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Autor Thema: Vorbereitung Klage VG Karlsruhe  (Gelesen 3543 mal)

M
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Vorbereitung Klage VG Karlsruhe
Autor: 08. Januar 2016, 09:08
Hallo,

bereits Mitte Dezember verschickte das VG Karlsruhe die angehängten Schreiben (Seite 1 wurde doppelt versandt). Leider war es dem Empfänger aus beruflichen Gründen bisher nicht möglich diese im Forum zu veröffentlichen, geschweige denn auch nur eine Seite der Klagebegründung zu verfassen. Die Frist für die Klageeinreichung wurde vom VG auf Antrag des Beklagten auf den 28.02.2016 festgelegt.

Zunächst eine Frage zu besagten Antwortschreiben: ist es die normale Vorgehensweise, dass der Beklagte nach Gutdünken eine Frist festlegen kann? Ich dachte, das Gericht müsste diese festlegen?
Soweit ich weiss stehen im März noch einige Gerichtsverhandlungen an. Die Urteile können jetzt natürlich nicht mehr in die Klage aufgenommen werden. Über den Link in dem es um besagte Verhandlungen geht, wäre ich dennoch sehr dankbar.

Da der Kläger beruflich bis Anfang April noch sehr viel unterwegs ist, sieht er für sich keine Chance, das Thema ordentlich aufzuarbeiten und zu formulieren. Es wird daher auf eine Zusammensetzung der zahlreichen "Vorlagen" aus dem Forum hinauslaufen, also genau was der Kläger zu vermeiden versuchte. Nichtsdestotrotz: Ist die Gliederung Europarecht - Bundesrecht - Landesrecht generell zu empfehlen? Macht es abschließend Sinn, persönliche Beweggründe etc., ähnlich wie im formlosen Widerspruch aufzuführen? Gefühlsmäßig würde der Kläger dies als abrundend ansehen, letztendlich ist er ja immer noch juristischer Laie. Oder liest ein Gericht solche Ausführungen gar nicht erst?

Vielen Dank
Magnus

Edit karlsruhe: Habe die Anhänge gelöscht, da die Namen und Adressen noch erkennbar waren, bitte neu einstellen


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s

six2seven

Re: Vorbereitung Klage VG Karlsruhe
#1: 08. Januar 2016, 11:00
Zitat Magnus_der_Rote:
Macht es abschließend Sinn, persönliche Beweggründe etc., ähnlich wie im formlosen Widerspruch aufzuführen.

Hallo,
…weniger bis gar nicht.
Außer Obdachlosigkeit und Tod interessiert nichts, Arbeitslosigkeit
bzw. Armut müssen explizit amtlich bestätigt sein.
Die Widersprüche in den verschiedenen Klageabweisungen (  s.SF )
aufzuführen ist die Strategie eines zufälligen Passanten.


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M
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Re: Vorbereitung Klage VG Karlsruhe
#2: 12. Januar 2016, 14:08
Leider waren die Anhänge nicht ausreichend zensiert, daher hier der zweite Versuch.

Verbunden mit der nochmaligen Anfrage ob es normal ist, dass der Beklagte selbst Fristen "setzen" darf? Oder befragt das Gericht standardmäßig Kläger und Beklagten und legt einfach das früheste Datum als Frist fest? Dies eher informativ für den Kläger.

Weiss außerdem noch jemand, welche Verhandlungen im März stattfinden? Ich hatte vor einiger Zeit hier im Forum über mehrere wichtige Gerichtsverhandlungen im März gelesen, mir aber weder Zeitpunkt noch Thema notiert. Der mir bekannte Kläger erwägt jedoch nochmal das VG anzuschreiben mit der Bitte, die Frist zumindest bis Ende März/April zu verlängern, um die aktuellen Geschehnisse einbeziehen zu können.
Alternativ: kann in der Klageschrift auch der Vorbehalt geäußert werden, dass ggf. weitere Punkte nachgereicht werden, sollten sich aktuelle Änderungen ergeben?

Die Widersprüche in den verschiedenen Klageabweisungen (  s.SF )
aufzuführen ist die Strategie eines zufälligen Passanten.

Der Kläger dankt für den Hinweis und wird soviel ihm zeitlich noch möglich ist davon verwenden!


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Re: Vorbereitung Klage VG Karlsruhe
#3: 12. Januar 2016, 15:14
Die erste Antwort kann ich mir schonmal selbst geben:
16 Revisionen vor dem Bundesverwaltungsgericht in Leipzig 16. und 17. März 2016, 10 Uhr
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,15897.0.html

Dies hatte ich gemeint. Ich werde dem Kläger empfehlen, einfach mal einen formlosen Brief an das VG zu schicken wie im vorigen Thread erwähnt. Mehr als ein "Nein" kann kaum kommen.
Dennoch: Kann in einer laufenden Klage eine Änderung vorgenommen werden, sofern sich auf einer parallelen Bühne etwas für die Klage Entscheidendes ergibt?


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Re: Vorbereitung Klage VG Karlsruhe
#4: 12. Januar 2016, 17:27
Man kann das Gericht anschreiben und diesbezüglich um Verlängerung bitten, das sollte man natürlich begründen. Ansonsten können bis zur Verhandlung immer neue Beweise nachgereicht werden, in doppelter Ausfertigung. Selbst können keine Fristen gesetzt werden.
Es kann also zunächst eine Klageschrift eingereicht werden, die später ergänzt wird, wenn sich neue Argumente ergeben oder wenn man nicht mit der Klageschrift rechtzeitig fertig wurde. Zur mündlichen Verhandlung noch neue Argumente vorzubringen könnte aber zu spät sein.


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Re: Vorbereitung Klage VG Karlsruhe
#5: 12. Januar 2016, 18:31
Der Zaubersatz in der Klagebegründung heißt: Weiteren Sachvortrag behalte ich mir ausdrücklich vor...


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Re: Vorbereitung Klage VG Karlsruhe
#6: 13. Januar 2016, 10:43
Man kann das Gericht anschreiben und diesbezüglich um Verlängerung bitten, das sollte man natürlich begründen. Ansonsten können bis zur Verhandlung immer neue Beweise nachgereicht werden, in doppelter Ausfertigung. Selbst können keine Fristen gesetzt werden.
Es kann also zunächst eine Klageschrift eingereicht werden, die später ergänzt wird, wenn sich neue Argumente ergeben oder wenn man nicht mit der Klageschrift rechtzeitig fertig wurde. Zur mündlichen Verhandlung noch neue Argumente vorzubringen könnte aber zu spät sein.

Der Zaubersatz in der Klagebegründung heißt: Weiteren Sachvortrag behalte ich mir ausdrücklich vor...

Vielen Dank!


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Re: Vorbereitung Klage VG Karlsruhe
#7: 13. Januar 2016, 13:30
Der Zaubersatz in der Klagebegründung heißt: Weiteren Sachvortrag behalte ich mir ausdrücklich vor...

Und so muss man auch nicht sein ganzes Pulver in der Klageschrift verpulvern sondern kann der Gegenseite ein paar nette Überraschungen bereiten. Frei nach dem Motto: was mir auf dem Weg hierher noch so eingefallen ist.....  ;)


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"Verfassungsrechtlich bedenklich ist schließlich die Reformvariante einer geräteunabhängigen Haushalts- und Betriebsstättenabgabe. Insofern ist fraglich, ob eine solche Abgabe den vom BVerfG entwickelten Anforderungen an eine Sonderabgabe genügt und eine Inanspruchnahme auch derjenigen, die kein Empfangsgerät bereithalten, vor Art. 3 I GG Bestand hätte." Dr. Hermann Eicher, SWR-Justitiar in "Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht 12/2009"

 
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