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Autor Thema: Erstattung des Rundfunkbeitrages via Einkommensteuergesetz  (Gelesen 3168 mal)

  • Beiträge: 7.323
'N Abend,

wer von Euch versucht einmal, seine Zwangsbeiträge als Sonderausgaben ganz oder teilweise via Finanzamt erstattet zu bekommen?

Maßgebend hierfür wäre Einkommenssteuergesetz §10b
http://www.gesetze-im-internet.de/estg/__10b.html

Zitat
Einkommensteuergesetz (EStG)
§ 10b Steuerbegünstigte Zwecke
(1) 1Zuwendungen (Spenden und Mitgliedsbeiträge) zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke im Sinne der §§ 52 bis 54 der Abgabenordnung können insgesamt bis zu

1.
    20 Prozent des Gesamtbetrags der Einkünfte oder
2.
    4 Promille der Summe der gesamten Umsätze und der im Kalenderjahr aufgewendeten Löhne und Gehälter

als Sonderausgaben abgezogen werden. 2 Voraussetzung für den Abzug ist, dass diese Zuwendungen

1.
    an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder an eine öffentliche Dienststelle, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat belegen ist, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) Anwendung findet, oder
2.
    an eine nach § 5 Absatz 1 Nummer 9 des Körperschaftsteuergesetzes steuerbefreite Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse oder
3.
    an eine Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat belegen ist, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) Anwendung findet, und die nach § 5 Absatz 1 Nummer 9 des Körperschaftsteuergesetzes in Verbindung mit § 5 Absatz 2 Nummer 2 zweiter Halbsatz des Körperschaftsteuergesetzes steuerbefreit wäre, wenn sie inländische Einkünfte erzielen würde,

geleistet werden. 3 Für nicht im Inland ansässige Zuwendungsempfänger nach Satz 2 ist weitere Voraussetzung, dass durch diese Staaten Amtshilfe und Unterstützung bei der Beitreibung geleistet werden. 4 Amtshilfe ist der Auskunftsaustausch im Sinne oder entsprechend der Amtshilferichtlinie gemäß § 2 Absatz 2 des EU-Amtshilfegesetzes. 5 Beitreibung ist die gegenseitige Unterstützung bei der Beitreibung von Forderungen im Sinne oder entsprechend der Beitreibungsrichtlinie einschließlich der in diesem Zusammenhang anzuwendenden Durchführungsbestimmungen in den für den jeweiligen Veranlagungszeitraum geltenden Fassungen oder eines entsprechenden Nachfolgerechtsaktes. 6 Werden die steuerbegünstigten Zwecke des Zuwendungsempfängers im Sinne von Satz 2 Nummer 1 nur im Ausland verwirklicht, ist für den Sonderausgabenabzug Voraussetzung, dass natürliche Personen, die ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes haben, gefördert werden oder dass die Tätigkeit dieses Zuwendungsempfängers neben der Verwirklichung der steuerbegünstigten Zwecke auch zum Ansehen der Bundesrepublik Deutschland beitragen kann. 7 Abziehbar sind auch Mitgliedsbeiträge an Körperschaften, die Kunst und Kultur gemäß § 52 Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 der Abgabenordnung fördern, soweit es sich nicht um Mitgliedsbeiträge nach Satz 8 Nummer 2 handelt, auch wenn den Mitgliedern Vergünstigungen gewährt werden. 8Nicht abziehbar sind Mitgliedsbeiträge an Körperschaften, die

1.
    den Sport (§ 52 Absatz 2 Satz 1 Nummer 21 der Abgabenordnung),
2.
    kulturelle Betätigungen, die in erster Linie der Freizeitgestaltung dienen,
3.
    die Heimatpflege und Heimatkunde (§ 52 Absatz 2 Satz 1 Nummer 22 der Abgabenordnung) oder
4.
    Zwecke im Sinne des § 52 Absatz 2 Satz 1 Nummer 23 der Abgabenordnung

fördern. 9Abziehbare Zuwendungen, die die Höchstbeträge nach Satz 1 überschreiten oder die den um die Beträge nach § 10 Absatz 3 und 4, § 10c und § 10d verminderten Gesamtbetrag der Einkünfte übersteigen, sind im Rahmen der Höchstbeträge in den folgenden Veranlagungszeiträumen als Sonderausgaben abzuziehen. 10§ 10d Absatz 4 gilt entsprechend.
(1a) 1Spenden zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke im Sinne der §§ 52 bis 54 der Abgabenordnung in das zu erhaltende Vermögen (Vermögensstock) einer Stiftung, welche die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 2 bis 6 erfüllt, können auf Antrag des Steuerpflichtigen im Veranlagungszeitraum der Zuwendung und in den folgenden neun Veranlagungszeiträumen bis zu einem Gesamtbetrag von 1 Million Euro, bei Ehegatten, die nach den §§ 26, 26b zusammen veranlagt werden, bis zu einem Gesamtbetrag von 2 Millionen Euro, zusätzlich zu den Höchstbeträgen nach Absatz 1 Satz 1 abgezogen werden. 2Nicht abzugsfähig nach Satz 1 sind Spenden in das verbrauchbare Vermögen einer Stiftung. 3Der besondere Abzugsbetrag nach Satz 1 bezieht sich auf den gesamten Zehnjahreszeitraum und kann der Höhe nach innerhalb dieses Zeitraums nur einmal in Anspruch genommen werden. 4§ 10d Absatz 4 gilt entsprechend.
(2) 1Zuwendungen an politische Parteien im Sinne des § 2 des Parteiengesetzes sind bis zur Höhe von insgesamt 1 650 Euro und im Fall der Zusammenveranlagung von Ehegatten bis zur Höhe von insgesamt 3 300 Euro im Kalenderjahr abzugsfähig. 2Sie können nur insoweit als Sonderausgaben abgezogen werden, als für sie nicht eine Steuerermäßigung nach § 34g gewährt worden ist.
(3) 1Als Zuwendung im Sinne dieser Vorschrift gilt auch die Zuwendung von Wirtschaftsgütern mit Ausnahme von Nutzungen und Leistungen. 2Ist das Wirtschaftsgut unmittelbar vor seiner Zuwendung einem Betriebsvermögen entnommen worden, so bemisst sich die Zuwendungshöhe nach dem Wert, der bei der Entnahme angesetzt wurde und nach der Umsatzsteuer, die auf die Entnahme entfällt. 3Ansonsten bestimmt sich die Höhe der Zuwendung nach dem gemeinen Wert des zugewendeten Wirtschaftsguts, wenn dessen Veräußerung im Zeitpunkt der Zuwendung keinen Besteuerungstatbestand erfüllen würde. 4In allen übrigen Fällen dürfen bei der Ermittlung der Zuwendungshöhe die fortgeführten Anschaffungs- oder Herstellungskosten nur überschritten werden, soweit eine Gewinnrealisierung stattgefunden hat. 5Aufwendungen zugunsten einer Körperschaft, die zum Empfang steuerlich abziehbarer Zuwendungen berechtigt ist, können nur abgezogen werden, wenn ein Anspruch auf die Erstattung der Aufwendungen durch Vertrag oder Satzung eingeräumt und auf die Erstattung verzichtet worden ist. 6Der Anspruch darf nicht unter der Bedingung des Verzichts eingeräumt worden sein.
(4) 1Der Steuerpflichtige darf auf die Richtigkeit der Bestätigung über Spenden und Mitgliedsbeiträge vertrauen, es sei denn, dass er die Bestätigung durch unlautere Mittel oder falsche Angaben erwirkt hat oder dass ihm die Unrichtigkeit der Bestätigung bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht bekannt war. 2Wer vorsätzlich oder grob fahrlässig eine unrichtige Bestätigung ausstellt oder veranlasst, dass Zuwendungen nicht zu den in der Bestätigung angegebenen steuerbegünstigten Zwecken verwendet werden, haftet für die entgangene Steuer. 3Diese ist mit 30 Prozent des zugewendeten Betrags anzusetzen. 4In den Fällen des Satzes 2 zweite Alternative (Veranlasserhaftung) ist vorrangig der Zuwendungsempfänger in Anspruch zu nehmen; die in diesen Fällen für den Zuwendungsempfänger handelnden natürlichen Personen sind nur in Anspruch zu nehmen, wenn die entgangene Steuer nicht nach § 47 der Abgabenordnung erloschen ist und Vollstreckungsmaßnahmen gegen den Zuwendungsempfänger nicht erfolgreich sind. 5Die Festsetzungsfrist für Haftungsansprüche nach Satz 2 läuft nicht ab, solange die Festsetzungsfrist für von dem Empfänger der Zuwendung geschuldete Körperschaftsteuer für den Veranlagungszeitraum nicht abgelaufen ist, in dem die unrichtige Bestätigung ausgestellt worden ist oder veranlasst wurde, dass die Zuwendung nicht zu den in der Bestätigung angegebenen steuerbegünstigten Zwecken verwendet worden ist; § 191 Absatz 5 der Abgabenordnung ist nicht anzuwenden.

Wenn man jetzt unterstellt, daß es sich beim Rundfunkbeitrag um einen Beitrag durch Zwangsmitgliedschaft handelt, (mal unabhängig der gesamteuropäischen Regeln), könnte das doch funzen, denn immerhin wird durch den Beitrag ja die Kultur gefördert, spricht man doch oft von "Fernsehkultur"?

Jetzt müsste man dann nur noch schauen, was im Detail die Abgabenordnung sagt, auf die hier punktuell verwiesen wird.

Weiterhin wäre zu schauen, was in diesem "Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum" so alles steht; ebenfalls evtl. interessant zu wissen, daß gemäß diesem 310b EStG es eine "Amtshilferichtlinie" und ein "EU-Amtshilfegesetz" hat.

Wie viele EU-Verordnungen, EU-Richtlinien bzw- Bundesgesetze werden die Rundfunkstaatsverträge letztlich wohl brechen?

ciao
Pinguin


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Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, der Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

P
  • Beiträge: 3.997
Wird nicht abziehbar sein, wegen Punkt 8 Freizeitgestaltung.


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fox

  • Beiträge: 437
Hat schon jemand geschafft !!
http://www.wohnungsabgabe.de/aktuelles2015.html

Siehe den Beitrag vom 14.07.2015


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Hat schon jemand geschafft !! http://www.wohnungsabgabe.de/aktuelles2015.html

Siehe den Beitrag vom 14.07.2015
Dann kann das ja für alle Steuerzahler Schule machen. Hab' mir den Text dahinter durchgelesen.


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  • Beiträge: 376
  • Nichtnutzer von Nichtsnutzen
... das wäre dann der nächste Härtetest.

Vorstellbar wäre auch der Ansatz als "haushaltsnahe Dienstleisitung" (da wird nicht so viel geprüft... ;-)  )
Und natürlich, falls man -was niemand erhofft- diesen "Beitrag" wirklich bezahlen müsste, dann sehe ich dies
als "außergewöhnliche Belastung". So was wie die Zahnarztrechnungen, nur schlimmer als jede Wurzelbehandlung.
Insbesondere wenn man auf einmal zu mehreren Hundert Euro verdonnert wird und einem zwangsläufig größere
Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerzahler gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher
Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstands hatte (wobei die Grenze der Zumutbarkeit -zumutbare Belastung-
anzuwenden ist).

rave




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"Throughout history, it has been the inaction of those who could have acted; the indifference of those who should have known better; the silence of the voice of justice when it matters most; that has made it possible for evil to triumph."

'Where there is oppression the masses will rebel!'

Dazu sag ich nichts. Das wird man doch noch sagen dürfen!

K
  • Beiträge: 810
Wenn man jetzt unterstellt, daß es sich beim Rundfunkbeitrag um einen Beitrag durch Zwangsmitgliedschaft handelt, (mal unabhängig der gesamteuropäischen Regeln), könnte das doch funzen, denn immerhin wird durch den Beitrag ja die Kultur gefördert, spricht man doch oft von "Fernsehkultur"?

Sofern es Dir gelingen sollte, eine ordnungsgemäß erstellte Zuwendungsbescheinigung über gezahlte Rundfunkbeiträge von der "zuständigen Zwangsanstalt" zu erhalten, bist Du der Held des Jahres. Wenn Du sie erhalten hast, bitte scanne sie ein und zeige sie dem Forum. Es würde sich um eine Sensation handeln.


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Fernsehkultur ist als Begriff sicher richtig benutzt, vergessen sollte man dabei aber nicht, das es sich bei Fernsehen um Fernsehen handelt und nicht um Rundfunk.

Als Fernsehen wird meiner Meinung nach in der heutigen, modernen Zeit alles an Informationen bezeichnet, was über Smartfone, Laptop, PC, Tablet zur Verfügung gestellt wird. Rundfunk ist längst out.
Das will nur keiner begreifen.....bzw. man will die Super-Einnahmequelle bloss nicht versiegen lassen. Ähnlich wie der Soli, der uns immer noch nachhängt.
Was sie einmal haben geben sie nicht mehr her.

Ich bin gespannt, ob eine Erstattung möglich ist.
Bitte weiter berichten.... ;)





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                                                Curt Goetz

e
  • Beiträge: 811
Spannend wäre bei einer Angabe in der Einkommensteuererklärung auch die außergewöhnliche Belastung durch Rechtsanwaltskosten bei der Klage gegen den Zwangsbeitrag... :police:


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  • Nichtnutzer von Nichtsnutzen
Der Ansatz von Anwalts-/Gerichtskosten ist jedenfalls möglich.
Das letzte Wort hat natürlich das Finanzamt.

Es gibt aber bereits Urteile, so dass es zur "Auslegungssache" wird.

Für die steuerliche Anerkennung als außergewöhnliche Belastung gelten zwei Voraussetzungen:
- die beabsichtigte Rechtsverfolgung erfolgt nicht mutwillig und
- die Klage hat aus Sicht eines verständigen Dritten Aussicht auf Erfolg.

Es gibt dazu vom Bundesfinanzhof (BFH) ein Urteil vom 12. Mai 2011 - VI R 42/10.
Leitsatz (Zitat):
•  Zivilprozesskosten können Kläger wie Beklagtem unabhängig vom Gegenstand des Prozesses aus rechtlichen Gründen zwangsläufig erwachsen (Änderung der Rechtsprechung).
•  Unausweichlich sind derartige Aufwendungen jedoch nur, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.
•  Zivilprozesskosten sind jedoch nur insoweit abziehbar, als sie notwendig sind und einen angemessenen Betrag nicht überschreiten. Etwaige Leistungen aus einer Rechtsschutzversicherung sind im Rahmen der Vorteilsanrechnung zu berücksichtigen.

VG rave







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