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Autor Thema: Verwaltungsvereinbarung BS / Antwort der Senatskanzlei Hamburg  (Gelesen 13612 mal)

a

anne-mariechen

Hallo zusammen,
mir wurde erzählt dass die Verwaltungsvereinbarung "Beitragseinzug" einem Freund eines Freundes in Papierform vorliegt.
Wird die Tage als PDF erstellt und einem Moderator hier zur Verfügung gestellt.
Schönes neues 2016 noch...
Gruß Kurt

@ Kurt du bist ein Fuchs,
wird wohl noch etwas dauern bis es freigegeben wird. Statt Gras habe ich bei der Suche schon Erde gefressen. Trotzdem schon mal Danke


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M
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Nur mal eine Idee: Die ör-LRAs sind KEINE öffentlichen (Staats-)Behörden, keine öffentliche Verwaltungsorgane. Die sind gemeinnützige Anstalten des öffentlichen Rechts in Selbstverwaltung. Die können und dürfen Vereinbarungen treffen, Verträge schließen etc. OHNE den Staat bzw. deren Organe und sie machen das auch - miteinander, untereinander oder mit anderen. (Wie die Kirchen) Und sie nennen die Verträge oder Abmachungen auch mal Verwaltungsvereinbarung. Ich denke, die Verwirrungen kommen aus dem verwendeten Begriff "Verwaltungsvereinbarung", der hier nicht mit Vereinbarungen, Anordnungen, Ausführungsbestimmungen etc. der öffentlichen Verwaltung gleichrangig ist. Meines Wissens gilt die hoheitliche Ausdehnung der Selbstverwaltung nur jeweils für eine LRA bei der Eintreibung der Zwangsabgabe - und nur die einzelne LRA darf auftreten. Dass jetzt aber die nicht rechtsfähigen bundesweit agierenden Kölner "Jecken" um Frau Tu****ke und Dr. Wolf dabei sind, ist das Verwirrspiel ("Gemeinschaftseinrichtung aller LRA" oder "Teil jeder einzelnen LRA"? - "Ist Frau T. Angestellte einer LRA oder aller LRAs gleichzeitig oder jeweils nur zum Teil?" - spannend - ich weiß es nicht!) - Meine Meinung!

 


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K
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Nur mal eine Idee: Die ör-LRAs sind KEINE öffentlichen (Staats-)Behörden, keine öffentliche Verwaltungsorgane. Die sind gemeinnützige Anstalten des öffentlichen Rechts in Selbstverwaltung. Die können und dürfen Vereinbarungen treffen, Verträge schließen etc. OHNE den Staat bzw. deren Organe und sie machen das auch - miteinander, untereinander oder mit anderen.

Das sehe ich genauso.

Und sie nennen die Verträge oder Abmachungen auch mal Verwaltungsvereinbarung. Ich denke, die Verwirrungen kommen aus dem verwendeten Begriff "Verwaltungsvereinbarung", der hier nicht mit Vereinbarungen, Anordnungen, Ausführungsbestimmungen etc. der öffentlichen Verwaltung gleichrangig ist.

Ja, richtig. So sehe ich es auch. Anstelle des Begriffs "Verwaltungsvereinbarung" könnte man genauso gut "Kooperationsvereinbarung" sagen, denn die einzelnen Verwaltungsträger kooperieren hier ja miteinander, indem sie ein gemeinsames Rechenzentrum betreiben. Der Begriff "Kooperationsvereinbarung" wäre auch näher am Begriff der "Verwaltungskooperation" - und Verwaltungskooperationen werden durch die Organisationsform des Zweckverbandes ausgeübt:

"Aufgrund der kommunalen Selbstverwaltungsgarantie haben Kommunen das Recht zu entscheiden, wie sie ihre Aufgaben wahrnehmen, ob sie diese selbst oder durch private Dritte oder in Zusammenarbeit mit anderen Kommunen z. B. durch die Gründung oder den Beitritt zu einem sogenannten Zweckverband erledigen möchten. Der Zweckverband ist der zentrale Begriff der interkommunalen Kooperation und stellt die häufigste Form der Zusammenarbeit mehrerer Kommunen dar."

Quelle: Wikipedia

Meines Wissens gilt die hoheitliche Ausdehnung der Selbstverwaltung nur jeweils für eine LRA bei der Eintreibung der Zwangsabgabe - und nur die einzelne LRA darf auftreten.

Ich finde die Ansicht von pinguin sehr nachvollziehbar, der argumentiert, der Beitragsservice agiere länderübergreifend wie eine Bundesbehörde, weil sie im gesamten Bundesgebiet tätig wird.


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azdb-opfer

Der Mitarbeiter der Hamburger Senatskanzlei hat bestätigt, dass die Rechtsverordnung ("Verwaltungsvereinbarung Beitragsservice") nicht vorliegt. Wenn diese Rechtsverordnung nicht vorliegt, wurde sie nicht verkündet und ist deshalb auch nicht inkraftgetreten. In den Staatskanzleien der anderen Bundesländer wird die Situation nicht anders sein. D. h. nach Landesrecht wurde der Beitragsservice niemals eingerichtet.

Zitat
Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg

Artikel 53
(1) Der Senat kann durch Gesetz ermächtigt werden, Rechtsverordnungen zu erlassen. Dabei müssen Inhalt, Zweck und Ausmaß der erteilten Ermächtigung im Gesetz bestimmt werden.
(2) Die Rechtsgrundlage ist in der Verordnung anzugeben. Ist durch Gesetz vorgesehen, dass eine Ermächtigung weiter übertragen werden kann, so bedarf es zur Übertragung einer Rechtsverordnung.

Artikel 54
Gesetze und Verordnungen treten, soweit in ihnen nichts anderes bestimmt ist, mit dem auf die Ausgabe des Hamburgischen Gesetz- und Verordnungsblattes folgenden Tag in Kraft. Das gilt auch in den Fällen des Artikels 52 Satz 2, wenn der Plan, die Karte oder die Zeichnung spätestens mit der Ausgabe des Hamburgischen Gesetz- und Verordnungsblattes beim Staatsarchiv niedergelegt wird.

Die o. g. Artikel stehen vermutlich sinngemäß in allen anderen Landesverfassungen.

---

Ich habe noch was (ziemlich altes) gefunden:
Quelle:http://www.casting-network.de/Offener-Bereich/cn-klappe/lesen/69-Schon-GEZahlt-Auch-internetfaehige-Geraete-sind-anzumelden.html

Zitat
Interessant ist vielleicht in diesem Zusammenhang, dass die Gebühren, die morgens auf den Konten der GEZ eingehen, abends bereits nach dem festgelegten Verteilungsschlüssel an die Rundfunkanstalten weitergeleitet sind.

So arm sind die Anstalten, die brauchen das Geld dringend. Eigentlich sollten wir uns schämen.  >:D


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 05. Januar 2016, 21:24 von azdb-opfer«

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  • „Wie der Herr, so`s Gescherr“

Ein kurzer Ausflug zur Anstalt ZDF.

Passt zwar nicht ganz genau zum Thema, ist aber trotzdem sehenswert.

(…) Es gibt auch geheime Verwaltungsvereinbarungen  zum G 10 Gesetz, dass im Grunde besagt,
dass die NSA, wann immer die NSA etwas wissen will, die Geheimdienste es für die NSA besorgen müssen. (…)

Könnte es vielleicht sein, dass der BS der Geheimdienst der LRAn ist?

LINK zu Video: Die Anstalt NSA Briefing vom Juni 2015

https://www.youtube.com/watch?v=7XDpQeRQLhA&feature=youtu.be

+++


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Jetzt das Kinderlied: Drah`di net um, oh, oh, oh schau, schau, der ÖR geht um, oh, oh, oh er wird di anschau`n und du weißt warum, die Lebenslust bringt di um, alles klar Herr Justiziar? OVG Saarlouis Beschluß vom 10.11.2016 1 D 230/16, Urteil AZ: 6 K 2043/15 https://recht.saarland.de/bssl/document/MWRE170006268 , Urteil AZ: 6 K 2061/15 VG des Saarlandes (https://filehorst.de/d/cnqsyhgb)

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...und um gleich wieder zum Kern-Thema zurückzukommen ;)

nunmehr veröffentlichte Verwaltungsvereinbarung unter

Verwaltungsvereinbarung "Beitragseinzug" (14.11.2013, Volltext)
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,17447.0.html


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LG Tübingen 16.9.2016, 5 T 232/16 spricht Klartext zum Behördenstatus des SWR
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,20296.0.html


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