts zur Beitragspflicht von Wohnungsinhabern sagt (sagen kann).

Eine solche Verknüpfung mag vielleicht gewollt sein, reicht aber gerade im Hinblick auf die angedrohten Ordnungswidrigkeiten nicht aus. Eine Ermächtigungsgrundlage muss hinreichend klar bestimmt sein. Und hier fehlt die wesentliche Bestimmung, wie die Beitragshöhe zu ermitteln ist. 

Oder übersehe ich da etwas?



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Du hast recht, dieser absurde RBStV verpflichtet zwar zur Zahlung eines Rundfunkbeitrags, aber was es ist, steht da nicht. Bezug genommen auf den Rundfundfunkstaatsvertrag wird in §1:
Zitat
RBStV § 1
Zweck des Rundfunkbeitrags

Der Rundfunkbeitrag dient der funktionsgerechten Finanzausstattung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks im Sinne von § 12 Abs. 1 des Rundfunkstaatsvertrages sowie der Finanzierung der Aufgaben nach § 40 des Rundfunkstaatsvertrages.

Dort wird freilich nicht auf die Höhe des Rundfunkbeitrags eingegangen, auch nicht darauf, was es ist. Nun kann man also vor Gericht versuchen, diesen Punkt anzuklagen. Zusätzlich zu allen anderen Klagepunkten wäre das also ein weiteres Argument, welches erstmal vor Gericht geklärt werden muss.

In § 13 des Rundfunkstaatsvertrags wird der Rundfunkbeitrag erwähnt:
Zitat
RStV § 13
Finanzierung
Der öffentlich-rechtliche Rundfunk finanziert sich durch Rundfunkbeiträge, Einnahmen aus Rundfunkwerbung und sonstigen Einnahmen; vorrangige Finanzierungsquelle ist der Rundfunkbeitrag. Programme und Angebote im Rahmen seines Auftrags gegen besonderes Entgelt sind unzulässig; ausgenommen hiervon sind Begleitmaterialien. Einnahmen aus dem Angebot von Telefonmehrwertdiensten dürfen nicht erzielt werden.

Dann müsste aber mMn. im RBStV irgendwo definiert sein, dass der Rundfunkbeitrag nach §13 RStV zu erheben ist.


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c
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Danke für den Hinweis auf den RfStV. Der muss zur Vollständigkeit beachtet werden.

Weiteres Argument dafür, dass ich richtig liege: Der ALTE RfGebührenStV (bis 2013) hatte eine solche Regel:

Zitat
§2 Rundfunkgebühr

(1) Die Rundfunkgebühr besteht aus der Grundgebühr und der Fernsehgebühr.
Ihre Höhe wird durch den Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag festgesetzt.

Tata!  >:D


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 14. Januar 2016, 19:30 von Bürger«

Z
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Super recherchiert!

Weitere Klagemunition, insbesondere wenn man zusätzlich die Höhe des Beitrages angreift, schließlich würde es ja auch der symbolische Euro (pro Jahr!?) tun, um der Beitragspflicht zu genügen.
Müssen halt mehr Wohnungen gebaut werden, damit die Rundfunkanstalten vollständig bezahlt werden können... ;D

Es fehlt der Bezug zur Höhe des Beitrages, damit ist die Höhe angreifbar, völlig unabhängig von der KEF, weil der Verweis fehlt, wo dies festgelegt wird.


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P
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  • Ich verhandle nicht mit Terroristen.
Es ist schon erstaunlich: Man kann den RBStV schon gefühlte 1000 Mal gelesen haben und dennoch übersieht man Wesentlichens...

Was die Festlegung von 17,50 € angeht, so steht das im 16. RÄStV (http://www.bremische-buergerschaft.de/drs_abo/2014-06-11_Drs-18-1423_5c12a.pdf).

Im Übrigen steht im RBStV auch nicht drin, daß mit den Zwangsbeiträgen nicht nur die öffentlich-rechtlichen LRA finanziert werden, sondern zudem auch noch die diversen LandesMedienAnstalten und außerdem der internationale Sender ARTE, der von Deutschland und Frankreich betrieben wird.
Man könnte evtl. zumindest anmerken, daß der RBStV in dieser Beziehung nicht genau genug ist.


Anbei: In § 13 RStV steht: "Einnahmen aus dem Angebot von Telefonmehrwertdiensten dürfen nicht erzielt werden." Wie steht es diesbezüglich mit den kostenpflichtigen Telefonnummern auf den Schreiben des Beitragsservice?


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Bayern

Widerspruchsverfahren: §§ 69-73 VwGO (Bundesrecht)

BVerfG zu Sonderbeiträgen: "Weinabgabe" - B. v. 4.2.1958 (2 BvL 31, 33/56); "Berufsausbildungsabgabe" - BVerfGE 55,274, U. v. 10.12.1980; "Kohlepfennig" - BVerfGE 91, 186, B. v. 11.10.1994; "Straßenbaubeiträge" - B. v. 25.6.2014, 1 BvR 668/10.

BVerwG zu VA: B. v. 30.8.2006, 10 B 38.06; U. v. 23.8.2011, 9 C 2.11.

  • Beiträge: 3.239
Sollte eigentlich rechtlich unangreifbar sein: ein gesetzlich nicht festgelegter Rundfunkbeitrag kann nicht festgesetzt werden und auch nicht gefordert werden. Aber da wir es nicht mit Politikern oder Richtern zu tun haben, sondern mit einer ehrenwerten Gesellschaft (ähnlich der in Italien), finden die einen Weg, dieses Unrecht zu Recht werden zu lassen.

Dieses Thema gehört mit Nachdruck veröffentlicht, es sollte der örR-hörigsten Rentnerin klar werden, dass sie für etwas bezahlt, was gar nirgendwo festgelegt ist. Dieses Thema wird der Knaller bei den nächsten runden Tischen und Infoständen. Dagegen ist die Bargeldzahlung ein Witz.

Es gehört also in jeden Widerspruch die Frage, wo denn im Rundfunkbeitragsstaatsvertrag festgelegt ist, wie hoch der Rundfunkbeitrag ist.

Es gehört in jede Klage das Argument, dass die Landesrundfunkanstalt doch bitte beweisen möge, wo im Rundfunkbeitragsstaatsvertrag die Höhe des Rundfunkbeitrags festgelegt ist.

Ohne diese Definition ist keine Forderung möglich.



Wer sich überzeugen möchte, hier die Linkliste:

Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag vom 09.01.2016:
https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_bes_text?anw_nr=2&gld_nr=2&ugl_nr=2251&bes_id=4673&aufgehoben=N&menu=0&sg=0

Rundfunkstaatsvertrag vom 01.01.2016:
http://www.tlm.de/tlm/die_tlm/rechtsgrundlagen/gesetze/rundfunkstaatsvertrag/RStV_2016.pdf

RBStV vom 01.01.2013:
http://sl.juris.de/sl/gesamt/RdFunkBeitrStVtr_SL.htm#RdFunkBeitrStVtr_SL_rahmen

Weitere Gesetze zum Rundfunk als PDF:
http://www.die-medienanstalten.de/service/rechtsgrundlagen/gesetze.html



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Ich habe das mal anformuliert:

Zitat
Der Rundfunkbeitragstaatsvertrag regelt lediglich, dass von Wohnungsinhabern "eine" Rundfunkgebühr zu zahlen ist. Die Höhe bzw. die Art und Weise der Ermittlung der Höhe dieses Rundfunkbeitrags ist jedoch nicht geregelt. Die Höhe einer Abgabe ist wesentlicher Bestandteil einer Ermächtigungsgrundlage zur Erhebung derselben. Das Gewaltenteilungsprinzip erfordert es, dass der Gesetzgeber die wesentlichen Rahmenbedingungen der Erhebung einer Abgabe selbst vornimmt und dies auch ausdrücklich in der Ermächtigungsgrundlage niederlegt, insbesondere wenn sich - wie im Rundfunkbeitragsstaatsvertrag - die Zahlungspflicht unmittelbar aus dem Gesetz ergibt, und bei Nichtzahlung eine Ordnungswidrigkeit angedroht ist.
Der Textbaustein darf verwendet werden. Insbsondere im Klageverfahren kann das Argument das Gericht zum Nachdenken zwingen. Die Copy & Paste-Justiz könnte mal kurz ins Stocken geraten. Natürlich werden sich die Anstalten und Richter irgendwie versuchen, auch da rauszuwinden. Ich glaube aber, dass das nicht so trivial ist. Bin mal gespannt.


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Es sind keine Querverweise über Rundfunkbeiträge zu finden innerhalb der Gesetze RBStV, RFinStV, RÄndStV und RStV. Es wird einfach davon ausgegangen, dass der im RFinStV genannte Rundfunkbeitrag gültig ist. Dass das rechtlich nicht möglich ist, dürfte klar sein. Ich glaube, die haben selbst den Überblick verloren, weil immer nur Rundfunkänderungsstaatsverträge erlassen werden, Novellierungen der alten Gesetze. Gibt es überhaupt ein fertig geschriebenes Gesetz ohne Änderungshinweise?


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e
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Paragraf 14

(5) Die Beitragsfestsetzung erfolgt durch Staatsvertrag.

..alles, was nach dem Querlesen im Staatsvertrag zu finden war...


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 15. Januar 2016, 23:26 von Bürger«
Das Denken ist zwar allen Menschen erlaubt, aber vielen bleibt es erspart.
                                                Curt Goetz

K
  • Beiträge: 810
Oder übersehe ich da etwas?

Nein.

Deine Beobachtung ist korrekt. Rechtsanwalt Thorsten Bölck ist auf diesen Aspekt in der mündlichen Verhandlung von minion vor dem Verwaltungsgericht Gießen auch schon eingegangen.

In diesem Zusammenhang ging es doch um einen Vergleich mit den Steuergesetzen, beispielsweise verfügt jedes Steuergesetz über einen bestimmten Steuersatz. Mir in Erinnerung ist noch, dass man das Einkommensteuergesetz als Beispiel angeführt hatte. Selbstverständlich stehen im EStG auch die entsprechenden Steuersätze, sei es nun ein pauschaler Steuersatz wie der Kapitalertragsteuersatz von 25 Prozent, sei es der progressive Steuersatz einer Einzelveranlagung. Der progressive Steuersatz kann halt nur nicht als fixer Steuersatz mit einem Zahlenwert wie "25 Prozent der Bemessungsgrundlage" im Gesetz angegeben werden. Dafür handelt es sich eben um einen progressiven Steuersatz - und als solcher ist er in einer Formel hinterlegt, vgl. §32a EStG.

Den Richtern am dortigen Verwaltungsgericht kannst Du allerdings mit den besten Argumenten kommen. Das ist denen vollkommen egal. Gegen eine Wand zu sprechen hätte die gleichen Auswirkungen.

Wenn wir jedoch großes Glück haben, erbarmt sich Herr Dr. Meister, und wir können seine "Stellungnahme" hierzu im Urteil gegen minion nachlesen.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 15. Januar 2016, 23:54 von Knax«

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Wenn wir jedoch großes Glück haben, erbarmt sich Herr Dr. Meister, und wir können seine "Stellungnahme" hierzu im Urteil gegen minion nachlesen.
Was ist damit gemeint? Wer ist Dr. Meister? Gibt es das Urteil schon? Wie war das Klageargument?


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K
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Was ist damit gemeint?

Das Gericht braucht nicht auf sämtliche Aspekte einer Klage einzugehen.

Wer ist Dr. Meister?

Der Richter am Verwaltungsgericht Gießen, der die mündliche Verhandlung im Verfahren gegen minion geführt hat und über die Sache entscheiden wird.

Gibt es das Urteil schon?

Diesbezüglich bitte minion fragen.

Wie war das Klageargument?

Genau so wie es cook vorgetragen hatte.


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  • Ist Unrecht per Gesetz Recht - Widerstand Pflicht
Im 16. RAeStV wurde Bezug auf die Änderung von 17,98€ auf 17,50€ beschlossen. Finde leider nur einen Entwurf hier: http://www.niedersachsen.de/download/88046/Entwurf_-_Sechzehnter_Staatsvertrag_zur_Aenderung_rundfunkrechtlicher_Staatsvertraege.pdf

Dort wird in Artikel 1 die Änderung vom Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag geschrieben:

Zitat
Artikel 1
Änderung des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrages
Der Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag vom 26. August bis 11. September 1996,
zuletzt geändert durch Artikel 6 des Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrages vom
15. bis 21. Dezember 2010, wird wie folgt geändert:
1. § 8 wird wie folgt neu gefasst:

„§ 8
Höhe des Rundfunkbeitrags
Die Höhe des Rundfunkbeitrags wird auf monatlich 17,50 Euro festgesetzt.“

Artikel 2
Kündigung, Inkrafttreten, Neubekanntmachung
(2) Dieser Staatsvertrag tritt mit Ausnahme von Artikel 1 Nr. 3 am 1. April 2015 in Kraft.



im 15. RAeStV (http://www.mdr.de/unternehmen/organisation/struktur/download1350-download.pdf) steht noch:

Zitat
II. Abschnitt
Höhe des Rundfunkbeitrags
§ 8
Höhe des Rundfunkbeitrags
Die Höhe des Rundfunkbeitrags ist vorbehaltlich einer Neufestsetzung im Verfahren nach § 3 auf monatlich 17,98 Euro festgesetzt.

O.g. § 3 ist: Aufgaben und Befugnisse der KEF
Somit wurde der zahnlose Tiger KEF in der neuen Version in Sachen Beitragshöhe ganz nebenbei rausgekegelt.

Eine höhere Version als 15 vom RFStV ist wohl noch nicht gedruckt bzw. durchgewunken worden.

Die Fortschreibung der "Rundfunkstaatsverträge mit Gesetzeskraft" sehen mir sehr schlampig in der Umsetzung aus. Es scheint nicht notwendig zu sein, die Änderungen genau zu dokumentieren, neue Fassungen der Staatsverträge zu schreiben, die von den Ministerpräsidenten unterschriebene Version zu veröffentlichen und nachweislich die Protokolle des Durchwinkens im Parlament anzugeben, um sicherzustellen, dass eine neue Version schon die echte legitime Nachfolgerversion eines Rundfunkstaatsvertrages zu Lasten Dritter ist.

Bananenrepublik!


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LeckGEZ*

*Nickname ist von meinem ZufallsgeneratorTM über einen langen Zeitraum ermittelt worden und erhebt keine Ansprüche auf Sinn- oder Vollständigkeit. Wäre jedoch bereit, diesen auch für die Politik arbeiten lassen zu wollen. (Tantiemen bitte per PM. Bitte nix unterhalb Intendanten-Gage, Politiker-Nebenjob oder Filz-Beraterhonorar)

a

anne-mariechen


Bananenrepublik!


Nach der Busreise - Einmal Berlin und zurück - sagte Mahmouds enttäuschte als Reaktion auf die Fahrt:

„Ich dachte, Deutsche lügen nie. Jetzt weiß ich, Deutsche lügen auch. Ich wurde benutzt.“ Wie WAHR, wie WAHR.

Und Bild ist dabei: http://www.bild.de/regional/muenchen/fluechtling/aus-bayern-wieder-zurueck-in-landshut-44163356.bild.html


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Zitat
Ferner wies Herr Bölck darauf hin, dass sich die Höhe des Rundfunkbeitrags nicht eindeutig genug für den Bürger erschließen lasse, weil sich die Beitragshöhe im RFinStV befinde, nicht jedoch im RBeitrStV.

Von: http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,16547.15.html

@Knax : das ist sehr interessant. Laut Bericht von der mündlichen Verhandlung ist das wohl nicht näher vertieft worden. Ich glaube also nicht, dass das im Urteil auftauchen wird (es gibt ja noch keinen Textbaustein dazu  ;) )

Ich hoffe, der Anwalt fasst hier in der schriftlichen Berufungsbegründung nach. Es geht allerdings nicht darum, ob sich die Höhe "nicht eindeutig erschließen" lässt. Das ist etwas dünn. Die Höhe ist vollkommen unbestimmt!


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