„Die Kommission zur Ermittlung des Finanzbedarfs wird im 20. Bericht den vor allem inflationsbedingt benötigten Mehrbedarf nach acht Jahren Beitragsstabilität prüfen. Davon wird abhängen, wie viel Geld wir im HR bis 2020 zur Verfügung haben, um unseren Auftrag weiterhin erfüllen zu können.“
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"um unsere Rentenverpflichtungen weiterhin erfüllen zu können."Und immer wieder stellt sich die Frage: Fallen die Betriebsrenten unter den Begriff der "funktionsgerechten Finanzausstattung" des § 1 RBStV, der unmittelbar hessisches Landesrecht ist? Der Begriff der "funktionsgerechten Finanzausstattung" steht synonym für nichts anderes als die sog. "Anstaltslast", denn die Anstaltslast ist die Verpflichtung des Landes Hessen, seine Einrichtung "Hessischer Rundfunk" mit den zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Finanzmitteln auszustatten.
Die Aufgaben des Hessischen Rundfunks sind in § 2 HR-Gesetz abschließend definiert. Er lautet:
(1) Der Hessische Rundfunk hat den Auftrag, durch Rundfunkprogramme (Hörfunk- und Fernsehprogramme) und Telemedienangebote als Medium und Faktor freier individueller und öffentlicher Meinungsbildung zu wirken und dadurch die demokratischen, sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Gesellschaft zu erfüllen. Er hat in seinen Angeboten einen umfassenden Überblick über das internationale, europäische, nationale und regionale Geschehen in allen wesentlichen Lebensbereichen zu geben und soll hierdurch die internationale Verständigung, die europäische Integration und den gesellschaftlichen Zusammenhalt in Bund und Ländern fördern. Seine Angebote haben der Bildung, Information, Beratung und Unterhaltung zu dienen. Der Hessische Rundfunk hat Beiträge insbesondere zur Kultur anzubieten. Auch Unterhaltung soll einem öffentlich-rechtlichen Angebotsprofil entsprechen.
(2) Sein Auftrag umfasst folgende Angebote:
1. Der Hessische Rundfunk veranstaltet folgende Hörfunkprogramme:
a) Der Hessische Rundfunk verbreitet sechs Hörfunkprogramme in terrestrischer Übertragungstechnik. Er kann diese Programme über unterschiedliche Übertragungswege verbreiten; § 11a Abs. 2 des Rundfunkstaatsvertrages in der Fassung vom 28. Juli 2009 (GVBl. I S. 278), geändert durch Staatsvertrag vom 30. Oktober bis 20. November 2009 (Gesetz vom 4. März 2010 [GVBl. I S. 54]) findet Anwendung. Der Hessische Rundfunk kann Hörfunkprogramme für das jeweilige Versorgungsgebiet auch mit anderen Landesrundfunkanstalten gemeinsam veranstalten; bundesweit ausgerichtete Hörfunkprogramme finden nicht statt. Er kann terrestrisch verbreitete Hörfunkprogramme gegen andere terrestrisch verbreitete Hörfunkprogramme, auch gegen ein Kooperationsprogramm, nach Maßgabe des § 11c Abs. 2 Satz 3 bis 5 des Rundfunkstaatsvertrages austauschen, wenn dadurch insgesamt keine Mehrkosten entstehen und sich die Gesamtzahl der Programme nicht erhöht.
b) Der Hessische Rundfunk ist berechtigt, ein zusätzliches digitales terrestrisches Hörfunkprogramm zu verbreiten. Der Austausch eines in digitaler Technik verbreiteten Programms gegen ein in analoger Technik verbreitetes Programm ist nicht zulässig.
c) Nach Maßgabe eines nach § 11f des Rundfunkstaatsvertrages durchgeführten Verfahrens ist der Hessische Rundfunk berechtigt, auch ausschließlich im Internet verbreitete Hörfunkprogramme anzubieten. Am 7. Juli 2010 bestehende, ausschließlich im Internet verbreitete Hörfunkprogramme sind ohne Durchführung des Verfahrens nach § 11f des Rundfunkstaatsvertrages bis zum 31. August 2010 zulässig.
2. Der Hessische Rundfunk beteiligt sich an dem gemeinsam von den in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten verbreiteten Vollprogramm „Erstes Deutsches Fernsehen (Das Erste)“ sowie an weiteren Fernsehprogrammen, die die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten aufgrund staatsvertraglicher Ermächtigung veranstalten. 2Er veranstaltet ein Drittes Fernsehprogramm sowie Telemedien nach Maßgabe des § 11d des Rundfunkstaatsvertrages. Am 7. Juli 2010 bestehende Telemedienangebote sind ohne Durchführung des Verfahrens nach § 11f des Rundfunkstaatsvertrages bis zum 31. August 2010 zulässig.
3. Der Auftrag des Hessischen Rundfunks zur Veranstaltung von Rundfunkprogrammen umfasst auch die Veranstaltung von Radio- und Fernsehtext. Werbung und Sponsoring finden in den Angeboten nach Satz 1 nicht statt. Der Hessische Rundfunk kann programmbegleitend Druckwerke mit programmbezogenem Inhalt anbieten.
(3) Er erwirbt und betreibt Sendeanlagen zur Verbreitung seiner Angebote.
Hierin steht jedoch nichts über die Versorgung ehemaliger Rundfunker mit beitragsfinanzierten Zusatzrenten. Insofern der Rundfunkbeitrag zur Finanzierung von Pensionen verwendet wird, liegt eine zweckwidrige Verwendung vor.
Auch der Betrieb des im Artikel von Tomic erwähnten Sinfonieorchesters ist nicht die gesetzliche Aufgabe des Hessischen Rundfunks. Ebenfalls insofern liegt eine zweckwidrige Verwendung vor, die den Beitragspflichtigen in seinem Rechten verletzen, da er einen Beitrag zahlt, der in dieser Höhe zweckwidrig verwendet wird.